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Teil VI: Noch einmal in aller Kürze…

18.10.2010, 12:05 Uhr | Lesezeit: 17 min
von Mag. iur Christoph Engel
Teil VI: Noch einmal in aller Kürze…

In den Teilen I-V unserer Serie haben wir die besonderen Probleme beim e-Trade zwischen Österreich und Deutschland ausführlich dargestellt; in diesem letzten Teil runden wir unsere Serie nun mit einer handlichen Übersicht über die gesamte Materie ab. Lesen, downloaden, ausdrucken und griffbereit halten! Zur Vertiefung kann jeweils auf die entsprechenden Teile unserer Serie zurückgegriffen werden.

Überblick

Themenblock 1: Fernabsatz nach Deutschland

  • Die besondere Rolle des Verbraucherschutzes
  • Kommerzielle Ausrichtung auf den deutschen Absatzmarkt

Themenblock 2: Das Rechtsinstitut der Abmahnung

  • Abmahnung erhalten – wie geht’s weiter?
  • Die richtige Reaktion
  • Unterlassungserklärung
  • Vertragsstrafe
  • Kosten einer Abmahnung
  • Checkliste Abmahnung

Themenblock 3: Ein paar Worte zum deutschen WettbewerbsrechtKnow your foe: Das UWG

Themenblock 4: Mindestinhalt einer kommerziellen Website

  • Impressum
  • Fehlendes/fehlerhaftes Impressum
  • Preisangaben für deutsche Verbraucher
  • Versandkosten

Themenblock 5: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

  • Grundsatz
  • Häufige Fehler in AGB

Zu guter Letzt

1

Themenblock 1: Fernabsatz nach Deutschland

Deutschland bietet sich als Absatzmarkt für österreichische e-Trader an – man spricht die gleiche Sprache, zahlt mit gleicher Münze und auch die rechtliche Situation ist zumindest ähnlich. Dementsprechend unterlaufen österreichischen Händlern im grenzüberschreitenden e-Trade gerne einmal juristische Fehltritte, die immer wieder unbewusst und ohne böse Absicht geschehen. Diesen Umstand wiederum nutzen die deutschen „Abmahn-Sportler“ gerne für ihre Zwecke; hierbei werden zumeist die Eigenheiten des europäischen Verbraucherschutzrechts gegen die Händler eingesetzt.

Die besondere Rolle des Verbraucherschutzes

Innerhalb der EU kann bei grenzüberschreitenden Verträgen theoretisch von den Parteien entschieden werden, ob das Geschäft nach dem Recht des einen oder des anderen Staates abgeschlossen werden soll. Diese Freiheit endet jedoch beim Verbraucherschutz; ist der deutsche Kunde ein Verbraucher, so gelten zu seinen Gunsten auch alle Normen des deutschen Verbraucherschutzes. Richtet dabei ein österreichischer e-Trader seine Aktivitäten gezielt (auch) auf den deutschen Absatzmarkt aus, so ist in jedem Fall das deutsche Verbraucherschutzrecht auf diese Aktivitäten anwendbar; dann muss z.B. die Werbung auf der Website des österreichischen Händlers allen verbraucherschützenden Normen des deutschen Werbe- und Wettbewerbsrechts genügen.

Kommerzielle Ausrichtung auf den deutschen Absatzmarkt

Eindeutige Kriterien, nach denen eine solche Ausrichtung beurteilt werden könnte, fehlen bislang. In einem Plädoyervor dem EuGH wurde jedoch kürzlich eine Reihe von Merkmalen vorgeschlagen, die für den Handel nach Deutschland dann so aussähen:

