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Für Hersteller und Importeure: Neue Vorgaben der EU-Verordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung

24.08.2017, 08:30 Uhr | Lesezeit: 13 min
Für Hersteller und Importeure: Neue Vorgaben der EU-Verordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung

Die ab 1.8.2017 geltende neue EU-Rahmenverordnung zur Energiekennzeichnungsverordnung führt zu einer Fülle von neuen Vorgaben für Hersteller und Importeure. Sie müssen u.a. künftig neue Kennzeichnungslabel mit der Buchstabenfolge A-G ausweisen und Informationen in eine noch einzurichtende Informationsdatenbank der EU-Kommission eingeben. Die meisten Vorgaben sind zwar erst mit der schrittweisen Einführung neuer Energieeffizienzkennzeichnungen fällig. Aber bereits ab 1.8.2017 sind Hersteller und Importeure mit den neuen Vorgaben der EU-Rahmenverordnung konfrontiert.

Inhaltsverzeichnis

I. Geltungsbereich der neuen EU-Rahmenverordnung zur Energiekennzeichnungsverordnung

Frage: Hat sich der Geltungsbereich der neuen EU-Verordnung gegenüber der bisher geltenden Richtlinie 2010/30/EU geändert?

Nein

Der Geltungsbereich der EU-Rahmenverordnung ist im Wesentlichen der gleiche wie in der alten Richtlinie 2010/10. Er wurde aber aktualisiert und klarer gefasst. Der Begriff des energieverbrauchsrelevanten Produkts der Richtlinie 2010/1369 ist fast wortgleich von der neuen EU-Rahmenverordnung übernommen worden. Es gelten die gleichen Ausnahmetatbestände für gebrauchte Produkte und Transportmittel zur Personen- und Güterbeförderung

Erwägungsgrund Nr. 4 der EU-Rahmenverordnung gibt für die Fortgeltung des bisherigen Geltungsbereichs der Richtlinie 2010/30/EU folgende Begründung:

(4) Die Richtlinie 2010/30/EU sollte durch eine Verordnung ersetzt werden, die im Wesentlichen den gleichen Geltungsbereich abdeckt, in der jedoch unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts, der in den letzten Jahren bei der Energieeffizienz von Produkten erzielt wurde, einige Bestimmungen geändert und verbessert werden, um sie inhaltlich klarer zu fassen und zu aktualisieren. Da der Energieverbrauch von Verkehrsmitteln zur Personen- oder Güterbeförderung direkt und indirekt durch andere Rechtsakte und Maßnahmen der Union geregelt wird, sollten diese weiterhin vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden; dies gilt auch für Beförderungsmittel, deren Motor sich während des Betriebs am selben Ort befindet, wie etwa Aufzüge, Rolltreppen und Förderbänder.

Achtung:

Der Geltungsbereich der EU-Rahmenverordnung wird aber erst konkretisiert und gewinnt für den Hersteller und Importeur rechtliche Verbindlichkeit durch die delegierten Verordnungen, die für die einzelnen Produktgruppen verbindliche Anforderungen zur Energieverbrauchskennzeichnungspflicht setzen (s. dazu weiter unten die Frage zu den delegierten Verordnungen für einzelne Produktgruppe).

Frage: Sind gebrauchte energieverbrauchsrelevante Produkte vom Geltungsbereich der EU-Rahmenverordnung ausgenommen?

Im Prinzip ja.

Wie nach der bisher geltenden Richtlinie 2010/1369 sind auch nach der neuen EU-Rahmenverordnung gebrauchte energieverbrauchsrelevante Produkte vom Geltungsbereich ausgenommen.

Aber Achtung: Die neue Rahmenverordnung stellt klar, dass diese Ausnahme dann nicht gilt, wenn solche gebrauchten Produkte aus einem EU-Drittland importiert werden.

1

Frage: Gelten die bisherigen delegierten Verordnungen zu den einzelnen Produktgruppen (Energiekennzeichnung) vorerst weiter?

Ja

Die bisherige Richtlinie 2010/1369 wird zwar seit dem 1.8.2007 durch die neue EU-Rahmenverordnung abgelöst, aber die bisherigen delegierten Verordnungen zu den einzelnen Produktgruppen, die auf der Basis dieser Richtlinie in Form von delegierten Rechtsakten erlassen worden, gelten weiter und werden dann schrittweise durch neue Verordnungen in Form von delegierten Rechtsakten der EU-Kommission abgelöst.

