Rechtssicherer Handel mit Biozid-Produkten: Eine Handlungsanleitung

von Chris Engel und Fabian Karg , 18.04.2011, 21:00 Uhr
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Der Umgang mit Bioziden ist nicht ungefährlich – für den Anwender im biologischen Sinne, für den Händler jedoch auch und vor allem im juristischen Sinne. Insbesondere erschwert wird der rechtssichere Handel mit Pflanzenschutz- und ähnlichen Mitteln durch ein relativ unübersichtliches Normengeflecht, das den Handel mit diesen Produkten strengen Beschränkungen unterwirft. Dieser Beitrag soll einen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Vorgaben bieten.

Überblick

  • Grundlagen
  • Klassifizierung
  • Kennzeichnung
  • Werbung
  • Weitere Vorschriften
  • Sonstige Vorschriften aus dem Chemikalienrecht
  • Fazit

Hinweis: Zu den meisten der im Folgenden genannten Normen bestehen Ausnahmen und Sonderregelungen, die jedoch im Rahmen dieses Beitrags unmöglich vollständig besprochen werden können; aus diesem Grund wird im Wesentlichen der „Normalfall“ dargestellt.

I. Grundlagen

Europaweit wird der Umgang mit Bioziden durch die Richtlinie 98/8/EG geregelt; im deutschen Recht sind die dort formulierten Bestimmungen mittlerweile im Chemikaliengesetz (ChemG) und einigen anderen Normen umgesetzt worden.

Der Begriff „Biozid“ wird gesetzlich definiert in § 3b Abs. 1 ChemG: Demnach sind „Biozide“ im Wesentlichen alle Substanzen und Produkte, die auf chemischem oder biologischem Wege unerwünschte Organismen abtöten, abschrecken oder unschädlich machen sollen.

Diese Produkte dürfen gem. § 12a ChemG grundsätzlich nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hierfür zugelassen worden sind. Eine wichtige Ausnahme hiervon sind z.B. Biozide mit niedrigem Risikopotenzial ( § 12a S. 2 Nr. 1 ChemG) , diese müssen nur gem. § 12f ChemG bei der BAuA registriert sein.

II. Klassifizierung

Biozide werden nach dem folgenden Klassifizierungsmuster hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und Anwendung eingeteilt:

Hauptgruppe 1 – Desinfektionsmittel, allgemeine Biozide

  • Biozid-Produkte für die menschliche Hygiene (z.B. bestimmte Hygienesprays)
  • Desinfektionsmittel für den Privatbereich und den Bereich des öffentlichen Gesundheitswesen sowie andere Biozid-Produkte (z.B. Händedesinfektionslösungen)
  • Biozid-Produkte für die Hygiene im Veterinärbereich
  • Desinfektionsmittel für den Lebens- und Futtermittelbereich
  • Trinkwasserdesinfektionsmittel

Hauptgruppe 2 – Schutzmittel

  • Konservierungsmittel
  • Beschichtungsmittel
  • Holzschutzmittel (z.B. Lasuren)
  • Schutzmittel für Fasern, Leder, Gummi und polymerisierte Materialien
  • Schutzmittel für Mauerwerk
  • Schutzmittel für Flüssigkeiten in Kühl- und Verfahrenssystemen (z.B. Klimaanlagen)
  • Schleimbekämpfungsmittel
  • Schutzmittel für Metallbearbeitungsflüssigkeiten

Hauptgruppe 3 – Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide)

  • Nagetierbekämpfungsmittel (Rodentizide, z.B. Rattengift)
  • Vogelbekämpfungsmittel (Avizide)
  • Weichtierbekämpfungsmittel (Molluskizide, z.B. Schneckenkorn)
  • Fischbekämpfungsmittel
  • Insektenbekämpfungsmittel (Insektizide, Akarizide etc., z.B. Mückenspray)
  • Vergrämungsmittel (Repellentien) bzw. Lockmittel (z.B. in Klebefallen)

Hauptgruppe 4 – sonstige Biozide

  • Schutzmittel für Lebens- und Futtermittel
  • Antifouling-Produkte (gegen Ablagerungen an Bootsrümpfen)
  • Flüssigkeiten zur Einbalsamierung und Taxidermie
  • Produkte gegen sonstige Wirbeltiere

Allein diese Übersicht zeigt bereits auf, dass schon deutlich mehr Produkte under den Biozid-Begriff fallen, als zunächst anzunehmen wäre. Es unterliegen also nicht nur „Klassiker“ wie Rattengift dem Chemikalienrecht, sondern – je nach Wirkstoff – auch vermeintlich unproblematische Produkte wie z.B. Hygienesprays, Fliegenfallen, Lasuren oder Schneckenkorn.

Autor:
Chris Engel
(jur. Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei)
Unter Mitwirkung von:
Fabian Karg
(jur. Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei)
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