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Bitte melde dich: Facebook-Impressum verschwunden – was tun?

07.12.2016, 12:25 Uhr | Lesezeit: 3 min
Bitte melde dich: Facebook-Impressum verschwunden – was tun?

Impressum in privaten Facebook-Accounts: Rechtspflichten und Anleitung Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Impressum in privaten Facebook-Accounts: Rechtspflichten und Anleitung" veröffentlicht.

Die Pflicht, nach §5 Abs. 1 TMG bei der geschäftsmäßigen Nutzung von Telemedien ein Impressum vorzuhalten, gilt auch für gewerbliche Social-Media-Profile. Das betrifft natürlich auch Plattformen wie www.facebook.de. Facebook hat hierzu im Interesse seiner gewerblichen Nutzer eine eigene Impressumsrubrik eingeführt, die ua. jedem geschäftsmäßig genutzten Profil zur Verfügung steht. Doch jetzt scheint diese Funktion bei manchen Facebook-Nutzern verschwunden zu sein – wir helfen weiter.

1. Impressum auf Facebook: Wie ging das gleich nochmal?

Zuletzt hatte sich das OLG Stuttgart (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. August 2013, Az. I-20 U 75/13) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH ausführlich mit der Impressumspflicht auf Facebook auseinandergesetzt:

Es reicht danach im Sinne der Informationspflichten nach § 5 TMG nicht aus, wenn ein Betreiber einer Facebook-Seite das Impressum lediglich unter dem Button "Info" ohne weitere Zusätze verlinkt – erforderlich ist die ausdrückliche Bezeichnung Kontakt oder Impressum, da nur unter derartigen Bezeichnungen auch die entsprechenden Angaben erwartet werden:

"Die erforderlichen Informationen müssen deshalb unter anderem leicht erkennbar sein. Befinden sich die erforderlichen Angaben nicht auf der Startseite, gehört hierzu, dass der Anbieter für weiterführende Links Bezeichnungen wählt, die verständlich sind und sich dem Nutzer ohne Weiteres erschließen. Diesen Anforderungen genügen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Begriffe „Kontakt“ und „Impressum“, da – so die Begründung – dem durchschnittlich informierten Nutzer des Internets mittlerweile bekannt sei, dass mit den Begriffen „Kontakt“ und „Impressum“ Links bezeichnet würden, über die der Nutzer zu einer Internetseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichung gelange (BGH NJW 2006, 3633 (3634 f))."

Wichtig ist also zum einen, dass die Bezeichnung Impressum leicht auffindbar ist und zum anderen, dass die Verlinkung direkt zu einem vollständigen Impressum führt.

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2. Impressum vermisst!

Nun konnte man vor kurzem feststellen, dass diese Impressumsfunktion zumindest bei einigen Facebookaccounts verschwunden ist – die Infobox, in der sich der Link zum Impressum befand, ist aktuell jedenfalls bei manchen der von uns exemplarisch recherchierten Facebook-Präsenzen nicht mehr sichtbar:

Dies betrifft teilweise nur die Desktop-Ansicht und nicht die Ansicht auf mobilen Endgeräten. Vermutlich steckt hinter der Neuerung ein Update bei Facebook - genauere Infos von Facebook selbst zu dieser Thematik sind nicht bekannt.

Rechtlich ist das suboptimal, da wie gesehen, die Anforderungen an die Impresssumspflicht auch auf Facebook hoch sind – daher besteht Handlungsbedarf.

3. Provisorische Lösung

Weil das Impressum ja unmittelbar für den Nutzer erreichbar sein muss und laut gängiger Rechtsprechung die Angaben maximal zwei clicks entfernt sein dürfen (vgl. unter anderem 2-click-Rechtsprechung des BGH, Urteil I ZR 228/03), wäre folgende provisorische Lösung möglich:

Im Infokasten wird ein Link hinterlegt, der deutlich auf das Impressum (der Firmen-Webseite) verweist:

• Dazu muss die "Seiteninfo" bearbeitet und hier auf das Impressum der Webseite direkt verlinkt werden.
• Dabei sollte der Link den Wortbestandteil "Impressum" enthalten – etwa so:

1


Als ein Negativbeispiel der Impressumsdarstellung, das eher nicht nachgeahmt werden sollte, ist rein exemplarisch Folgendes anzusehen:

2

Hier wird zwar das Impressum direkt benannt und als Link dargestellt (wenngleich es nicht richtig verortet ist) – aber was in jedem Fall problematisch sein dürfte, ist die Tatsache, dass es kein anklickbarer Link ist – dies entspricht nicht den Vorgaben der vorgenannten, gängigen Rechtsprechung.

Mit ersterem Beispiel ist aber zumindest eine provisorische Lösung gefunden und es sollte die gröbste (Abmahn-) Gefahr aus dem Weg geschafft worden sein.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© nanomanpro - Fotolia.com

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