Teil VI: Noch einmal in aller Kürze…

von Chris Engel, 18.10.2010, 12:05 Uhr
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In den Teilen I-V unserer Serie haben wir die besonderen Probleme beim e-Trade zwischen Österreich und Deutschland ausführlich dargestellt; in diesem letzten Teil runden wir unsere Serie nun mit einer handlichen Übersicht über die gesamte Materie ab. Lesen, downloaden, ausdrucken und griffbereit halten! Zur Vertiefung kann jeweils auf die entsprechenden Teile unserer Serie zurückgegriffen werden.

Überblick

Themenblock 1: Fernabsatz nach Deutschland

  • Die besondere Rolle des Verbraucherschutzes
  • Kommerzielle Ausrichtung auf den deutschen Absatzmarkt

Themenblock 2: Das Rechtsinstitut der Abmahnung

  • Abmahnung erhalten – wie geht’s weiter?
  • Die richtige Reaktion
  • Unterlassungserklärung
  • Vertragsstrafe
  • Kosten einer Abmahnung
  • Checkliste Abmahnung

Themenblock 3: Ein paar Worte zum deutschen Wettbewerbsrecht Know your foe: Das UWG

Themenblock 4: Mindestinhalt einer kommerziellen Website

  • Impressum
  • Fehlendes/fehlerhaftes Impressum
  • Preisangaben für deutsche Verbraucher
  • Versandkosten

Themenblock 5: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

  • Grundsatz
  • Häufige Fehler in AGB

Zu guter Letzt

Themenblock 1: Fernabsatz nach Deutschland

Deutschland bietet sich als Absatzmarkt für österreichische e-Trader an – man spricht die gleiche Sprache, zahlt mit gleicher Münze und auch die rechtliche Situation ist zumindest ähnlich. Dementsprechend unterlaufen österreichischen Händlern im grenzüberschreitenden e-Trade gerne einmal juristische Fehltritte, die immer wieder unbewusst und ohne böse Absicht geschehen. Diesen Umstand wiederum nutzen die deutschen „Abmahn-Sportler“ gerne für ihre Zwecke; hierbei werden zumeist die Eigenheiten des europäischen Verbraucherschutzrechts gegen die Händler eingesetzt.

Die besondere Rolle des Verbraucherschutzes

Innerhalb der EU kann bei grenzüberschreitenden Verträgen theoretisch von den Parteien entschieden werden, ob das Geschäft nach dem Recht des einen oder des anderen Staates abgeschlossen werden soll. Diese Freiheit endet jedoch beim Verbraucherschutz; ist der deutsche Kunde ein Verbraucher, so gelten zu seinen Gunsten auch alle Normen des deutschen Verbraucherschutzes. Richtet dabei ein österreichischer e-Trader seine Aktivitäten gezielt (auch) auf den deutschen Absatzmarkt aus, so ist in jedem Fall das deutsche Verbraucherschutzrecht auf diese Aktivitäten anwendbar; dann muss z.B. die Werbung auf der Website des österreichischen Händlers allen verbraucherschützenden Normen des deutschen Werbe- und Wettbewerbsrechts genügen.

Kommerzielle Ausrichtung auf den deutschen Absatzmarkt

Eindeutige Kriterien, nach denen eine solche Ausrichtung beurteilt werden könnte, fehlen bislang. In einem Plädoyer vor dem EuGH wurde jedoch kürzlich eine Reihe von Merkmalen vorgeschlagen, die für den Handel nach Deutschland dann so aussähen:

  • Angabe der internationalen Vorwahl bei der Telefon- oder Faxnummer (also +43 für Österreich);
  • Hinweis auf eine eigene Servicenummer für deutsche Verbraucher;
  • Wegbeschreibung von Deutschland aus zu dem Ort, an dem der österreichische Unternehmer seine Tätigkeit ausübt (z. B. Anfahrtsstrecken, internationale Zugverbindungen, Angabe der nächstgelegenen Flughäfen);
  • Möglichkeit der Abfrage, ob eine Ware auf Lager ist oder ob eine Dienstleistung erbracht werden kann;
  • Möglichkeit für Verbraucher aus Deutschland, einen Newsletter über Dienstleistungen oder Waren im Angebot des Unternehmers zu abonnieren;
  • Geschäfte, die der Unternehmer mit Verbrauchern aus Deutschland in der Vergangenheit abgewickelt hat;
  • Verwendung der deutschen top level domain „.de“ bzw. Verwendung einer staatsunabhängigen top level domain;
  • Verwendung technischer Möglichkeiten um Verbraucher aus Deutschland über das Angebot zu informieren (Werbebanner, pop ups etc.);
  • Versendung des entsprechenden Links per e-Mail nach Deutschland, ohne dass die Verbraucher dazu aufgefordert hätten;
  • parallele Verwendung anderer Werbeformen in Deutschland (z. B. Internet-Verzeichnisse, Presse, Rundfunk).

Eine klare Trennlinie gibt es nicht, vielmehr wird immer im Gesamtkontext entschieden werden müssen. Die Liste ist auch nicht abschließend, auch andere Merkmale können im Einzelfall eine Rolle spielen.

Sollte ein österreichischer e-Trader (auch) den deutschen Absatzmarkt beliefern und seine Internetpräsenz bzw. Unternehmensstrategie die oben genannten Merkmale aufweisen, so muss er sich eingehend mit dem deutschen Verbraucherschutzrecht auseinanderzusetzen.

Autor:
Chris Engel
(jur. Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei)
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