Exkurs: Delegierte Verordnungen in der Form von delegierten Rechtsakten sind nicht mit EU-Verordnungen im allgemeinen Sinn zu verwechseln. EU-Verordnungen und Richtlinien sind Basisrechtsakte ähnlich wie Gesetze im nationalen Recht. Durch einen solchen Basisrechtsakt (wie z.B. die EU-Rahmenverordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung) kann das EU-Parlament und der Ministerrat die EU-Kommission damit betrauen, bestimmte nicht wesentliche Elemente eines Gesetzgebungsakts zu ergänzen oder abzuändern, zum Beispiel einen Anhang. Sie "delegieren" ihre Gesetzgebungsbefugnisse an die Kommission (Ähnliches gilt im nationalen Recht für Rechtsverordnungen auf der Basis eines Gesetzes). Delegierte Rechtsakte können beispielsweise neue (nicht wesentliche) Regeln hinzufügen oder nachträgliche Änderungen an bestimmten Aspekten eines Rechtsakts einschließen. Die Befugnis, wesentliche Elemente des Gesetzgebungsakts abzuändern, kann nicht an die Kommission abgetreten werden. EU-Parlament und Ministerrat legen klar fest, womit sie die EU-Kommission betrauen. Sie können der Kommission die Delegation jederzeit entziehen oder gegen den delegierten Rechtsakt Einspruch erheben.

Vorerst bleiben daher die bisherigen Einzelverordnungen (delegierte Rechtsakte) zu den einzelnen Produktgruppen auf der Grundlage der bisherigen Richtlinie 2010/1369 gültig. Die EU-Kommission hat bisher für folgende Produktgruppen delegierte Verordnungen erlassen, die direkt in allen EU- Mitgliedsstaaten gelten, also nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden müssen:

  • Einzelraumheizgeräte
  • elektrische Lampen und Leuchten
  • Fernsehgeräte
  • Festbrennstoffkessel und Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräte, Temperaturregler und Solareinrichtungen
  • gewerbliche Kühllagerschränke
  • Haushaltsbacköfen und - dunstabzugshauben
  • Haushaltsgeschirrspüler
  • Haushaltskühlgeräte
  • Haushaltswaschmaschinen
  • Haushaltswäschetrockner
  • Luftkonditionierer
  • Raumheizgeräte, Kombiheizgeräte, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturregler und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen
  • Staubsauger
  • Warmwasserbereiter, Warmwasserspeicher und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen
  • Wohnraumlüftungsgeräte

Frage: Wann ist mit Einführung der neuen delegierten Verordnungen für die einzelnen Produktgruppen zu rechnen?

Die Einführung der neuen technischen Anforderungen an die Kennzeichnungspflicht erfolgt schrittweise. In einem ersten Schritt will die EU-Kommission neue delegierte Verordnungen für folgende Produktgruppen bis November 2018 formulieren.

  • Kühlschränke
  • Waschmaschinen
  • Trockner
  • Geschirrspüler
  • Fernseher
  • Lampen und Leuchten

Dabei sollen dann die verwirrenden Pluszeichen wie A+++ verschwinden und Produkte nur noch mit den Buchstaben A bis G gekennzeichnet werden. Delegierte Verordnungen sollen für die übrigen Produktgruppen bis spätestens August 2030 erlassen sein.

II. Kennzeichnungspflichten des Herstellers und Importeurs (Lieferant) zum Energieverbrauch gemäß EU-Rahmenverordnung

II. 1 Begriffsbestimmungen

Hersteller und Importeure von energieverbrauchsrelevanten Produkten werden in den Anforderungen der EU-Rahmenverordnung wie bereits nach der bisher geltenden Richtlinie 2010/30/EU gleichbehandelt. Sie werden in der EU-Rahmenverordnung unter dem Oberbegriff „Lieferant“ zusammengefasst. Sie haben ungleich strengere Anforderung als ein Händler zu erfüllen (Zu den Pflichten des Online-Händlers auf Grund der EU-Rahmenverordnung, siehe hier). Darum ist die genaue Begriffsbestimmung des Herstellers und Importeurs wichtig.

Frage: Wer gilt als Hersteller?

Der Begriff des Herstellers in der EU-Rahmenverordnung hat sich im Vergleich zur bisher geltenden Richtlinie 2010/30/EU in der Sache nicht geändert. Laut Legaldefinition Art. 2 Nr. 10 ist ein Hersteller „eine natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter seinem Namen oder seiner Marke vermarktet“.

Frage: Wer gilt als Importeur?

Auch der Begriff des Importeurs ist im Vergleich zur bisher geltenden Richtlinie 2010/30/EU in der Sache im Wesentlichen gleichgeblieben. Laut Legaldefinition Art. 2 Nr. 12 ist ein Importeur „eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt“.

