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OLG Stuttgart: Überschrift in Hotelbewertung „nicht Hühnerhof, sondern Hühnerstall“ keine unzulässige Schmähkritik

12.05.2017, 08:45 Uhr | Lesezeit: 4 min
von Gastautor Stephan Suchy
OLG Stuttgart:  Überschrift in Hotelbewertung  „nicht Hühnerhof, sondern Hühnerstall“  keine unzulässige Schmähkritik

Das Oberlandesgericht Stuttgart setzte sich in einer recht anschaulichen Entscheidung mit der äußerungsrechtlichen Zulässigkeit einer Kommentarüberschrift eines unzufriedenen Gastes in einem Hotelbewertungsportal auseinander. Der Hotelbetreiber hatte gegenüber dem Online-Bewertungsportal die Löschung eines missliebigen Eintrags verlangt. Das Portal weigerte sich. Das Oberlandesgericht meint: zu Recht.

1. Hintergrund der Entscheidung

Der Betreiber eines Landhotels hatte ein Online-Bewertungsportal zunächst außergerichtlich zur Löschung einer archivierten negativen Hotelbewertung aufgefordert.

Er stieß sich vor allem an der dort verwendeten wortspielerischen Überschrift: „ Nicht Hühnerhof sondern Hühnerstall“.

Der Verfasser hatte in seiner Bewertung der überspitzten Überschrift nachfolgend weiter ausgeführt:

"Für ein 4 Sterne Restaurant eine Zumutung. Rezeption nicht besetzt. Frühstück eine einzige Katastrophe. Bahnhofsatmosphäre. Rollwagen worauf das Geschirr gestapelt wird. Bei 100 Übernachtungen pro Jahr, hier nie wieder!!!!!!!!!!!!!"

Das Bewertungsportal sah nach Prüfung des Sachverhaltes keinen Anspruch auf Löschung des Beitrags und wurde darauf hin vom Hotelbetreiber gerichtlich auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen.

2. Die Entscheidungen des LG Rottweil und des OLG Stuttgart

Im Verfahren argumentiert der Hotelbtreiber, dass die Bezeichnung „Hühnerstall“ in der Überschrift als unzulässige Schmähkritik zu werten sei, da der Leser mit dem Begriff „Schmutz und Kot“ verbinde.

Dies sah bereits das in der Vorinstanz befasste Landgericht Rottweil anders und wies die Klage ab:

ZItat

„Der Aussage könne nicht entnommen werden, dass sie eine Herabsetzung enthalte, die über die Auseinandersetzung in der Sache selbst hinausgeht. Die Verwendung des Begriffs Hühnerstall im Zusammenhang mit einem Hotel lasse sich dadurch erklären, dass das Hotel den Namen H. trage. (... ).

Hinzu komme, dass der Bewerter in seiner weiteren Stellungnahme gerade keine Aussagen über eine Verschmutzung getroffen habe. Er weise vielmehr darauf hin, dass die Rezeption nicht besetzt und das Frühstück eine einzige Katastrophe gewesen sei. Er spreche zudem von einer Bahnhofsatmosphäre und weise auf den Umstand hin, dass das Geschirr auf einem Rollwagen gestapelt worden sei. Es handle sich dabei allenfalls um Aussagen über schlechte Organisation, es werde damit aber kein Hinweis darauf geliefert, dass der Begriff Hühnerstall im Sinne von Schmutz und Kot verstanden werden soll. In diesem Zusammenhang könne auch nicht außer Betracht gelassen werden, dass die Begründung der Bewertung den Eingangssatz vorausstelle, dass dieses Hotel für ein Vier-Sterne-Restaurant eine Zumutung sei. Damit mache der Bewerter deutlich, dass es ihm im Wesentlichen darum gehe, seine Kritik an der Bewertung Vier-Sterne-Hotel fest zu machen. Die Überschrift „nicht Hühnerhof, sondern Hühnerstall" lasse sich deswegen ohne weiteres dahin verstehen, dass der Bewerter den vom Kläger vorgegebenen Begriff des Hühnerhofs aufgenommen und mit dem Wort Hühnerstall polemisch umgesetzt habe, ohne damit das Hotel über eine Meinungsäußerung hinaus herabzusetzen.“

/Zitat

Das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 11.09.2013- 4 U 88/13) pflichtete der Argumentation des Landgerichts bei:

"Die Auslegung der angegriffenen Überschrift ergibt, dass der Nutzer den Namen des Landhotels "H" mit Hilfe des Stilmittels der Alliteration in den Namen "Hühnerstall" umgewandelt hat, um hiermit plakativ auf seine nachfolgende Bewertung aufmerksam zu machen. Er hat deshalb mit der Benutzung des Begriffs „Hühnerstall“ keine Tatsachenbehauptung aufgestellt, sondern ein Werturteil abgegeben."

Die streitgegenständliche Überschrift enthalte dabei auch keine unzulässige Schmähkritik.

„Anders als vom Kläger in einer Vielzahl von Schriftsätzen angeführt, verbindet der durchschnittliche Leser der streitgegenständlichen Bewertung mit dem Begriff "Hühnerstall" nicht die Vorstellung von "Schmutz und Kot".
(...)

Anders als bei dem Begriff "Saustall" hat sich hier keine, vom reinen Wortlaut abweichende Auslegung durchgesetzt.

(...)

Auch bzw. gerade der Zusammenhang der Überschrift mit der Bewertung zeigt eine Kritik, die sich im Rahmen des Art. 5 Abs.1 GG bewegt. Sie zeigt die einzelnen Kritikpunkte auf, die sich ausschließlich auf den Restaurantbereich beziehen. Letztlich wird jeder Kritikpunkt klar dargestellt. So beschreibt der Bewerter das Frühstück als eine einzige Katastrophe und erklärt dies nachfolgend mit einer Bahnhofsatmosphäre. Diese erklärt er wiederum mit dem Vorhandensein eines Rollwagens, auf dem das Geschirr gestapelt wird. In keiner dieser Bewertungen kommt zum Ausdruck, dass der Bewerter das Hotel oder das zugehörige Restaurant als schmutzig erachtet hat. Insbesondere ist dies nicht aus dem Begriff „Bahnhofsatmosphäre“ zu entnehmen.

(....)

Eine von der Hotelkritik quasi losgelöste Diffamierung des Klägers oder des von ihm geführten Hotels enthält die Bewertung hingegen nicht.

Der Bewerter hat den Namen des Hotels mit Wortwitz im Wege der Alliteration verfremdet und damit eine erkennbar unernste Sprache gewählt, die vordergründig zum Lachen reizen und hierdurch die Aufmerksamkeit des Lesers auf die der Überschrift nachfolgende Bewertung lenken sollte. Er hat damit das Stilmittel der Satire gewählt.

Die Güter- und Pflichtenabwägung ergibt damit nicht die Rechtswidrigkeit des vom Nutzer der Beklagten vorgenommenen Eingriffs in das Recht des Klägers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Bewertung verlässt an keiner Stelle den Boden sachlich gerechtfertigter Kritik.“

3. Fazit

Das zutreffende Urteil des Oberlandesgerichts überrascht nicht.

Die Entscheidung befindet sich lediglich im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Es berücksichtigt dabei die verfassungsrechtlichen Vorgaben, wonach der Begriff der Schmähkritik im Interesse der Meinungsfreiheit eng auszulegen sei und beachtet zudem die Notwendigkeit einer Auslegung der Äußerung, in dem Gesamtzusammenhang, in welchem sie gefallen ist.

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