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Die Amazonfalle: Haftung von Onlinehändlern für markenrechtliche Verstöße auch bei Dranhängen

13.04.2015, 16:41 Uhr | Lesezeit: 5 min
von Bodo Matthias Wedell
Die Amazonfalle: Haftung von Onlinehändlern für markenrechtliche Verstöße auch bei Dranhängen

Amazon ist ein rechtliches Endlosthema für Onlinehändler - auch und gerade im Markenrecht: Nach Rechtsansicht des LG Berlin können Onlinehändler, die ihre Waren auf einer Online-Handelsplattform im geschäftlichen Verkehr anbieten für eine Markenrechtsverletzung der Online-Handelsplattform persönlich als Störer abgemahnt werden, selbst wenn sie sich nur an ein bereits bestehendes Angebot des Erstanbieters anhängen. Das Berliner Gericht begründet seine Rechtsansicht nicht zuletzt damit, dass es für eine Onlinehändler mit einfachen Mitteln auffindbar ist, ob eine Wortmarke markenrechtlichen Schutz genießt, vgl. Landgericht Berlin, Urteil vom 10.02.2015 - Az.: 15 O 221/14.

Was war passiert?

Die Klägerin ist Inhaberin verschiedener beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) registrierter Markennamen, die den Begriff „Klax“ enthalten ist. Unter diesem Markennamen vertreibt sie unter anderem Möbel und weitere verwandte Waren.
Die beklagte Partei vertreibt Sanitär und Badmöbel namenhafter Hersteller. Auf der Internethandelsplattform „Amazon“ betreibt sie für den Handel im geschäftlichen Verkehr einen Onlineshop. Hier bot sie einen Garderobenständer unter der Bezeichnung „Garderobenständer „Klax“ in Schwarz an. Die Bezeichnung „Klax“ des Produkts war ebenso in der URL der Angebotsseite lesbar. Zudem ist im HTML-Quelltext der Angebotsseite, welcher optisch ohne besondere Einstellungen im Browser nicht sichtbar wird, als sog. „description-tag“ und „title-tag“, sowie in Großbuchstaben der Begriff „Klax“ als sog „keyword-tag“ durchgeführt.

Das Problem:

Was folgte war eine Abmahnung wegen einer Verletzung des Markenrechts durch eine unberechtigte Nutzung des Wortes „Klax“ durch die Rechtsinhaberin. Soweit so gut! Aber nun die Besonderheit des Falles:
Die beklagte Partei verteidigte sich damit, dass weder sie persönlich, noch einer ihrer Mitarbeiter den Begriff „Klax“ in die Angebotsmaske des Onlineshops bei Amazon eingegeben hätte. Die Beschreibungen des streitgegenständlichen Angebots waren händisch in die Angebotsmaske von Amazon eingegeben worden. Eine Markenrechtsverletzung habe er bei der Eingabe der Warenbeschreibung in die Angebotsmaske von Amazon schon von sich aus unbedingt vermeiden wollen und auch bei der eigenen Eingabe darauf geachtet, das Wort „Klax“ nicht zu verwenden.

Das Problem sei jedoch, dass die Verwendung des Begriffs „Klax-Garderobensränder“ in der Form von der Onlinehandelsplattform „Amazon“ so vorgebeben wurde. Eine Änderung war nicht möglich.

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Die Entscheidung des Gerichts

Das LG urteilte, dass der Beklagte die Rechte der Klägerin an deren Wortmarke "Klax" durch eine markenmäßige Benutzung im geschäftlichen Verkehr verletzt habe (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) . Ein mit der Marke identisches Zeichen werde im geschäftlichen Verkehr dann benutzt, wenn die Verwendung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit, so wie hier, und nicht lediglich im privaten Bereich erfolgt (EuGH, Urteil vom 23. März 2010, C-236/08, Rn. 50 - Google).

Auf seiner Angebotsseite war der Begriff "Klax" sowohl in der Produktbeschreibung auf dem bestimmungsgemäß sichtbaren Teil der Angebotsseite wiedergegeben. Des Weiteren ist er im HTML-Quelltext sowie als „keyword-Tag“ verwendet worden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 18. Mai 2006-I ZR 183/03).