  • Angabe der internationalen Vorwahl bei der Telefon- oder Faxnummer (also +43 für Österreich);
  • Hinweis auf eine eigene Servicenummer für deutsche Verbraucher;
  • Wegbeschreibung von Deutschland aus zu dem Ort, an dem der österreichische Unternehmer seine Tätigkeit ausübt (z. B. Anfahrtsstrecken, internationale Zugverbindungen, Angabe der nächstgelegenen Flughäfen);
  • Möglichkeit der Abfrage, ob eine Ware auf Lager ist oder ob eine Dienstleistung erbracht werden kann;
  • Möglichkeit für Verbraucher aus Deutschland, einen Newsletter über Dienstleistungen oder Waren im Angebot des Unternehmers zu abonnieren;
  • Geschäfte, die der Unternehmer mit Verbrauchern aus Deutschland in der Vergangenheit abgewickelt hat;
  • Verwendung der deutschen top level domain „.de“ bzw. Verwendung einer staatsunabhängigen top level domain;
  • Verwendung technischer Möglichkeiten um Verbraucher aus Deutschland über das Angebot zu informieren (Werbebanner, pop ups etc.);
  • Versendung des entsprechenden Links per e-Mail nach Deutschland, ohne dass die Verbraucher dazu aufgefordert hätten;
  • parallele Verwendung anderer Werbeformen in Deutschland (z. B. Internet-Verzeichnisse, Presse, Rundfunk).

Eine klare Trennlinie gibt es nicht, vielmehr wird immer im Gesamtkontext entschieden werden müssen. Die Liste ist auch nicht abschließend, auch andere Merkmale können im Einzelfall eine Rolle spielen.

Sollte ein österreichischer e-Trader (auch) den deutschen Absatzmarkt beliefern und seine Internetpräsenz bzw. Unternehmensstrategie die oben genannten Merkmale aufweisen, so muss er sich eingehend mit dem deutschen Verbraucherschutzrecht auseinanderzusetzen.

Themenblock 2: Das Rechtsinstitut der Abmahnung

Die Abmahnung ist ursprünglich als zeit- und kostensparende Alternative zum gerichtlichen Streit gedacht, hat sich aber dank ausgiebigen Gebrauchs (und Missbrauchs) zur „Kriegswaffe“ des deutschen Wettbewerbsrechts entwickelt. Der eigentliche Sinn einer Abmahnung ist es, Rechte von Verbrauchern und Konkurrenten ohne langwieriges und teures Gerichtsverfahren durchzusetzen; der Abgemahnte erhält einen juristischen „Streifschuss“ und die Möglichkeit, sein eigenes Verhalten zu korrigieren. Leider öffnet dieses Institut auch „Abmahn-Sportlern“ Tür und Tor zum Abkassieren; kaum ein Abgemahnter kann schließlich sagen, ob an dem seitenlangen Schriftsatz voller unbekannter Normen wirklich etwas dran ist.

Angesichts der etwas undurchsichtigen deutschen Rechtslage ist es im e-Trade mit Deutschland relativ „einfach“, Verbraucherrechte – auch aus Versehen und ohne Absicht – zu verletzen; die Verbraucherschützer gehen mittlerweile energisch dagegen vor – vor allem auch gegen einzelne Kleinunternehmer, und zwar auch in Österreich. Die Waffe der Wahl ist in diesem Fall praktisch immer die anwaltliche Abmahnung. So kann es also passieren, dass Online-Händler rechtmäßig abgemahnt werden, ohne sich überhaupt eines Rechtsverstoßes bewusst zu sein.

Abmahnung erhalten – wie geht’s weiter?

Es ist eminent wichtig, nach dem Erhalt einer Abmahnung sofort  geordnet vorzugehen. Es sollten sofort die folgenden Parameter notiert werden:

  • Eingangsdatum;
  • Art der Zustellung (Fax, Mail, Einschreiben etc.);
  • gesetzte Frist.

Sodann kann der Inhalt der Abmahnung selbst geprüft werden. Folgende inhaltliche Anforderungen sind dabei an eine rechtswirksame Abmahnung zu stellen:

  • Sachverhalt: Die Abmahnung sollte zunächst einen zutreffenden Sachverhalt wiedergeben, d.h. sie sollte ein Verhalten beschreiben, das so tatsächlich stattgefunden hat.
  • Verantwortlichkeit: Der Abgemahnte sollte überprüfen, ob er für das ihm vorgeworfene rechtswidrige Verhalten – wenigstens mittelbar – auch tatsächlich verantwortlich ist.
  • Rechtliche Bewertung: Darüber hinaus muss der Abmahnende den Sachverhalt wenigstens kurz und knapp rechtlich bewerten.
  • Ernstlichkeit: Die Abmahnung muss ernst gemeint sein, d.h. der Abmahnende muss deutlich machen, dass er tatsächlich gewillt ist, seine Ansprüche durchzusetzen.

