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Abmahngefahr: Verstoß gegen die PAngV durch Verwechslung von Grundpreis und Gesamtpreis in Online-Fliesenangeboten

07.10.2015, 08:40 Uhr | Lesezeit: 8 min
Abmahngefahr: Verstoß gegen die PAngV durch Verwechslung von Grundpreis und Gesamtpreis in Online-Fliesenangeboten

Bei grundpreispflichtigen Waren sind Online-Händler nach der Preisangabenverordnung (PAngV) an die zusätzliche Angabe des Grundpreises in der Nähe des Gesamtpreises gebunden. Dabei können nicht nur fehlende oder mangelhafte Grundpreisangaben lauterkeitsrechtlich geahndet werden, sondern auch die fehlerhafte Trennung und ein Vertauschen von Grundpreis und Gesamtpreis Rechtsverstößen gleichkommen. Aus aktuellem Anlass informiert die IT-Recht-Kanzlei über insofern aktuell in großer Zahl begangene Zuwiderhandlungen in Online-Angeboten von Fliesen und Bodenbelägen und zeigt anhand bildlicher Beispiele die Fehlstellungen auf.

I. Grundpreis und Gesamtpreis im Sinne der Preisklarheit und Preiswahrheit

Zweck der Preisangabenverordnung (PAngV) ist es, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken. Dieses Ziel findet in §1 Abs. 6 PAngV seine ausdrückliche Erwähnung und fungiert als teleologische Grundlage weitergehender preislicher Informationspflichten.

Der Grundpreis, der einem bestimmten Gesamtpreis stets räumlich zugeordnet werden können muss, sofern Ware nach Gewicht, Länge, Fläche oder Volumen angeboten (oder beworben) wird, soll insofern nicht nur zur Nachvollziehbarkeit der individuellen Preisbildung beitragen, sondern vor allem auch dem Verbraucher einen schnellen Vergleich konkurrierender Angebote ermöglichen.

Demgegenüber garantiert der Gesamtpreis, der nach §1 Abs. 1 PAngV stets mit enthaltener Umsatzsteuer anzuführen ist, eine hohe Transparenz der Angebote und die unmittelbare Wahrnehmbarkeit des konkreten Verkaufspreises als grundsätzlich für jegliche geschäftliche Verbraucherentscheidung ausschlaggebende Information.

Neben der Aufstellung genereller Grundsätze für preisliche Informationsobliegenheiten beinhaltet §1 Abs. 6 PAngV gestalterische Vorgaben für das Zusammenfallen verschiedener verpflichtender Preisangaben. Als Ausgebot der Preisklarheit ist demnach erforderlich, dass die verschiedenen Angaben dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar gemacht werden. Darüber hinaus ist bei der Aufgliederung von Preisen der Gesamtpreis darstellerisch hervorzuheben.

Einen ausführlichen Fragen- und Antwortenkatalog zur PAngV mit vielen Praxishinweisen finden Sie hier.

II. Die Verwechslung von Grundpreis und Gesamtpreis als Verstoß gegen die Preisgrundsätze

Neben den vielfach in den Abmahnfokus geratenen Fällen der unzulänglichen oder gänzlich fehlenden Grundpreisangaben für Waren, die nach §2 Abs. 1 PAngV eine derartige Kennzeichnungspflicht auslösen, treten in bestimmten Produktkategorien Konstellationen auf, in denen tatsächliche Grundpreisangaben als Gesamtpreise dargestellt werden und demgegenüber die eigentlichen Gesamtpreise entweder als Grundpreise missverstanden werden oder gänzlich fehlen.

Derartige Verwechslungen der verschiedenen verpflichtenden Preisinformationen beeinträchtigen die Fähigkeit des Verbrauchers, aufgrund eindeutiger preisbezogener Angaben eine vollinformierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und sind so geeignet, ihn gegebenenfalls zu einer Kaufhandlung zu bewegen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte.

Wird ein Grundpreis nämlich fälschlicherweise als Gesamtpreis dargestellt, so ist der konkret ausgewiesene Betrag deutlich geringer als bei der korrekten Hervorhebung des Gesamtpreises, weil er insofern nur die Summe anführt, die pro Mengeneinheit zu zahlen ist, die tatsächlich abzunehmende Menge, die grundsätzlich durch die Verpackungsgröße vorgegeben wird, dagegen aber außer Acht lässt.

Werden Grundpreise und Gesamtpreise in ihrer konkreten Darstellung mithin vertauscht, verstoßen die Angaben in ihrer Gesamtheit gegen die in §1 Abs. 6 PAngV normierten Gebote der Preisklarheit und Preiswahrheit. In derlei Fällen wird nämlich gerade nicht erkennbar gemacht, um welche preislichen Bestandteile des Angebotes es sich handelt, zumal bei Hervorhebung des Grundpreises als vermeintlicher Gesamtpreis dieser von den restlichen Preisinformationen in unzulässiger Weise graphisch abgesetzt wird. Gleichzeitig aber liegen kumulativ Verstöße gegen die Pflicht zur korrekten Angabe des Gesamtpreises nach §1 Abs. 1 PAngV und zur inhaltlich rechtskonformen Grundpreisdarstellung nach §2 Abs. 1 PAngV vor.

