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Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat letzten Donnerstag die sechste und letzte Gutachten-Reihe zu den gesundheitsbezogenen Angaben veröffentlicht. Die Europäische Kommission wird nun bis Jahresende eine Liste der für Lebensmittel zugelassenen Angaben über alle Stoffe mit Ausnahme pflanzlicher Stoffe (sog. „Botanicals“) vorlegen.
Nach Annahme und mit Gültigwerden der Liste der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben können sich die Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU darauf verlassen, dass alle gesundheitsbezogenen Angaben auf dem Binnenmarkt wissenschaftlich abgesichert und nicht irreführend sind. Damit können sie sich leichter gesundheitsbewusst ernähren. Mit der Annahme der Liste wird auch die Arbeit der Durchsetzungsbehörden erleichtert, die die Einhaltung der Verordnung zu überwachen haben, und es wird ein fairer Wettbewerb unter den Marktteilnehmern gewährleistet.
Mit der Verordnung über gesundheitsbezogene Angaben soll ein hohes Niveau beim Verbraucherschutz erreicht werden; zu diesem Zweck sollen die Verbraucher leichter Produkte auswählen können, die sie für eine abwechslungsreiche und ausgewogene Ernährung und damit für den Erhalt ihrer Gesundheit benötigen. Gesundheitsbezogene Angaben dürfen die Verbraucher daher nicht in die Irre führen: Sie müssen genau, wahrheitsgemäß, wissenschaftlich abgesichert und in einer Liste der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben geführt sein. Die EFSA ist das Gremium, das die wissenschaftlichen Belege für die gesundheitsbezogenen Angaben einer Bewertung unterzieht.
Zu Beginn des Verfahrens übermittelten die Mitgliedstaaten der Kommission insgesamt mehr als 44 000 gesundheitsbezogene Angaben. Diese wurden von der Kommission zu einer Liste von rund 4 600 Angaben gebündelt. In den sechs Gutachten-Reihen der EFSA wurden rund 2 760 der ca. 4 600 zur wissenschaftlichen Bewertung vorgelegten gesundheitsbezogenen Angaben behandelt (1 550 Angaben über „Botanicals“ wurden von der Kommission einstweilen zurückgestellt).
Infolge der hohen Zahl der eingegangenen gesundheitsbezogenen Angaben und von Verzögerungen, die bei der Übermittlung der Beiträge der betreffenden Akteure an die Mitgliedstaaten entstanden waren, konnte die in der Verordnung über gesundheitsbezogene Angaben festgelegte Frist für die Annahme der Liste der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben (31. Januar 2010) nicht eingehalten werden. Im Rahmen einer Verfahrensänderung war die Frist, bis zu der die EFSA die Bewertung aller gesundheitsbezogenen Angaben mit Ausnahme der Angaben über pflanzliche Stoffe abgeschlossen haben musste, daher bis Ende Juni 2011 verlängert worden.
Weitere Informationen finden Sie unter:
http://ec.europa.eu/food/food/labellingnutrition/claims/health_claims_en.htm
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Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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