Nach Rechtsansicht des LG Berlin liegt durch die Benutzung der klägerischen Marke eine Verwechslungsgefahr gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor. Dies ergibt sich aus der bestehenden Zeichenidentität zwischen Anspruchs- und Verletzermarke, der hohen Warenähnlichkeit und der als normal zu bezeichnenden Kennzeichnungskraft der Anspruchsmarke "Klax".

In Bezug auf die Kennzeichnungskraft der Wortmarke „Klax“ und der Argumentation der Beklagtenseite, dass es sich dabei um ein beschreibendes und damit nicht schutzfähiges Wort handele, urteilte das LG folgendermaßen:

"Einer Marke könne die Kennzeichnungskraft nur dann abgesprochen werden, wenn sie infolge einer Anlehnung oder einer sonstig gearteten sprachlichen Nähe für die infrage stehenden Waren beschreibendes Wort vom Verkehr nicht in erster Linie und durchweg als Warenkennzeichen verstanden werde oder der Verkehr in ihr aus sonstigen Gründen, etwa weil es sich um ein abgegriffenes Wort der Alltags- oder der Werbesprache handelt, eher die Bedeutung dieses Wortes als einen darin liegenden Herkunftshinweis sieht oder weil für die infrage stehenden Waren andere im Ähnlichkeitsbereich liegende Marken verwendet werden und der Verkehr deshalb auch auf geringere Unterschiede achtet, vgl. BGH GRUR 2000, 1028/1029."

Vorliegend erkannte das Gericht durchaus eine hohe Produktähnlichkeit zwischen der unter der eingetragenen Marke „Klax“ vertriebenen Waren und dem Garderobenständer der beklagten Partei. Dies begründe nach Ansicht des Gerichts in einer Gesamtabwägung eine Verletzungsgefahr der Klägermarke, da das identische Zeichen „Klax“ bei Bezeichnung des Garderobenständers, mithin eines Möbelstückes ohne weiteres vom Verkehr als das Zeichen der Klägerin gehalten werden kann. Es besteht also eine konkrete Verwechslungsgefahr.

Zuletzt vermochte die beklagte Partei auch nicht mit dem Verweis auf ein Urteil des OLG München durchdringen, vgl. OLG München, Urteil vom 27.03.2014, Az: 6 U 1859/13. In diesem Fall ging es nämlich inhaltlich nicht um eine Verletzung von Markenschutzrechten, sondern vielmehr um urheberrechtliche Ansprüche. Des Weiteren wurden die Daten in diesem Fall nicht von der Beklagten in das System von Amazon eingegeben worden.

Entscheidungserheblich für das Gericht war mithin, dass es vorliegend um markenrechtliche Ansprüche ging. Hier liege die Besonderheit darin, dass in der Regel bereits die reine Wiedergabe des Zeichens als solches eine Verletzung darstellt, ohne dass es auf weitere Informationen oder Aufklärung ankommt. Eine eingetragene Wortmarke erlaubt, und das ist der Unterschied zu einer Urheberrechtsrecherche beispielsweise bei einem Bild, das bereits mit einfachen Mitteln aus sich heraus eine Überprüfung, ob eine Bezeichnung markenrechtlich geschützt ist durchführbar ist.

Zudem spielt es keine Rolle, ob der Ersteller der Erstanbieter-Angebotsseite des Garderobenständers Markeninhaber war. Es wäre für die beklagte Partei leicht feststellbar gewesen, ob der Begriff „Klax“ markenrechtlich geschützt sei.

Unser Fazit

Der Verstoß gegen das Markenrecht und die damit verbundenen finanziellen Nachteile sind in diesem kleinen Fall besonders ärgerlich für die betroffene Partei. Sie hatte sich ja besonders bemüht bei der Eingabe ihrer Ware in die von Amazon bereitgestellten freien Beschreibungen keinen markenrechtsverstoß zu begehen. Dieser wurde erst durch die automatische Zuteilung von Amazon selbst und ohne Zutun des Onlinehändlers komplett. Ein Verstoß gegen die Vorgaben des Markenrechts wird in diesem Falle aber dennoch dem Onlinehändler zugerechnet, da es für ihn ohne weiteres feststellbar gewesen wäre, ob ein Zeichen markenrechtlich geschützt ist. Er hätte aktiv von sich aus aktive Gegenmaßnahmen einleiten müssen.

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