Zuletzt ist die Rechtmäßigkeit einer Abmahnung zu prüfen. Der erste Anhaltspunkt ist hier die Überprüfung des Absenders: Im Wettbewerbs-, Urheber- und Markenrecht sind jeweils nur bestimmte Personenkreise berechtigt, andere Personen wegen Rechtsverletzungen in Anspruch zu nehmen.

  • Im Wettbewerbsrecht dürfen nur Mitbewerber und gewerbliche Verbände bzw. Wettbewerbsvereine abmahnen – aber dies wiederum auch nur unter gewissen Voraussetzungen. Verbraucherschutzverbände dürfen nur dann Abmahnungen erteilen, wenn verbraucherschützende Normen verletzt worden sind.
  • Im Urheberrecht darf nur der Rechtsinhaber (oder ein von ihm beauftragter Anwalt) Ansprüche geltend machen.
  • Im Markenrecht darf ebenfalls nur der Rechtsinhaber (oder dessen Anwalt) Ansprüche geltend machen.
  • Des weiteren muss eine Abmahnung, um selbst rechtmäßig zu sein, auch tatsächlich ein rechtswidriges Verhalten betreffen. Ist das Verhalten, das dem Abgemahnten vorgeworfen wird, tatsächlich jedoch gar nicht rechtswidrig, so erklärt sich von selbst, dass deswegen gar nicht rechtmäßig abgemahnt werden kann.
  • Sollte der Absender ein Anwalt sein, so ist zu überprüfen, ob er eine gültige Vollmacht mitgeschickt hat, aus der ersichtlich ist, dass er tatsächlich für einen Anspruchsberechtigten handelt. Falls keine gültige Vollmacht vorliegt, kann nach einer verbreiteten juristischen Ansicht – Vorsicht, dies ist rechtlich umstritten! – die Abmahnung wegen fehlender Vollmacht zurückgewiesen werden.

Die richtige Reaktion

Stammt die Abmahnung von einer Person, die dazu gar nicht berechtigt ist, so sollte im Prinzip auf diese nicht reagiert werden (und zwar selbst dann, wenn der Abgemahnte tatsächlich den vorgeworfenen Rechtsverstoß begangen hat). Allerdings kann die Nichtbeachtung einer vermeintlich unberechtigten Abmahnung ein Risiko sein – dann würde der Abgemahnte ein erhebliches Prozess- und Kostenrisiko eingehen.

Ansonsten hat der Abgemahnte verschiedene Möglichkeiten, auf eine Abmahnung zu reagieren:

  • Abgabe der Unterlassungserklärung: Ohne Weiteres kann der Abgemahnte die vorformulierte Unterlassungserklärung so unterschreiben und zurücksenden, wie er sie erhalten hat.
  • Modifizierte Unterlassungserklärung: Falls einzelne Formulierungen nicht passen, so kann die Erklärung eigenständig modifiziert oder eine eigene Fassung erstellt und diese abgegeben werden.
  • Zurückweisung: Wenn die Abmahnung nicht berechtigt ist (etwa weil der vorgeworfene Rechtsverstoß überhaupt nicht begangen wurde, der Abmahnende gar nicht anspruchsberechtigt ist oder das vorgeworfene Verhalten entgegen den Ausführungen in der Abmahnung gar keinen Rechtsverstoß darstellt), so kann diese zurückgewiesen werden.
  • Fristverlängerung: Falls die zur Abgabe der Erklärung gesetzte Frist unangemessen kurz ist, kann beim Abmahnenden eine Fristverlängerung beantragt werden.
  • Kontaktaufnahme: Wenn Unklarheiten bestehen, so kann selbstverständlich mit dem Abmahnenden in Verhandlungen getreten werden.
  • Rechtsberatung: Bei Problemen und Fragen sollte sich der Abgemahnte an einen Anwalt wenden. Falls anwaltliche Beratung in Anspruch genommen wird ist natürlich darauf zu achten, dass der beauftragte Anwalt über eine besondere Sachkunde auf dem jeweiligen Rechtsgebiet verfügt.

