Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Verkauf von Lampen / Lichtquellen / Leuchtmitteln" veröffentlicht.

Das OVG Münster hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 24. Februar 2012 ein von der Bezirksregierung Köln verhängtes Verbot bestätigt, herkömmliche Glühlampen als sog. „Heatballs“ zu verkaufen.

Dem Verfahren liegt eine EG-Verordnung von März 2009 zugrunde, die das stufenweise Aus für herkömmliche Glühlampen bis September 2012 vorsieht. In ersten Schritten ist demnach in der EU die Produktion und Einfuhr von Glühlampen mit Stärken von 75 und 100 Watt verboten worden.

Die Antragstellerin ließ nach Inkrafttreten des Verbots 40.000 Leuchtkörper dieser Art in China produzieren mit der Absicht, sie in Deutschland unter der Bezeichnung „Heatball“ als „Kleinheizelemente“ zu verkaufen. In der zugehörigen Produktinformation heißt es, die „Heatballs“ seien keine Lampen, passten aber in jede Lampenfassung; die Leuchtwirkung während des Heizvorgangs sei produktionstechnisch bedingt.

Die Lieferung aus China wurde vom Zoll gestoppt. Die Bezirksregierung untersagte daraufhin den Vertrieb der Leuchtkörper in Deutschland. Die Antragstellerin hält dieses Vorgehen für rechtswidrig; sie macht insbesondere geltend, bei dem Vertrieb der „Heatballs“ handele es sich um eine grundrechtlich geschützte satirische Kunstaktion, mit der sie sich gegen die aus ihrer Sicht ökologisch verfehlte Abschaffung der herkömmlichen Glühbirne wende.

Dieses Vorbringen hat das Oberverwaltungsgericht – wie schon das Verwaltungsgericht Aachen als Vorinstanz – nicht überzeugt. Bei den „Heatballs“ handele es sich nach deren erkennbarer Zweckbestimmung und Eignung um Haushaltslampen im Sinne der EG-Verordnung. Die Antragstellerin könne sich auch weder auf ihre europarechtlich noch auf die grundgesetzlich garantierte Kunstfreiheit berufen. Bei der „Heatball-Aktion“ handele es sich trotz der satirischen Einkleidung nicht um Kunst im Sinne des Grundgesetzes. Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Vermarktung der Lampen stehe im Vordergrund. In jedem Fall sei die Einschränkung aus Gründen der in der EU zulässigerweise verfolgten Klimaschutzziele und der angestrebten Verringerung des Energieverbrauchs gerichtlich nicht zu beanstanden.

Der Beschluss des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. Das Klageverfahren (Hauptsacheverfahren) ist noch beim Verwaltungsgericht Aachen unter dem dortigen Aktenzeichen 3 K 181/11 anhängig.

Aktenzeichen: 4 B 978/11

Quelle: PM des OVG Münster

Veröffentlicht von:
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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