Ein Einzelkaufmann darf nach einem aktuellen Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes nicht die Bezeichnung „Group“ bzw. „Gruppe“ in der Firma tragen, da der Zusatz „e. K.“ das Bestehen einer Gruppe gerade ausschließt. Darüber helfen auch nicht mehrfache Eintragungen als „e. K.“ und die Gründung einer GmbH hinweg, solange sich hinter diesen Eintragungen lediglich eine einzige Person verbirgt (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 28.09.2011, Az. 2 W 231/10).

Ein Einzelkaufmann darf nach einem aktuellen Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes nicht die Bezeichnung „Group“ bzw. „Gruppe“ in der Firma tragen, da der Zusatz „e. K.“ das Bestehen einer Gruppe gerade ausschließt. Darüber helfen auch nicht mehrfache Eintragungen als „e. K.“ und die Gründung einer GmbH hinweg, solange sich hinter diesen Eintragungen lediglich eine einzige Person verbirgt (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 28.09.2011, Az. 2 W 231/10).

Ein Einzelkaufmann hatte die Änderung seiner Hauptniederlassung und gleichzeitig seiner Firma beantragt; in Zukunft sollte seine Firma „[XY] e. K. Group“ lauten. Diese Eintragung wurde ihm jedoch verwehrt, da sie gegen die Firmenwahrheit verstoße – ein Einzelkaufmann sei schließlich ein Einzelner und eben keine „Group“. Der Kaufmann legte hiergegen Beschwerde zum Schleswig-Holsteinischen OLG ein, blieb jedoch ohne Erfolg.

Nach Ansicht der Richter liegt hier keine Group oder Gruppe vor, da ja der antragstellende Einzelkaufmann gerade als einzelne Person agiert und keine Personenmehrheit repräsentiert; die Zusatzbezeichnung „Group“ verstößt somit gegen die Firmenwahrheit. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Kaufmann noch eine weitere Eintragung als „e. K.“ sowie eine gleichlautende Unternehmensgründung in der Rechtsform der GmbH vorwies (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 28.09.2011, Az. 2 W 231/10; mit weiteren Nachweisen):

„Nach dem Grundsatz der Firmenwahrheit darf die Firma weder in ihrem Kern, noch in den Zusätzen oder insgesamt Angaben enthalten, die geeignet sind, über wesentliche geschäftliche Verhältnisse unrichtige Vorstellungen hervorzurufen […]. Ersichtlich irreführende Firmenbestandteile sind solche, bei denen die Täuschungseignung nicht allzu fern liegt und ohne umfangreiche Beweisaufnahme bejaht werden kann […].
Nach diesem Maßstab ist die Irreführungseignung der von der Betroffenen gewählten Firma ‚[…] e. K. Group‘ ersichtlich. Bereits nach dem eigenen Tatsachenvortrag der Betroffenen gibt sie deren tatsächliche Verhältnisse unzutreffend wieder. […]
Der Begriff ‚Gruppe‘/‚Group‘ weist […] jedenfalls auf eine Vereinigung bzw. einen Zusammenschluss mehrerer hin […].
Hier kann jedoch dahinstehen, ob die Verwendung des Begriffs ‚Gruppe‘/‚Group‘ in der Firma eines Einzelkaufmanns generell unzulässig ist oder in bestimmten Konstellationen in Betracht kommt. [Das Unternehmen] ist selbst bei [einem] weiten Verständnis dieses Begriffs keine Gruppe. Der Inhaber [des Unternehmens] sieht vielmehr die drei von ihm geführten Unternehmen – zwei einzelkaufmännische und eine von ihm gegründete GmbH – insgesamt als ‚Firmengruppe‘ an. [Das Unternehmen] selbst wird aber durch die Existenz zweier weiterer Firmen mit dem Kern ‚[…]‘ nicht zur Gruppe. Dass die betroffene Firma den Begriff ‚Group‘ zur Unterscheidung von den anderen Firmen […] e. K. X. und […] Y. GmbH enthalten soll, genügt ebenfalls nicht, um gerade diesen Firmenbestandteil zuzulassen.“

Nach Ansicht der Richter ist es übrigens auch unerheblich, ob die Eintragung als „[…] e. K. Group“ oder „[…] Group e. K.“ vorgenommen wird; in beiden Fällen werde jedenfalls bezüglich des Zusatzes „Group“ gegen die Firmenwahrheit verstoßen.

