Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
Die EU hat mit den Verordnungen (EU) Nr. 461/2010 und 330/2010 die ausgelaufene Gruppenfreistellung auf dem Kfz-Markt neu ausgestaltet. Hierdurch wird es für freie Werkstätten und Zulieferer in Zukunft teilweise vereinfacht, relevante Informationen über Kraftfahrzeuge von deren Herstellern zu erlangen.
Gemäß Art. 101 Abs. 1 des Vertrags über Arbeitsweisen der EU (AEUV) sind vertikale Vereinbarungen zwischen Herstellern, Zulieferern und Vertreiben grundsätzlich verboten, sofern sie den Wettbewerb beeinträchtigen oder verfälschen. Absprachen auf dem Kfz-Markt wurden jedoch durch den Erlass der Gruppenfreistellungsverordnung teilweise von diesem Verbot ausgenommen.
Die novellierte Gruppenfreistellung schränkt diese Absprachen jedoch teilweise wieder etwas ein. Nach der aktualisierten Rechtslage unzulässig sind insbesondere die sogenannten „Kernbeschränkungen“ (Ausnahmen teilweise möglich):
Zusätzlich existiert eine Marktanteilsschwelle, nach der die Freistellung nur gilt, wenn der Anteil beider Abspracheparteien am relevanten Markt jeweils nicht mehr als 30% beträgt.
Die aktualisierte Gruppenfreistellung soll einem gerechten Ausgleich zwischen den Interessen zwischen dem Automobilherstellern einerseits und Zulieferern, Werkstätten und Händlern andererseits dienen. Ob dieses Ziel erreicht wird, muss sich zeigen; bis dahin sollten Wettbewerber im Kfz-Sektor sich mit der neuen Rechtslage umfassend vertraut machen, um den eigenen Handlungsspielraum bewerten und optimal ausschöpfen zu können.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
Tel.: 089 / 130 14 33 - 0
Fax: 089 / 130 14 33 - 60
IT-Recht Kanzlei
Alter Messeplatz 2
80339 München
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de