Unterlassungserklärung

Der Abgemahnte muss innerhalb einer ihm gesetzten Frist die vorformulierte „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ unterschreiben und zurücksenden. Achtung: Der Abgemahnte verpflichtet sich mit Abgabe der Unterlassungserklärung – vertraglich! – zur Zahlung einer Strafe, wenn er das in der Erklärung beschriebene Verhalten nicht unterlässt – und zwar selbst dann, wenn das vorgeworfene Verhalten per se gar nicht rechtswidrig ist.

Die Frist, die zur Abgabe der Unterlassungserklärung gesetzt wird, sollte angemessen sein. Wenn die Frist unangemessen kurz ist, so ist es sinnvoll, beim Abmahnenden eine Fristverlängerung zu beantragen. Immerhin muss innerhalb der Frist die Gelegenheit und Zeit bleiben, die Abmahnung (rechtlich) zu überprüfen und dafür zu sorgen, dass die Rechtsverstöße, die vorgeworfen werden und eventuell immer noch andauern, beendet werden (z.B. durch Löschung rechtswidriger Inhalte einer Website). Die Unterlassungserklärung sollte inhaltlich genauestens überprüft werden. In ihr ist in der Regel vorformuliert, was in Zukunft unterlassen werden soll. Es kann sein, dass diese Erklärung sehr weit gefasst ist, so dass der Abgemahnte auch bei anderen Verstößen als demjenigen, der aktuell und konkret vorgeworfen wird, die Vertragsstrafe zahlen muss. Der Abgemahnte ist daher grundsätzlich dazu berechtigt, eine eigene Unterlassungserklärung zu formulieren und abzugeben.

Vertragsstrafe

Die Höhe dieser Strafzahlung muss angemessen sein, doch ist eine angemessene Höhe nicht immer leicht zu ermitteln. In jedem Fall ist der Betrag von sich heraus schon nicht zu niedrig anzusetzen, da die Höhe des Betrages ja immerhin dafür sorgen soll, dass der Abgemahnte das gerügte Verhalten zukünftig unterlässt. Andererseits ist eine „Phantasiestrafe“ in Deutschland nicht möglich – völlig überzogene Forderungen können ihrerseits wieder rechtswidrig sein, notfalls unter Berufung auf den (unter deutschen Juristen berühmt-berüchtigten) Grundsatz von „Treu und Glauben“ (§ 242 BGB) . Sollte die Höhe einer Vertragsstrafe unangemessen hoch, die Abmahnung aber grundsätzlich berechtigt sein, so kann der Abgemahnte auch bloß einzeln gegen die Höhe der Vertragsstrafe widersprechen, die Abmahnung als solche jedoch als begründet akzeptieren.

Kosten einer Abmahnung

Eine Abmahnung verursacht Kosten, die in der Regel der Abgemahnte zu zahlen hat. Regelmäßig bevollmächtigt der Anspruchsberechtigte einen Anwalt dazu, die Abmahnung vorzunehmen; der Anwalt stellt dem Abgemahnten anschließend seine Kosten in Rechnung. Die Höhe der Kosten richtet sich dabei anteilig nach dem Gegenstandswert (= Streitwert) des Rechtsfalles, der bei Abmahnungen in aller Regel der Höhe der Vertragsstrafe entspricht.

Checkliste Abmahnung

Die wichtigsten Punkte zur Abmahnung noch einmal in aller Kürze:

  • Gehen Sie strukturiert und gezielt vor. Erhalten sie eine Abmahnung, so notieren Sie sich sofort Datum, Zustellungsart und Frist.
  • Lesen sie das Schreiben sorgfältig durch. Lesen Sie vor allem den Sachverhalt und die rechtliche Würdigung, und prüfen Sie, ob der vorgeworfene Sachverhalt zutrifft und Sie den vorgeworfenen Rechtsverstoß tatsächlich begangen haben.
  • Prüfen Sie insbesondere auch, ob der Absender tatsächlich zur Erteilung einer Abmahnung berechtigt ist.
  • Planen Sie dann die weiteren Schritte nach den oben beschriebenen Grundsätzen.
  • Versuchen Sie niemals eine Abmahnung einfach „auszusitzen“. Ziehen Sie im Zweifelsfall einen Rechtsanwalt zu Rate.
  • Wenn Sie selbst Recherche betreiben: Achten Sie auf ihre Quellen – Vorsicht  vor Internet-Foren!

