Abmahnung: Wegen fehlender Grundpreisangabe bei der Google-Produktsuche (Google-Products)

von RA Arndt Joachim Nagel, 16.11.2009, 16:43 Uhr
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Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Preisangabenverordnung" veröffentlicht.

Der IT-Recht Kanzlei liegt eine aktuelle Abmahnung vor, in der einem Online-Händler ein wettbewerbswidriges Verhalten unterstellt wird, da er seine Produkte auf der Internetseite „Google Produkte“ unter Angabe von Preisen bewerbe, ohne dabei jedoch den erforderlichen Grundpreis anzugeben.

Die IT-Recht Kanzlei rät allen Händlern, zu überprüfen, ob deren Angebote auch bei Online-Preissuchmaschinen und/oder –Produktsuchmaschinen gelistet werden und, sofern es sich um Angebote handelt, die mit einer Grundpreisangabe versehen werden müssen, ob diese auch mit einer entsprechenden Grundpreisangabe versehen sind. Dies kann derzeit etwa dadurch bewerkstelligt werden, dass die Angabe des Grundpreises bei den Angeboten im eigenen Online-Shop bereits in der jeweiligen Produktüberschrift erfolgt, die von den Online-Suchmaschinen verwendet werden.

Beispiel:

5 kg Blumenerde (xxx € inkl. MwSt./kg)

Zur Erinnerung

Die Angabe eines Grundpreises ist immer dann erforderlich, wenn Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden. Grundpreise sind in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben. Es ist nicht ausreichend, den Grundpreis erst in der allgemeinen Produktbeschreibung zu nennen, die nur über ein Anklicken des Produkts erreicht werden kann. Auch ist die Angabe von Grundpreisen bei bloßer Werbung zu beachten, wenn sie unter Angabe von Preisen erfolgt.

Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden. Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.

 

Autor:
Arndt Joachim Nagel
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