Health-Claims-Verordnung: Kommentar, Rechtsprechungsübersicht und FAQ

von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht), 27.10.2011, 09:12 Uhr
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Aktuellere Informationen erhalten Sie in unserem Beitrag zum Thema "Health-Claims-Verordnung".

Der nachfolgende Beitrag der IT-Recht Kanzlei setzt sich ausführlich mit den wichtigsten Regelungsbereichen der Verordnung 1924/2006 („Health-Claims-Verordnung“ oder auch „HCV“) auseinander. Zudem ist er brandaktuell, so wurden über 30 Gerichtsentscheidungen des Zeitraums 2008-2011 berücksichtigt. Wie dürfen Lebensmittel nun noch beworben werden? Was haben hierbei insbesondere Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln zu beachten? Wann wird endlich die sog. Gemeinschaftsliste veröffentlicht? Informieren Sie sich!

 

Vorab: Folgende Themen werden behandelt:

I. Allgemeine Fragen zur Health-Claims-Verordnung
II. Anwendbarkeit der Health-Claims-Verordnung
III. Begriffsbestimmungen
IV. Nährwertprofile
V. Allgemeine Bedingungen: Für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Artikel 3-7)
VI. Anforderungen an wissenschaftliche Nachweise
VII. Spezielle Bedingungen für nährwertbezogene Angaben (Artikel 8-9))
VIII. Spezielle Bedingungen für gesundheitsbezogene  Angaben (Artikel 10 – 19)
IX. Gemeinschaftsliste / Einzelzulassungsverfahren
X. Krankheitsbezogene Werbung
XI. Übergangsvorschriften
XII. Die Health-Claims-Verordnung und das deutsche Wettbewerbsrecht
XIII. Interessante Links zum Thema

Hinweis: Die Verordnung 1924/2006 wird nachfolgend als „Health-Claims-Verordnung“ bezeichnet oder auch schlicht „HCV" genannt.

I. Allgemeine Fragen zur Health-Claims-Verordnung

Frage: Was bedeutet der englische Begriff „Health-Claim“?

Darunter wird die gesundheitsbezogene Angabe (nähere Begriffserläuterung hierzu s.u. Thema „Begriffsbestimmungen“) verstanden.

Frage: Betrifft die Health-Claims-Verordnung überhaupt deutsche Online-Händler?

Natürlich, sie geht jeden an, der Lebensmittel (dazu gehören auch Nahrungsergänzungsmittel) innerhalb der EU in Verkehr bringt und bewirbt.

Frage: Warum kursieren im Internet verschiedene Versionen der Health-Claims-Verordnung?

Weil die ursprünglich aus dem Jahr 2006 stammende Verordnung mittlerweile mehrfach geändert (und übrigens auch berichtigt) worden ist.

Geändert wurde die ursprüngliche Fassung durch

Die jeweils aktuellste Version der Health-Claims-Verordnung kann hier bezogen werden.

Frage: Warum gibt es die Health-Claims Verordnung?

Hierzu führt das Bundesinstitut für Risikobewertung (vgl. FAQ vom 25.05.2007 ) aus:

Bisher gab es in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterschiedliche Regelungen zur Verwendung von Health Claims. Mit der neuen Verordnung sollen sie vereinheitlicht werden. Durch die Positivliste der EU werden in allen Mitgliedstaaten die gleichen Standards gelten. Lebensmittelhersteller dürfen künftig EU-weit nur nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben machen, die wissenschaftlich abgesichert sind. Nur so werden Verbraucher nicht in die Irre geführt und können eigenverantwortliche Entscheidungen für eine gesunde und ausgewogene Ernährung treffen.

Die Health-Claims-Verordnung verfolgt dabei zwei Ziele (Quelle: IHK Schleswig Holstein):

  • Zum einen soll ein hohes Schutzniveau für den Verbraucher gewährleistet werden, dass soll heißen, dass in Zukunft »Gesundheitsversprechen« nur noch dann zulässig sind, wenn sie auch eingehalten werden.
  • Zum anderen soll eine europaweit einheitliche Regelung den freien Warenverkehr gewährleisten, indem gleiche Wettbewerbsbedingungen hergestellt werden. Damit stellt die Verordnung umgekehrt aber auch Rechtssicherheit für die Unternehmen her.

Frage: Was ist Regelungsgehalt der Health-Claims-Verordnung?

Sie regelt (als erste EU-Verordnung überhaupt) die Verwendung von nährwert- und gesundheits- aber auch krankheitsbezogenen Angaben bei Lebensmitteln, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden.

Nach Artikel 4 der Verordnung dürfen Lebensmittelhersteller  gesundheits- und krankheitsbezogene Angaben nur verwenden, wenn  sie auf einer Positivliste der EU (diese wird derzeit erstellt, weitere Informationen s. u. beim Thema „Gemeinschaftsliste / Einzelzulassungsverfahren) aufgeführt sind.

In dieser „Liste“ werden zwei Arten von „Health-Claims“ aufgeführt:

  • Es wird zum einen Aussagen zur physiologischen Funktion eines Nährstoffs geben, zum Beispiel „Calcium ist wichtig für gesunde Knochen“.
  • Zum zweiten wird es künftig Aussagen geben, die auf die Verminderung eines Krankheitsrisikos hinweisen, wie „Ausreichende Calcium-Zufuhr kann zur Verringerung des Osteoporose-Risikos beitragen“. Für die Zulassung von Health Claims ist die europäische Kommission zuständig (Quelle: FAQ des Bundsinstituts für Risikobewertung, BfR).

Bei allen Aussagen wird das Lebensmittel einem vorgegebenen Nährwertprofil entsprechen müssen. Damit soll sichergestellt werden, dass Lebensmittel, die mit positiven Gesundheitseffekten beworben werden, nicht gleichzeitig Nährstoffe in Mengen enthalten, deren übermäßiger Verzehr mit chronischen Erkrankungen in Verbindung gebracht wird und die Verbraucher vor Irreführung schützen.

Zudem enthält die Verordnung eine Liste zulässiger nährwertbezogener Angaben. Für jede Angabe, die als für den Verbraucher gleich bedeutend mit einer in der genannten Liste aufgeführten Angaben anzusehen ist, gelten die in der Liste angegebenen Verwendungsbedingungen.

Frage: Wann ist die Health-Claims-Verordnung in Kraft getreten?

Die Verordnung ist seit dem 19.01.2007 in Kraft und gilt seit dem 01.07.2007 als unmittelbar anwendbares Recht.

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Leser-Kommentare

1 Kommentar

Wichtiger wäre eine Kennzeichnungspflicht

03.11.2011, 12:06 Uhr

Kommentar von Joachim zum Beitrag Health-Claims-Verordnung: Kommentar, Rechtsprechungsübersicht und FAQ

Imho wäre es viel wichtiger das Inhaltsstoffe von Nahrungsergänzungsmitteln im Netz genannt werden MÜSSEN. Ich habe von kurzem eine Auseinandersetzung mit einem Apotheker, Apo Kammer und dem... » Weiterlesen

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