Themenblock 3: Ein paar Worte zum deutschen Wettbewerbsrecht

Für den österreichischen e-Trader ist leider nicht immer klar erkennbar, welche Faktoren sich rechtlich auf seine Handelstätigkeit in Deutschland auswirken. Die wichtigste (und gleichzeitig lästigste) Tatsache ist hierbei die laufende Fortentwicklung des Rechts – im eher regulierungswütigen Deutschland kann diese Fortentwicklung rasend schnell gehen. Eine einmal erstellte „rechtssichere“ Internetpräsenz bleibt daher auch nur solange rechtssicher, wie die zugrundegelegte Rechtslage in Deutschland unverändert bleibt. Diese ist jedoch eben keineswegs statisch, sondern zahlreichen ändernden Faktoren unterworfen; Rechtssicherheit erfordert daher in Deutschland viel Pflege. Eine einmal erstellte Internetpräsenz muss laufend und konsequent der jeweils aktuellen Rechtslage angeglichen werden, ansonsten drohen unter Umständen horrende prozessuale Folgekosten.

Know your foe: Das UWG

Das UWG ist die zentrale Norm des deutschen Wettbewerbsrechts und vor allem auch eine beliebte Basis für die Praxis der anwaltlichen Abmahnung. Durch das UWG wird der Wettbewerb nicht direkt geregelt, vielmehr werden alle als „unlauter“ eingestuften Geschäftspraktiken verboten. Auch kommerzielle Websites sind hinsichtlich Gestaltung, Inhalt und Angebotsdarstellung an den Kriterien des UWG zu messen; Online-Angebote etwa, die lückenhaft formuliert oder verwirrend gestaltet sind, können gegen die Maßgaben des UWG verstoßen und sind dann – natürlich – abmahnbar.

Verbotene Irreführung im Sinne des UWG (§§ 5, 5a UWG)

Wichtig und unbedingt zu kennen ist das Verbot der Irreführung. § 5 UWG regelt einzelne Irreführungstatbestände, denen eine aktive Handlung zugrunde liegt. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über bestimmte Umstände enthält.

Nach § 5 Abs. 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung auch irreführend, wenn sie „im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft“.

§ 5a UWG regelt den Schutz vor Irreführung durch Unterlassen. Nach § 5a Abs. 2 UWG ist es unlauter, dem Verbraucher Informationen vorzuenthalten, die im konkreten Fall für eine verständige Entscheidung notwendig sind. Gemeint ist in erster Linie das Verheimlichen wesentlicher Informationen, das Bereitstellen wesentlicher Informationen, wenn es auf unklare, unverständliche oder zweideutige Weise bzw. nicht rechtzeitig erfolgt, sowie das Verschleiern des kommerziellen Zwecks einer geschäftlichen Handlung.

§ 5a Abs. 3 UWG enthält schließlich eine (nicht abschließende!) Liste von Informationen, die so wesentlich sind, dass der Unternehmer sie von sich aus – im Zweifel auch im Internet – zur Verfügung stellen muss; die Vorenthaltung stellt in aller Regel eine Irreführung dar, sofern sich die betreffenden Tatsachen nicht bereits unmittelbar aus den Umständen ergeben.

Generalklausel (§ 3 UWG)

Darüber hinaus existiert noch die Generalklausel, die jede Handlung verbietet, die „geeignet [ist], die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen“. Die Generalklausel wird durch § 3 Abs. 2 UWG ergänzt, der die Unzulässigkeit geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern speziell regelt.

Ein wichtiges Beispiel zur Generalklausel sowie zum Irreführungsverbot sind die Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher, mit denen die in Deutschland tätigen Händler in letzter Zeit überzogen werden: wann immer Informationen dem Verbraucher „vor dem Kauf“ bereitgestellt werden müssen, reicht im e-Commerce eben gerade nicht mehr der Aufdruck auf der Verpackung, vielmehr muss bereits das Online-Angebot alle relevanten Informationen enthalten.

Schwarze Liste (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG)

Zusätzlich enthält das UWG noch die Schwarze Liste (lesen!), die bestimmte, unlautere Geschäftspraktiken aufzählt. Durch den Bezug auf § 3 UWG hat der Gesetzgeber außerdem klargestellt, dass die Unlauterkeit der aufgeführten Geschäftspraktiken unwiderleglich vermutet wird.

