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Das LG Düsseldorf hat entschieden (Urteil vom 15.12.2010, Az. 12 O 312/10), dass auf einer sogenannten Baustellenseite – eine noch nicht fertiggestellte Webseite – kein Impressum notwendig ist.
Die Beklagte ist Inhaberin einer Werbeagentur und betreibt eine Internetseite. Auf dieser war im Juli 2010 nur ein Logo, sowie E-Mail-Adresse und Telefonnummer und dem Slogan „alles für die Marke“ dargestellt. Daneben war noch der Hinweis, dass die Seite derzeit überarbeitet werde und der Besucher deshalb doch in wenigen Tagen nocheinmal vorbeischauen solle, zu sehen.
Die Klägerin mahnte die Beklagte deshalb mit der Begründung ab, dass letztere unter ihrer Domain keine ordnungsgemäße Anbieterkennzeichnung nach § 5 Abs. 1 TMG bereit stelle. Insbesondere würde die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift und des Registergerichts fehlen.
Die Beklagte gab daraufhin zwar eine Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch die angefallenen Kosten für die Abmahnung (ca. 650 € zzgl. Zinsen) zu bezahlen, weshalb die Klägerin vor Gericht zog.
Das Gericht hat entschieden, dass der Klägerin kein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 S. 1 UWG zusteht, da die Beklagte kein Impressum habe bereit halten müssen, weshalb es die Klage als unbegründet abgewiesen hat.
Grundsätzlich muss ein Dienstanbieter nach § 5 Abs. 1 TMG für geschäftsmäßige (in der Regel gegen Entgelt angebotene) Telemedien die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 TMG genannten Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten.
Diese Voraussetzungen sah das Gericht jedoch nicht als erwiesen an, da die Wartungsseite nicht der Verfolgung wirtschaftlicher Interessen gedient habe. Insbesondere seien keine konkreten Leistungen beworben worden.
Ist eine Internetseite noch nicht fertig gestellt oder wird diese überarbeitet, so muss kein Impressum bereit gestellt werden - so die Ansicht des LG Düsseldorf.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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