Da die Vorschriften der Preisangabenverordnung nach ständiger Rechtsprechung als Marktverhaltensnormen gelten, begründen Verwechslungen von Grundpreis und Gesamtpreis nach §3a UWG in Verbindung mit den §§1 Abs. 1, Abs. 6, 2 Abs. 1 PAngV unzulässige, da unlautere Handlungen.

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III. Aktuelle Preisangabenverwechslungen bei Angeboten für Bodenbeläge

Gegenwärtig sind vor allem in Angeboten von Online-Händlern, die verschiedene feste Bodenbelagsformen anbieten, unzulässige Verwechslungen von Grundpreisen und Gesamtpreisen zu beobachten.

1.) Charakteristika und preisliche Pflichtangaben

Bodenbeläge, unabhängig von ihrer konkreten Zusammensetzung, Verwendungseignung oder Rohstoffkombination, werden regelmäßig nach Fläche angeboten, so dass sie nach §2 Abs. 1 PAngV die Angabe eines Grundpreises bedingen. Anzuführen ist neben dem Gesamtpreis somit der Preis pro Mengeneinheit, für welchen bei Flächen der Maßstab eines Quadratmeters anzusetzen ist.

Gleichzeitig charakterisieren sich Online-Angebote von Bodenbelägen dadurch, dass sie Bestellungen von individuellen Verkaufseinheiten zulassen, die jeweils eine pauschalisierte vorgegebene Quadratmeterzahl pro Einheit umfassen. Diese Einheiten sind in ihrer Menge vom Kunden wählbar, jedoch ist eine Bestellung einer gewissen Quadratmeteranzahl nicht möglich.

Vielmehr ist der potenzielle Käufer gehalten, sich hinsichtlich der von ihm benötigten Fläche an der durch eine bestimmte Zahl von Verkaufseinheiten bereitgestellten Quadratmeterzahl zu orientieren.

2.) Fallbeispiele

Verstöße, die aus einer Verwechslung von Grundpreis und Gesamtpreis resultieren, erfolgen zurzeit vor allem in Angeboten bestimmter Fliesen.

1

Deutlich hervorgehoben ist im obigen Beispiel eines Angebotes die Preisangabe „24,90€ /m2“, die mithin nach allgemeinem Verkehrsverständnis als Gesamtpreis fungiert.

Allerdings werden im vorliegenden Fall gewisse Fliesenkartons verkauft, die jeweils 1,44 Quadratmeter Fliesen enthalten. Oberhalb der Schaltfläche „Artikel kaufen“ ist es dem Käufer möglich, die von ihm benötigte Fläche an Fliesen einzugeben, die sodann in die erforderliche Menge an Fliesenpaketen umgewandelt wird.

Der Gesamtpreis, also der für die gewählte Leistung insgesamt zu zahlende Betrag, berechnet sich insofern nach der Menge der abgenommenen Kartons und erscheint in leicht gräulicher, in ihrer Wahrnehmbarkeit stark geminderter Schrift oberhalb der „Artikel kaufen“-Schaltfläche. Nach den eingegeben Werten wären für das konkrete Angebot ein Preis von 1004,08€ fällig.

Dieser Preis ist nach klarem Wortlaut des §1 Abs. 1 PAngV jedoch der eigentliche Gesamtpreis, der als Gegenleistung zur Fliesenlieferung tatsächlich erbracht werden muss.

Der deutlich hervorgehobene Quadratmeterpreis demgegenüber weist den Preis pro Mengeneinheit, also den Grundpreis aus. Ein Verstoß gegen §1 Abs. 6 ist offensichtlich, da nach der insofern eindeutigen Angebotsdarstellung fälschlicherweise der Grundpreis gestalterisch in den Vordergrund rückt als Gesamtpreis dargestellt wird, der tatsächliche Gesamtpreis demgegenüber aber nahezu untergeht.

Richtigerweise wäre das Angebot zu gestalten, dass an den Ort des Grundpreises die insofern je nach Eingabe der spezifischen Bedarfswerte variierenden Gesamtkosten für die Fliesen rücken müssten, während der als Gesamtpreis betitelte Grundpreis in weniger deutlicher Form in der Nähe dargestellt werden müsste.

Besonders schwer wiegt die obige Zuwiderhandlung deshalb, weil innerhalb der tatsächlichen Grundpreisangabe eine Preisgegenüberstellung erfolgt, die die besondere Kostengünstigkeit des Angebots verdeutlichen soll. Der derartige Einsatz eines durchgestrichenen Preises darf sich jedoch stets nur auf den Gesamtpreis, aber keinesfalls auf den Grundpreis beziehen. Anzugeben wäre mithin ein prozuentaler Preisnachlass in Bezug auf den tatsächlichen Gesamtpreis von 1004,08€!