Achtung: Ein Online-Händler wird daher nur dann als Importeur und damit als Lieferant bewertet, wenn er energieverbrauchsrelevante Produkte aus einem EU-Drittland bezieht und in der EU auf den Markt bringt. Ein Online-Händler, der Ware von einem in der EU ansässigen Lieferanten bezieht, wird nicht als Importeur im Sinne der Verordnung angesehen und hat nur die wesentlich geringeren Anforderungen als Händler zu erfüllen. Insofern ist die redaktionelle Klarstellung in der EU-Rahmenverordnung, die den Begriff des Importeurs von dem Inverkehrbringen eines Produkts aus einem Drittland abhängig macht, sehr hilfreich (s. auch Beitrag der IT-Recht Kanzlei:https://www.it-recht-kanzlei.de/neue-eu-verordnung-energieverbrauchskennzeichnung.html).

Im Folgenden sollen Hersteller und Importeure nach der Begrifflichkeit der EU-Rahmenverordnung unter dem Oberbegriff „Lieferanten“ behandelt werden.

II.2 Neue Pflichten des Lieferanten, die sofort mit Inkrafttreten der EU-Rahmenverordnung ab 1.08.2017 gelten

Frage: Was müssen Lieferanten bereits jetzt bei ihrer Werbung mit energieverbrauchsrelevanten Produkten beachten?

Bisher müssen Lieferanten bei einer Bewerbung von Elektro- und Elektronikprodukten, die auf den Energieverbrauch und den Preis hinweist, auch auf die weiterhin (alte) gültige Energieeffizienzklasse hinweisen. Dies bleibt weiterhin gültig. Wie ausgeführt, werden die Effizienzklassen schrittweise durch noch zu formulierende delegierte Verordnungen auf das Skalensystem A bis G umgestellt.

Diese Vorgabe wird jetzt verschärft. Gem. Art. 6a der EU-Rahmenverordnung müssen Lieferanten auch dann auf die für die Übergangszeit gültige (alte) Energieeffizienzklasse des Produkts und auf das Spektrum der auf dem Energielabel verfügbaren Effizienzklasse hinweisen, wenn sie in ihrer Produktwerbung keine Aussagen zum Preis und zum Energieverbrauch machen.

Artikel 6a EU-Verordnung
…. die Lieferanten müssen folgende Anforderungen erfüllen:
a) Sie weisen in visuell wahrnehmbarer Werbung oder in technischem Werbematerial für ein bestimmtes Modell auf die Energieeffizienzklasse des Produkts und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen gemäß dem einschlägigen delegierten Rechtsakt hin;

Frage: Was haben Lieferanten bei der Durchführung von Labortests im Rahmen der Ausweisung von Energieetiketten zu beachten?

Lieferanten dürfen wie bereits nach der bisher geltenden Richtlinie 2010/30/EU keine Produkte in den Verkehr bringen, deren Leistung sich unter Testbedingungen automatisch verändern, um eine günstige, aber nicht zutreffendere Effizienzklasse zu erzielen. Dieses Verbot wird jetzt in der EU-Rahmenverordnung ausdrücklich formuliert:

Art. 3 Abs. 5 EU Rahmenverordnung
Der Lieferant darf keine Produkte in Verkehr bringen, die so gestaltet sind, dass die Leistung eines Modells unter Testbedingungen automatisch verändert wird, um ein günstigeres Niveau in Bezug auf die Parameter zu erzielen, die in dem einschlägigen delegierten Rechtsakt oder in den dem Produkt beigegebenen Unterlagen angegeben sind.

Erwägungsgrund 35 der Energieverbrauchsverordnung wird zum Hintergrund dieses Verbots sehr deutlich (Lehre aus dem Dieselskandal?):

Der Energieverbrauch, die Leistung und andere Werte zu den Produkten, für die produktspezifische Anforderungen im Rahmen dieser Verordnung gelten, sollten anhand zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden, die den allgemein anerkannten Stand der Mess- und Berechnungsmethoden berücksichtigen, gemessen werden (..). Diese Methoden und Normen sollten so weit wie möglich der tatsächlichen Nutzung eines bestimmten Produkts Rechnung tragen, das durchschnittliche Verbraucherverhalten widerspiegeln und belastbar sein, um absichtliche und unabsichtliche Umgehung zu verhindern. Die Energieetiketten sollten einen Vergleich der Leistung der Produkte bei der tatsächlichen Nutzung widerspiegeln, soweit dies angesichts der Notwendigkeit verlässlicher und reproduzierbarer Labortests möglich ist. Lieferanten sollte es daher nicht erlaubt sein, Software oder Hardware mitzuliefern, durch die die Leistung eines Modells unter Testbedingungen automatisch verändert wird. …

II.3 Neue Pflichten des Lieferanten ab schrittweiser Einführung der neuen Anforderungen zur Kennzeichnungspflicht bei energiever-brauchsrelevanten Produkten

Frage: Für welche Produktgruppen muss der Lieferant künftig neue Anforderungen zur Energieverbrauchskennzeichnung beachten?