Themenblock 4: Mindestinhalt einer kommerziellen Website

Die zahllosen Formalitäten, die nach deutschem Recht bei der inhaltlichen Gestaltung einer kommerziellen Website zu beachten sind, bergen zahlreiche Tücken – oder sind schlicht nicht bekannt. Wenden wir uns also den „Pflichtinhalten“ zu.

Impressum

Gemäß § 5 des deutschen Telemediengesetzes (TMG) ist jede kommerzielle Web-Präsenz mit einem Impressum zu versehen. Rechtsfehler stellen hier einen beliebten Abmahngrund dar, sind aber auch einfach zu vermeiden. Der Mindestinhalt eines Impressums ergibt sich im Wesentlichen aus § 5 TMG selbst (lesen!), darüber hinaus können jedoch noch weitere Angaben notwendig oder zumindest sinnvoll sein.

Bei e-Mails gilt übrigens zu beachten, dass diese in Deutschland rechtlich mittlerweile wie normale Geschäftspost in Papierform behandelt werden. Von daher empfiehlt es sich, diese in der Signatur mit einem kurzen Impressum zu versehen, das die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestangaben für geschäftlich versandte Briefe enthält.

Fehlendes/fehlerhaftes Impressum

Ein fehlendes Impressum oder ein solches, das die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 TMG nicht erfüllt, ist nach momentaner deutscher Rechtsauffassung grundsätzlich abmahnbar. So hat z.B. das deutsche OLG Hamm in einem vielbeachteten Urteil (13.03.2008, Az. I-4 U 192/07) klargestellt, dass hier nach nationalem Recht immer schon dann ein wesentlicher Verstoß vorliegt, wenn die nach dem TMG zu veröffentlichenden Pflichtangaben (auch nur zum Teil) nicht erfolgen. Folgerichtig kann also jeder (noch so kleine) Verstoß gegen § 5 TMG abgemahnt werden.

Preisangaben für deutsche Verbraucher

Eine Wissenschaft für sich ist auch die Gestaltung von Preisangaben nach deutschem Recht. Der deutsche Gesetzgeber hat hier mit der Preisangaben-Verordnung (PAngV) ein recht eigensinniges Wesen geschaffen: In vielen Fällen sieht die PAngV eine Pflicht zur doppelten Preisangabe vor; der e-Trader ist dann sowohl zur Angabe des Endpreises sowie zur Angabe des Grundpreises verpflichtet. Der deutsche Gesetzgeber versprach sich hiervon in erster Linie transparente Preise und damit folglich eine Förderung des Wettbewerbs; er ging zudem davon aus, dass sich die Verpflichtung zur Auszeichnung der Grundpreisangabe tendenziell eher preisdämpfend auswirken werde.

Zur Angabe des Grundpreises ist man durch die PAngV immer dann verpflichtet, wenn man Waren in Fertigverpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet. Hier ist auf der Website also neben dem Endpreis auch der Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile in anzugeben, und zwar in unmittelbarer Nähe des Endpreises (Ausnahmen existieren und sind der PAngV zu entnehmen).

Versandkosten

Nach  § 1 Abs. 2 S. 2 PAngV sind Händler zusätzlich verpflichtet, neben dem Endpreis auch anzugeben, ob noch Versandkosten anfallen. Onlinehändler, die ihre Versandkosten nach Gewicht staffeln, haben ihren Artikelbeschreibungen dann zwingend Gewichtsangaben beizufügen. Außerdem haben e-Trader auch für das außereuropäische Ausland, in welches sie Waren exportieren (z.B. Deutschland), anzugeben, in welcher Höhe hierfür Versandkosten anfallen. Sind die Händler dazu nicht in der Lage, seien zumindest die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann (vgl. § 1 II S. 2 PAngV) .

Themenblock 5: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Soviel vorweg: eine komplette Abhandlung über den korrekten und vollständigen Inhalt von AGB würde den Rahmen dieses Beitrages bei weitem sprengen. Wichtig zu wissen ist jedoch vor allem, dass e-Trader in jedem Fall AGB in ihren Shops vorhalten müssen – und diese müssen auch dann den Vorgaben des deutschen Rechts entsprechen, wenn von Österreich aus mit deutschen Kunden gehandelt wird (an dieser Stelle noch ein wichtiger Hinweis: der vorliegende Beitrag beschäftigt sich allein mit AGBs, die zu B2C-Warengeschäften im Internet eingesetzt werden).

