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Der Umgang mit Bioziden ist nicht ungefährlich – für den Anwender im biologischen Sinne, für den Händler jedoch auch und vor allem im juristischen Sinne. Insbesondere erschwert wird der rechtssichere Handel mit Pflanzenschutz- und ähnlichen Mitteln durch ein relativ unübersichtliches Normengeflecht, das den Handel mit diesen Produkten strengen Beschränkungen unterwirft. Dieser Beitrag soll einen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Vorgaben bieten.
Hinweis: Zu den meisten der im Folgenden genannten Normen bestehen Ausnahmen und Sonderregelungen, die jedoch im Rahmen dieses Beitrags unmöglich vollständig besprochen werden können; aus diesem Grund wird im Wesentlichen der „Normalfall“ dargestellt.
Europaweit wird der Umgang mit Bioziden durch die Richtlinie 98/8/EG geregelt; im deutschen Recht sind die dort formulierten Bestimmungen mittlerweile im Chemikaliengesetz (ChemG) und einigen anderen Normen umgesetzt worden.
Der Begriff „Biozid“ wird gesetzlich definiert in § 3b Abs. 1 ChemG: Demnach sind „Biozide“ im Wesentlichen alle Substanzen und Produkte, die auf chemischem oder biologischem Wege unerwünschte Organismen abtöten, abschrecken oder unschädlich machen sollen.
Diese Produkte dürfen gem. § 12a ChemG grundsätzlich nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hierfür zugelassen worden sind. Eine wichtige Ausnahme hiervon sind z.B. Biozide mit niedrigem Risikopotenzial ( § 12a S. 2 Nr. 1 ChemG) , diese müssen nur gem. § 12f ChemG bei der BAuA registriert sein.
Biozide werden nach dem folgenden Klassifizierungsmuster hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und Anwendung eingeteilt:
Allein diese Übersicht zeigt bereits auf, dass schon deutlich mehr Produkte under den Biozid-Begriff fallen, als zunächst anzunehmen wäre. Es unterliegen also nicht nur „Klassiker“ wie Rattengift dem Chemikalienrecht, sondern – je nach Wirkstoff – auch vermeintlich unproblematische Produkte wie z.B. Hygienesprays, Fliegenfallen, Lasuren oder Schneckenkorn.
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Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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