Bis November 2018 will die EU-Kommission durch delegierte Verordnungen die neuen technischen Anforderungen für die Produktgruppen

  • Kühlschränke
  • Waschmaschinen
  • Trockner
  • Geschirrspüler
  • Fernseher
  • Lampen und Leuchten

formuliert haben. Für diese genannten erfassten Produktgruppen sind dann neue Vorgaben zu erfüllen. Neue Anforderungen zur Energieverbrauchskennzeichnung sollen für die übrigen Produktgruppen (energieverbrauchsrelevante Produkte) bis spätestens August 2030 eingeführt sein (s. auch Beitrag der IT-Recht Kanzlei).

Frage: Welche neuen Anforderungen zur Energieverbrauchskennzeichnung gelten künftig für den Lieferanten?

  • Er stellt sicher, dass für jedes Produkt unentgeltlich ein korrekt gedrucktes Etikett sowie Produktdatenblätter mitgeliefert werden.
  • Er liefert dem Händler unentgeltlich und unverzüglich die gedruckten Etiketten einschließlich Etiketten mit neuer Skala sowie die Produktdatenblätter. Die Lieferung hat nach Aufforderung des Händlers innerhalb von fünf Arbeitstagen zu erfolgen.
  • Im Falle eines Etiketts mit neuer Skala soll er den Händlern während eines Zeitraums von 4 Monaten sowohl die bestehenden Etiketten als auch die Etiketten mit der neuen Skala zur Verfügung stellen. Etiketten auf ausgestellten Produkten, einschließlich im Internet dargestellter Produkte, sollten so bald wie möglich nach dem Datum für den Austausch, das im zu dem Etikett mit der neuen Skala angegeben ist, ausgetauscht werden.
  • Er stellt dem Händler auf dessen Aufforderung für Produkte, die vor dem Viermonatszeitraum in Verkehr gebracht wurden, ein Etikett mit neuer Skala ab Geltung der neuen Kennzeichnung zur Verfügung.
  • Wenn er dem Kunden Software- oder Firmware-Aktualisierungen zu bereits in Gebrauch genommen Produkten anbietet und diese Aktualisierung der Software zu einer Verschlechterung gegenüber den Angaben auf dem Etikett führen, muss er den Kunden darüber unterrichten und ihm die Möglichkeit geben, die Aktualisierung anzunehmen oder abzulehnen.
  • Er darf nur für Produkte, die von entsprechenden delegierten Verordnungen erfasst sind, Energie-Etiketten liefern oder ausstellen. Das Nachbilden von Etiketten für nicht erfasste Produkte ist unzulässig. Er darf keine Zeichen, Symbole oder Beschriftungen ausstellen, die den Anforderungen der delegierten Verordnungen nicht entsprechen, wenn dies bei Kunden zur Irreführung oder Unklarheit über den Energieverbrauch oder anderer Ressourcen führen würde (Art. 6 EU-Rahmenverordnung).
  • Er ist verpflichtet, für Produkte, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung in Verkehr gebracht wurden, auf Aufforderung der Marktüberwachungsbehörden eine elektronische Fassung der technischen Unterlagen für die betreffenden Produkte zur Verfügung zu stellen.
  • Er hat mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenzuarbeiten und hat auf eigene Initiative oder auf Aufforderung der Marktüberwachungsbehörden sofort Maßnahmen zu ergreifen, um Verstöße gegen die in den delegierten Verordnungen genannten Vorgaben zu beheben.

