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Das OLG Hamburg hat in einem Urteil vom 15.04.2010 (Az. 5 U 106/08) herausgearbeitet unter welchen Voraussetzungen ein Pflanzenschutzmittel aus dem EU-Ausland nach Deutschland importiert werden darf beziehungsweise hier vertrieben werden darf.
Die Klägerin vertreibt in Deutschland das Herbizid ABC® mit dem Wirkstoff T. Dieses Mittel ist durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) unter einer Zulassungsnummer zugelassen. Die Beklagte importiert Pflanzenschutzmittel und bringt diese nach dem Umpacken unter einem eigenen Handelsnamen in Deutschland auf den Markt. So auch ein Parallelprodukt zum Mittel der Klägerin unter dem Namen „XYZ T“, welches mit dem Präparat ABC® chemisch identisch sein soll und den gleichen Wirkstoff enthält. Für ihr Produkt hat die Beklagte auch eine Parallelimport-Nummer durch das BVL erhalten. Auf der Verpackung des betreffenden Mittels der Beklagten findet sich der Hinweis „chemisch identisch mit ABC®“.
Im Fall konnte die Klägerin verhindern, dass die Beklagte ihr Pflanzenschutzmittel weiter vertreiben darf, da die beiden Produkte nicht chemisch identisch waren.
Das Gericht arbeitet in der Entscheidung heraus wann und unter welchen Voraussetzungen ein Pflanzenschutzmittel nach Deutschland importiert werden darf beziehungsweise in Deutschland auf den Markt gebracht werden darf:
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1 Kommentar
Kommentar von Johanna Müller
zum Beitrag Import von Pflanzenschutzmitteln aus dem EU-Ausland
Gibt es hier nicht auch ein Siegel, ähnlich dem neuen EU-Produkt-Siegel, das darauf hinweist, dass es sich um ein Pflanzenschutzmittel aus dem EU-Ausland handelt. Irgendwie ist mir als Verbraucher... » Weiterlesen
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