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Das OLG Frankfurt (Urteil vom 05.08.2010, Az. 6 U 67/09) hat entschieden, dass der Inhaber einer Goldankaufsagentur für ohne sein Wissen veröffentlichte Werbung haften muss, wenn die Werbung durch einen Beauftragten geschaltet worden ist.
Die Beklagte betreibt eine Goldankaufsagentur unter dem Dach eines von A betriebenen Agenturankaufssystems. A schaltete – ohne Veranlassung oder Kenntnis der Beklagten – eine individuell auf die Beklagte ausgerichtete Werbung, welche unstreitig eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten enthielt.
Das Gericht nahm die Beklagte nach den Grundsätzen der Beauftragtenhaftung ( § 8 Abs. 2 UWG) in die Pflicht. Normalerweise gehöre die Werbetätigkeit zum Betrieb der Goldankaufsagentur. Werde der Bereich der Werbung dem Betreiber des Agentursystems überlassen, so lägen die Voraussetzungen für ein wettbewerbsrechtliches Beauftragtenverhältnis vor und die Beklagte Ankaufsagentur müsse haften.
Auch ohne Veranlassung oder Kenntnis einer konkreten Werbeanzeige (oder einer anderen nach dem UWG verbotenen Maßnahme) kann eine Haftung nach den sogenannten Grundsätzen der Beauftragtenhaftung eintreten. Dies ist immer dann der Fall, wenn der entsprechende Bereich – der eigentlich zum Betrieb des Unternehmers gehört – vollständig einem vertraglich verbundenen Dritten überlassen wird.
Um einer derartigen Gefahr aus dem Weg zu gehen, sollten die Verträge so ausgestaltet werden, dass der Auftraggeber noch Einfluss auf die Tätigkeit des Beauftragten nehmen kann, um so Wettbewerbsverstöße zu verhindern.
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Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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