II.4 Pflicht des Lieferanten zur Eingabe von Informationen in die neu einzurichtende Online-Produktdatenbank der Kommission

Vorbemerkung: Die Kommission wird eine über ein Online-Portal zugängliche Produktdatenbank einrichten und pflegen, die aus einem öffentlich zugänglichen und einem nicht öffentlichen Teil (Konformitätsteil) besteht. Die Lieferanten sollen die erforderlichen Informationen über die Konformität ihrer Produkte elektronisch in der Produktdatenbank zur Verfügung stellen. Die für Verbraucher und Händler relevanten Informationen sollen im öffentlichen Teil der Produktdatenbank öffentlich zugänglich gemacht werden. Händler haben so die Möglichkeit, Produktdatenblätter über die Produktdatenbank herunterzuladen. Kunden, muss es so möglich sein, für jede Produktgruppe leicht die beste Energieeffizienzklasse zu ermitteln. Die vorgeschriebenen besonderen Teile der technischen Unterlagen im Konformitätsteil sollen strengen Datenschutzvorschriften unterliegen und stehen ausschließlich den Marktüberwachungsbehörden als auch der Kommission zur Verfügung.

Frage: Ab welchem Datum stellen die Lieferanten die Informationen über die Konformität ihrer Produkte der Produktdatenbank zur Verfügung?

Ab dem 1. Januar 2019

Frage: Welche Informationen sind in die Produktdatenbank (öffentlicher und nicht öffentlicher Teil) einzugeben?

Dies wird durch Anhang 1 und Art. 12 Abs. 5 Verordnung geregelt

Anhang 1 Verordnung

1. Informationen, die vom Lieferanten in den öffentlich zugänglichen Teil der Datenbank einzugeben sind:

a) Name oder Handelsmarke, Anschrift, Kontaktdaten und sonstige Angaben zur rechtlichen Identifizierung des Lieferanten;
b) Modellkennung;
c) Etikett in elektronischem Format;
d) Energieeffizienzklasse(n) und andere Parameter des Etiketts;
e) Parameter des Produktdatenblatts in elektronischem Format.
….
3. Informationen, die vom Lieferanten in den nichtöffentlichen Konformitätsteil der Datenbank einzugeben sind:

a) die Modellkennung aller gleichwertigen Modelle, die bereits in Verkehr gebracht wurden;
b) die in Artikel 12 Absatz 5 spezifizierten technischen Unterlagen, das heißt:

Artikel 12 Absatz 12 Verordnung

a) eine allgemeine, für eine eindeutige und unmittelbare Identifizierung ausreichende Beschreibung des Modells;
b) Verweise auf die angewandten harmonisierten Normen oder sonstige verwendete Messnormen;
c) besondere Vorkehrungen, die bei der Montage, Installation, Wartung oder bei der Überprüfung des Modells zu treffen sind;
d) die gemessenen technischen Parameter des Modells;
e) die mit den gemessenen Parametern durchgeführten Berechnungen;
f) die Testbedingungen, sofern nicht hinreichend unter Buchstabe b beschrieben.

II.5 Übergangsvorschriften für Eingabepflichten in die Produktdatenbank

Frage: Welche Informationen geben Lieferanten ab 1. Januar 2019 für Produkte in die Produktdatenbank ein, die noch nach den alten technischen Anforderungen zwischen dem 1. August 2017 und dem 1. Januar 2019 in Verkehr gebracht wurden?

Auch für diese Produkte haben die Lieferanten die o.g. Informationen entsprechend Anhang 1 und Art. 12 Abs. 5 Verordnungen in die Produktdatenbank einzugeben. Hier genügt aber eine Eingabe bis zum 30. Juni 2019.

Welche Informationen stellen Lieferanten für Produkte zur Verfügung, die vor dem 1. August 2017 in Verkehr gebracht wurden.

Hier besteht für die Lieferanten keine Eingabepflicht. Sie können freiwillig Informationen in die Produktdatenbank eingegeben

III. Sanktionen gegen den Lieferanten, der Vorgaben der EU-Rahmenverordnung verletzt

Frage: Mit welchen Sanktionen muss der Lieferant rechnen, der Vorgaben der EU-Rahmenverordnung verletzt?

1. Der Lieferant muss mit Bußgeldern der zuständigen deutschen Behörden rechnen*

Art. 7 Abs. 4 EU-Rahmenverordnung

(4) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung und die delegierten Rechtsakte Sanktionen und Durchsetzungsmechanismen fest und treffen die für ihre Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Bei Vorschriften, die die Anforderungen nach Artikel 15 der Richtlinie 2010/30/EU erfüllen, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen in Bezug auf Sanktionen gemäß diesem Absatz erfüllen.

Soweit ersichtlich, ist zu Art. 7 Abs. 4 Rahmenverordnung noch keine nationale deutsche Umsetzungsvorschrift erlassen worden. Die IT-Recht Kanzlei wird hierzu noch berichten.

2. Der Lieferant muss mit Abmahnungen rechnen, wenn er die Vorgaben der EU-Rahmenverordnung und der noch zu formulierenden neuen delegierten Verordnungen nicht erfüllt.

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