Die gleiche Problematik ist bei in Kartons verkauften Parkettböden zu beobachten:

2

Ebenso wie im vorherigen Beispiel werden Grundpreis und Gesamtpreis vertauscht. Insbesondere ist hier gravierend, dass dem eigentlichen Grundpreis die Gesamtpreiseigenschaft spezifisch durch den Beitext „inkl. MwSt. zzgl. Versand“ zugesprochen wird. Diese Ausweisung ist nach §1 Abs. 1 PAngV jedoch ausschließlich dem Gesamtpreis vorbehalten. Auch wird hier in unzulässiger Weise der Grundpreis gegenüber dem Gesamtpreis hervorgehoben.

Vermehrt sind jedoch auch solche Angebote abrufbar, die einen separaten Verstoß gegen §1 Abs. 1 PAngV begründen, weil auf die Angabe des Gesamtpreises völlig verzichtet wurde.

3

Hier wird zum einen der eigentliche Grundpreis als Gesamtpreis dargestellt, indem er als solcher deutlich hervorgehoben wurde. Allerdings ist in Abweichungen zu den bisherigen Beispielen keine flexible Schaltfläche ersichtlich, die den tatsächlich (Gesamt)Preis ausweist, der bei Abnahme einer bestimmten Menge zu entrichten wäre.

Ausgewählt wurden 2 Pakete, die nachweislich ca. 4 Quadratmetern entsprechen. Nirgendwo wird aber der tatsächliche Verkaufspreis angegeben. Dieser kann vielmehr erst eingesehen werden, nachdem der entsprechende Warenkorb aufgerufen wurde.

4

Obwohl die aktuellen Verstöße gegen die PAngV, die aus einer Verwechslung von Grundpreisen und Gesamtpreisen resultieren, derzeit in einer Vielzahl von Online-Angeboten für Bodenbeläge zu verzeichnen sind, setzen einige Online-Händler die Preisinformationspflichten rechtskonform um, wie folgendes Beispiel belegt:

5

Im vorliegenden Fall ist der Gesamtpreis nicht nur eindeutig und richtig als solcher beziffert, sondern wird zudem gegenüber dem Grundpreis farblich hervorgehoben und variiert je nach den konkret eingegeben Mengenwerten pro Paket. Ihm sind in korrekter Form der Mehrwertsteuer- und Versandkostenhinweis beigefügt, während der Grundpreis nach Vorgabe des §2 Abs. 1 PAngV in Nähe des Gesamtpreises steht und diesen nicht in Größe oder darstellerischer Deutlichkeit übersteigt.

IV. Fazit

Die Verwechslung von Grundpreis und Gesamtpreis und die daraus resultierende Falschausweisung in Online-Angeboten stellen einen Verstoß gegen die Gebote der Preisklarheit und Preiswahrheit des §1 Abs. 6 der Preisangabenverordnung dar und können so als unlautere Handlung gemäß §4 Nr. 11 UWG geahndet werden.

Wird Ware nach Mengeneinheiten verkauft, ist die Angabe eines Grundpreises verpflichtend, macht indes aber nicht die Anführung des Gesamtpreises entbehrlich oder lässt diese in ihrer Bedeutung zurücktreten. Gerade letzterer ist nämlich regelmäßig der für eine verständige, vollinformierte Kaufentscheidung ausschlaggebende Parameter ist und so gegenüber dem Verbraucher stets in korrekter, deutlich ersichtlicher Form auszuweisen.

In vielen derzeitig abrufbaren Angeboten für Bodenbeläge im Internet ist der Preis pro Quadratmeter fälschlicherweise als Gesamtpreis angeführt, der trotz variierender Mengenangaben durch den Kunden gegenüber diesem nicht modifiziert wird. Der tatsächlich zu entrichtende Gesamtpreis jedoch , der sich durch die konkret abgenommene Anzahl von Fliesen berechnet, wird in seiner Wahrnehmbarkeit durch eine unzulängliche Darstellung entweder unzulässig beschränkt oder aber überhaupt nicht angezeigt. Nach Einschätzung der IT-Recht Kanzlei ist es nur eine Frage der Zeit, bis auf die insofern begangenen Verstöße die ersten Abmahnungen folgen, sodass Online-Händlern, die Fliesen oder sonstige flächenspezifisch verkaufte Boden- oder Wandbeläge verkaufen, dringend geraten wird, ihre Angebote auf die Konformität mit der PAngV hin zu überprüfen und gegebenenfalls umgehend zu überarbeiten.

Sollten Sie Fragen zu den Preisinformationspflichten der PAngV haben oder Hilfe bei der rechtlichen Absicherung Ihrer Online-Präsenz benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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