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Das LG Hamburg entschied mit Urteil vom 14.08.2009 (Az. 406 O 235/08), dass ein im Impressum fehlender Hinweis auf die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG nicht wettbewerbswidrig sei.
Grund: Nach dem Wortlaut des § 5 TMG treffe nur juristische Personen die Pflicht, zusätzlich im Impressum den Vertretungsberechtigten zu nennen. Eine Kommdanditgesellschaft sei zwar nach §§ 124, 161 Abs. 2 HGB rechtsfähig, jedoch keine juristische Person, sondern eine Personengesellschaft in der Form der Gesamthandsgemeinschaft.
Stelle man hingegen auf Sinn und Zweck der Norm ab, so solle § 5 TMG ersichtlich gewährleisten, dass der Verbraucher erfährt, welche natürliche Person für den Diensteanbieter vertretungsberechtigt ist. Für diesen Zweck genüge aber die vorhandene Angabe des vertretungsberechtigten Geschäftsführers der Komplementär-GmbH, auch wenn letztere im Impressum nicht gesondert erwähnt wird. Dies gelte auch unter dem Gesichtspunkt, im Streitfall die Rechtsverfolgung des Verbrauchers gegen den Diensteanbieter sicherzustellen:
Denn die namentliche Angabe des gesetzlichen Vertreters ist für eine Klageerhebung nicht zwingend vorgeschrieben. Im Übrigen kann sich der Verbraucher hinsichtlich der genauen Vertretungsverhältnisse aufgrund der entsprechenden Angaben im Impressum der Klägerin bei deren Registergericht erkundigen. Daher begründet die fehlende Angabe der Komplementär-GmbH im Impressum keinen wettbewerbsrechtlich relevanten Rechtsverstoß.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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