Grundsatz

Grundsätzlich setzt sich in Deutschland die Rechtsauffassung durch, dass e-Trader AGB vorzuhalten haben. So hat z.B. das Landgericht Dresden entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn e-Trader ihre Kunden nicht darüber informieren, wie Kaufverträge mit dem Verbraucher zustande kommen. In dem konkret vom LG Dresden behandelten Fall (04.01.2008, Az. 44 HK O 433/07EV) fanden sich auf dem Online-Shop des abgemahnten Händlers keine Angaben darüber, wie sich der Händler das Zustandekommen von Verträgen mit dem Verbraucher vorstellt. Damit hat der Händler gegen § 1 Nr. 1 Abs. 4, 2. Halbsatz der BGB-InfoV verstoßen, so das LG Dresden. Da diese Norm gerade als „verbraucherschützend“ eingestuft wurde, muss auch ein österreichischer e-Trader, der in Deutschland Waren anbietet, diese Norm gegen sich gelten lassen (vgl. Teil 1 unserer Serie).

Häufige Fehler in AGB

Wer sich von vornherein nicht des Risikos einer kostenträchtigen Abmahnung aus Deutschland ausgesetzt sehen will (auch die Verteidigung kostet ja schließlich Geld), sollte also entweder eigene AGB für deutsche Kunden vorhalten oder die bestehenden ABG (nach österreichischem Recht) darauf prüfen, ob sie auch deutschem Recht genügen. Im folgenden haben wir hierzu eine kleine Liste besonders fehleranfälliger Themenkomplexe zusammengestellt; entsprechende Klauseln in den eigenen AGB sollten auf Kompatibilität mit deutschem Recht geprüft werden:

  • Sofortige Reklamationspflicht des Verbrauchers
  • Rügepflicht des Verbrauchers
  • Auswahlvorbehalt des Verkäufers bei Nacherfüllung
  • Unzulässiger Erfüllungsort
  • Falscher Gerichtsstand
  • Unzulässiger Änderungsvorbehalt
  • Unzulässige Folge bei Nichtbelieferung durch Vorlieferanten
  • Versicherungspflicht für den Verbraucher
  • Falsche Gewährleistungsklausel
  • Unzulässig pauschalisierter Schadensersatz
  • Totaler Mängelhaftungsausschluss
  • Verstoß gegen den Grundsatz des Vorrangs von Individualvereinbarungen
  • Teillieferungen
  • Aufbewahrungspflicht der Originalverpackung
  • Unbestimmte Lieferangaben wie „ca.“ oder „in der Regel“
  • Verbraucher muss Versandkosten erfragen
  • Falsche Bestimmungen über den Vertragsschluss bei eBay

Zu guter Letzt

Vorbei sind die Zeiten, als der Handel zwischen Österreich und Deutschland noch von launischen Zöllnern und krummen Wechselkursen („1 DM = 7 ÖS“) gebremst wurde – leider sind an die Stelle dieser Hindernisse jedoch nun andere getreten. Dennoch müssen österreichische Händler nicht unbedingt auf den deutschen Absatzmarkt verzichten; sie können vielmehr mit etwas Aufwand die juristischen Klippen des deutschen Markts umschiffen. Das setzt jedoch voraus, dass diese Händler sich mit der deutschen Rechtslage befassen und ihre Webpräsenz und Strategie entsprechend anpassen. Klingt kompliziert? Ist es auch. Allerdings kann auch der juristische Laie in Österreich mit ein wenig Lesearbeit zumindest ein gewisses Feeling dafür entwickeln, was im deutschen Recht geht – und was eben verboten ist. All das nützt jedoch auch nichts, wenn die hier erarbeiteten Grundsätze nicht befolgt werden – dann ist es meist nur noch eine Frage der Zeit, bis der erste Abmahnsportler unliebsame Post verschickt. Und dies gilt eben auch für österreichische e-Trader, die deutsche Kunden beliefern.

 

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