Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
Nachdem die IT-Recht Kanzlei bereits allgemein über das Thema Onlinehandel mit Kondomen informiert hat (siehe hierzu Artikel vom 03.12.2008), beschäftigt sich die folgende Entscheidung mit dem Wettbewerbsverstoß beim Handel mit schadhaften Kondomen.
Vorab sei auf die Besonderheit beim Handel mit diesem delikaten Produkt hingewiesen. Kondome sind als Medizinprodukte einzustufen und unterliegen damit den strengen Anforderungen des Medizinproduktegesetzes (MPG).
In vorliegender Konstellation wurde mit Kondomen, welche Abfallprodukte aus der Produktion des Herstellers waren, gehandelt. Das will heißen, dass zumindest einige der angebotenen Kondome schadhaft waren, also erkennbar leicht beschädigt, mit überschrittenem Verfallsdatum oder einem Musteraufdruck versehen waren und vom Hersteller nicht für den Markt bestimmt waren.
Das Thüringer Oberlandesgericht (Urteil vom 14.11.2007, Az.: 2 U 314/07) hat entschieden, dass der Handel mit schadhaften Kondomen, die als Abfallprodukte des Herstellers anzusehen sind, gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr.1 MPG verstößt.
Zunächst einmal wird am Rande der Entscheidung klargestellt, dass ein konkretes Wettbewerbsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG auch dann zu bejahen ist, wenn sich die Wettbewerbsteilnehmer in unterschiedlichen Absatzstufen befinden. Eine allgemeingültige Feststellung, die für alle wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten relevant ist, in denen beispielsweise, wie vorliegend, Hersteller und Händler beteiligt sind.
Weiter führen die Richter aus, dass beim Handel mit Medizinprodukten, die auch der Verhütung der Übertragung von schweren Krankheiten dienen, besondere Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Qualitätskontrolle gelten und schadhafte Kondompackungen zum Wohle der Gesundheit der Käufer auszusortieren sind.
Wie diese Entscheidung zeigt, ist beim Handel mit Kondomen höchste Vorsicht geboten. Denn beim Handel mit Medizinprodukten bestehen besondere Sorgfaltspflichten. So ist ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab bei Überprüfung der Qualität der Ware durch den Händler anzulegen, soweit es sich dabei um erkennbare Abfallprodukte des Herstellers handelt.
Wie schon in dem Artikel der IT-Recht Kanzlei vom 03.12.2008 erwähnt, lauert eine weitere Gefahr auf Onlinehändler, die mit Kondomen handeln. Und zwar hinsichtlich des Anbietens bunter Kondom-Mischungen bestehend aus Kondomen verschiedener Hersteller. Hier werden die Kondomgroßpackungen geöffnet, um dem Kunden eine Vielzahl unterschiedlicher Kondomarten und -geschmäcker zusammenzustellen und anzubieten. In solchen Fällen verstoßen die Händler regelmässig schon gegen das MPG, da ein Umverpacken der Kondome aus Großpackungen gesetzeswidrig ist. Dies kann einen wettbewerbsrechtlich relevanten Verstoß darstellen, mit der unschönen Folge einer Abmahnung vom Mitbewerber.
Sollten Sie Fragen zu dieser Thematik haben, berät Sie die IT-Recht Kanzlei hierzu gerne eingehend.
Felix Barth
Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Tel.: 089 / 130 14 33 - 0
Fax: 089 / 130 14 33 - 60
Sie vertreiben gewerblich Waren und/oder Dienstleistungen über das Internet und möchten dauerhaft auf Nummer sicher gehen? Sie möchten bei rechtlichen Fragen auf einen kompetenten Gesprächspartner zurückgreifen können, ohne dass hierfür immer wieder hohe Beratungshonorare anfallen? Dann sind die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei genau das Richtige für Sie. Kümmern Sie sich um Ihr Geschäft – wir kümmern uns um Ihre rechtlichen Belange.
Und mal ehrlich, welcher Unternehmer kann sonst schon von sich behaupten, für ein überschaubares monatliches Honorar (ab 39,- Euro/Monat) auf eine eigene externe Rechtsabteilung zurückgreifen zu können?
IT-Recht Kanzlei
Alter Messeplatz 2
80339 München
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de