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Formulierung abmahnbar: "In der Regel 1-2 Tage bei DHL-Versand"?

23.09.2009, 12:07 Uhr | Lesezeit: 2 min
Formulierung abmahnbar: "In der Regel 1-2 Tage bei DHL-Versand"?

Ist es wettbewerbswidrig bei eBay über Lieferfristen wie folgt zu belehren: "Die Lieferfrist beträgt in der Regel 1-2 Werktage bei DHL-Versand"?

Nach Ansicht des OLG Bremen ist diese Aussage wettbewerbswidrig (Beschluss vom 08.09.2009, Az. 2 W 55/09), da sie gegen das Bestimmtheitsgebot des § 308 Nr. 1 BGB verstoße. Das OLG Bremen führte hierzu aus:

Anders als im Falle der nach Auffassung des Senats zulässigen „ca. – Fristen“ (vgl. dazu ach den Senatsbeschluss vom 18.05.2009, Az. 2 U 42/09) ist für den Kunden durch die Angabe, dass die Lieferzeit „in der Regel 1-2 Tage bei DHL-Versand“ betrage, nicht für alle Fälle mit hinreichender Genauigkeit bestimmbar, wann er dem Verwender eine Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung setzen und die weiteren Maßnahmen treffen kann, derer es bedarf, um gemäß § 323 Abs. 1 BGB von dem Vertrag zurücktreten oder gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen zu können. Mit der Angabe „in der Regel“ stellt diese Bestimmung nur auf den „Normalfall“ ab und zudem nur auf den Fall, dass die Versendung mit DHL – und nicht mit einem anderen Unternehmen – erfolgt. Dabei bleibt sowohl offen, welche Leistungsfrist in den Ausnahmefällen gelten soll, als auch, was sich der Verwender unter einer derartigen außerhalb der Regel liegenden Liefersituation vorstellt. Insbesondere aufgrund dieser fehlenden Konkretisierung, wann nach Auffassung des Verwenders ein solcher Ausnahmefall vorliegen soll, ist für den Kunden nicht hinreichend absehbar, welche Lieferfrist ihm vom Verwender angedient werden soll (ebenso KG, Beschluss vom 03.04.2007, NJW 2007, 2266 ff., Palandt/Grüneberg, 68. Aufl., § 308 BGB Rz. 8).

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