Diese Rechtsprechung ist durchaus nachvollziehbar. Bezüglich der Bezeichnung „Group“ haben sich inzwischen verschiedene Vorstellungen darüber etabliert, was hinter einer solchen Gruppe zu finden sein sollte – Konsens herrscht zumindest in dem Punkt, dass sich keine Einzelperson dahinter verbirgt. Es kann daher durchaus unterstellt werden, dass Einzelkaufleute mit Zusätzen wie „Group“ oder „Gruppe“ ihrem Unternehmen einen gewissen Glanz von Unternehmensgröße und Vielschichtigkeit verleihen wollen, der bei einem mit dem Zusatz „e. K.“ eingetragenen Betrieb jedoch nicht vorhanden sein dürfte: Ein „e. K.“ ist nun einmal aus der Natur der Sache heraus gerade keine „Group“. Es war daher nur konsequent, dem Kaufmann die gewünschte Zusatzbezeichnung „Group“ zu verweigern.

Autor:
Mag. iur Christoph Engel
(freier jur. Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei)

Besucherkommentare

1 Kommentar

HM

15.08.2012, 11:30 Uhr

Kommentar von Andrè Klisch zum Beitrag Group e. K.? Die Bezeichnung „Group“ bzw. „Gruppe“ für einen Einzelkaufmann verstößt gegen die Firmenwahrheit

Also darf man 3 eigene Unternehmen nicht zu einer Unternehmensgruppe zusammenführen?

Kommentar schreiben

Ihr Ansprechpartner

Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt

Tel.: 089 / 130 14 33 - 0
Fax: 089 / 130 14 33 - 60

m.keller@it-recht-kanzlei.de

Soziale Netzwerke

Leser-Kommentare

1 Kommentar

HM

15.08.2012, 11:30 Uhr

Kommentar von Andrè Klisch zum Beitrag Group e. K.? Die Bezeichnung „Group“ bzw. „Gruppe“ für einen Einzelkaufmann verstößt gegen die Firmenwahrheit

Also darf man 3 eigene Unternehmen nicht zu einer Unternehmensgruppe zusammenführen?

Kommentar schreiben

Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei

Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei

Sie vertreiben gewerblich Waren und/oder Dienstleistungen über das Internet und möchten dauerhaft auf Nummer sicher gehen? Sie möchten bei rechtlichen Fragen auf einen kompetenten Gesprächspartner zurückgreifen können, ohne dass hierfür immer wieder hohe Beratungshonorare anfallen? Dann sind die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei genau das Richtige für Sie. Kümmern Sie sich um Ihr Geschäft – wir kümmern uns um Ihre rechtlichen Belange.

Und mal ehrlich, welcher Unternehmer kann sonst schon von sich behaupten, für ein überschaubares monatliches Honorar (ab 39,- Euro/Monat) auf eine eigene externe Rechtsabteilung zurückgreifen zu können?

» Weitere Informationen

Prüfzeichen der IT-Recht Kanzlei

Wie aus einer aktuellen Umfrage des Markt-forschungsinstituts Ears and Eyes hervorgeht, legen Kunden bei der Wahl des Onlineshops großen Wert auf bestimmte Details wie Impressum, Zahlungsweise und Vorhandensein von AGB. Mit dem Prüfzeichen der IT-Recht Kanzlei dokumentiert der Webseiten-Betreiber, dass er seine Internetpräsenz und insbesondere seine rechtlichen Texte einer Rechtsprüfung durch die IT-Recht Kanzlei München unterzogen hat.

TÜV Sued

TÜV-SÜD Prüfsiegel

Die IT-Recht Kanzlei ist eine enge Kooperation mit dem TÜV Süd eingegangen. Exklusiv bietet der TÜV SÜD für Update-Service-Mandanten der IT-Recht Kanzlei einen Rabatt von zehn Prozent auf den Festpreis der Erst-Zertifizierung im Rahmen des "TÜV-s@fer-shoping" für Online-Shops an.

EHI Geprüfter Online-Shop

Gütesiegel des EHI Retail Institute

Die IT-Recht Kanzlei ist offizieller Partner des EHI Retail Institute, dem Anbieter des renommierten Gütesielgels "EHI Geprüfter Online-Shop“ für Online-Shops. Das EHI Retail Institute bietet unseren Mandanten exklusiv das Gütesiegel zu einem Rabatt von 50 % an.

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de