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In den Teilen I-V unserer Serie haben wir die besonderen Probleme beim e-Trade zwischen Österreich und Deutschland ausführlich dargestellt; in diesem letzten Teil runden wir unsere Serie nun mit einer handlichen Übersicht über die gesamte Materie ab. Lesen, downloaden, ausdrucken und griffbereit halten! Zur Vertiefung kann jeweils auf die entsprechenden Teile unserer Serie zurückgegriffen werden.
Themenblock 1: Fernabsatz nach Deutschland
Themenblock 2: Das Rechtsinstitut der Abmahnung
Themenblock 3: Ein paar Worte zum deutschen Wettbewerbsrecht Know your foe: Das UWG
Themenblock 4: Mindestinhalt einer kommerziellen Website
Themenblock 5: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Zu guter Letzt
Deutschland bietet sich als Absatzmarkt für österreichische e-Trader an – man spricht die gleiche Sprache, zahlt mit gleicher Münze und auch die rechtliche Situation ist zumindest ähnlich. Dementsprechend unterlaufen österreichischen Händlern im grenzüberschreitenden e-Trade gerne einmal juristische Fehltritte, die immer wieder unbewusst und ohne böse Absicht geschehen. Diesen Umstand wiederum nutzen die deutschen „Abmahn-Sportler“ gerne für ihre Zwecke; hierbei werden zumeist die Eigenheiten des europäischen Verbraucherschutzrechts gegen die Händler eingesetzt.
Innerhalb der EU kann bei grenzüberschreitenden Verträgen theoretisch von den Parteien entschieden werden, ob das Geschäft nach dem Recht des einen oder des anderen Staates abgeschlossen werden soll. Diese Freiheit endet jedoch beim Verbraucherschutz; ist der deutsche Kunde ein Verbraucher, so gelten zu seinen Gunsten auch alle Normen des deutschen Verbraucherschutzes. Richtet dabei ein österreichischer e-Trader seine Aktivitäten gezielt (auch) auf den deutschen Absatzmarkt aus, so ist in jedem Fall das deutsche Verbraucherschutzrecht auf diese Aktivitäten anwendbar; dann muss z.B. die Werbung auf der Website des österreichischen Händlers allen verbraucherschützenden Normen des deutschen Werbe- und Wettbewerbsrechts genügen.
Eindeutige Kriterien, nach denen eine solche Ausrichtung beurteilt werden könnte, fehlen bislang. In einem Plädoyer vor dem EuGH wurde jedoch kürzlich eine Reihe von Merkmalen vorgeschlagen, die für den Handel nach Deutschland dann so aussähen:
Eine klare Trennlinie gibt es nicht, vielmehr wird immer im Gesamtkontext entschieden werden müssen. Die Liste ist auch nicht abschließend, auch andere Merkmale können im Einzelfall eine Rolle spielen.
Sollte ein österreichischer e-Trader (auch) den deutschen Absatzmarkt beliefern und seine Internetpräsenz bzw. Unternehmensstrategie die oben genannten Merkmale aufweisen, so muss er sich eingehend mit dem deutschen Verbraucherschutzrecht auseinanderzusetzen.
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Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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