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EUGH: Grafische Benutzeroberfläche kann urheberrechtlich geschützt sein - aber nicht als Computerprogramm

02.02.2011, 11:54 Uhr | Lesezeit: 2 min
EUGH: Grafische Benutzeroberfläche kann urheberrechtlich geschützt sein - aber nicht als Computerprogramm

Der EuGH hat zur Frage, ob die grafische Benutzeroberfläche den urheberrechtlichen Schutz genießt, entschieden dass dieser zwar besteht, allerdings nicht nach dem besonderen Schutz, der für Computerprogramme vorgesehen ist (Urteil vom 22.12.2010; Az. C-393/09). Ein urheberrechtlicher Schutz kann aber dann bejaht werden, wenn das Werk eine persönliche geistige Schöpfung darstellt.

Inhaltsverzeichnis

Fall

Die tschechische BSA (Bezpenostní softwarová asociace) stellte beim Kulturministerium einen Antrag auf Erlaubnis für die kollektive Verwaltung der vermögenswerten Urheberrechte an Computerprogrammen. Das Kulturministerium lehnte den Antrag ab wogegen die BSA Klage beim Obersten Gericht in Prag eingereicht hat. Nach mehrjährigem Streit legte schließlich das Gericht dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob Art. 1 II der Richtlinie 91/250/EWG die grafische Benutzeroberfläche eines Computerprogramms als Werk im Sinne des Urheberrechts versteht.

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Entscheidung

Die oben genannte Richtlinie besagt, dass alle Ausdruckformen von Computerprogrammen dem urheberrechtlichen Schutz unterliegen. Der Begriff der „Ausdruckformen von Computerprogrammen“ wird aber von der Richtlinie nicht definiert.

Nach Ansicht des Gerichthofes handelt es sich bei den „Ausdruckformen von Computerprogrammen“ um ein Material, dass zur Vervielfältigung oder späteren Entstehung eines Computerprogramms führen kann.
Die grafische Benutzeroberfläche ist dagegen eine Software-Komponente. Durch entsprechende Symbole wird es einem PC-Benutzer möglich, an dem Computer bestimmte Aufgaben zu erfüllen. Die Symbole (Arbeitsplatz, Papierkorb, Menü) werden mittels eines Befehlsgebers (der Maus) angeklickt, so dass der Benutzer die gewünschten Arbeiten vornehmen kann.

Die grafische Benutzeroberfläche führt daher nicht zur Vervielfältigung von Computerprogrammen. Der spezifische Schutz für Computerprogramme folgt so nicht aus Art. 1 II der Richtlinie, da grafische Benutzeroberfläche keine „Ausdruckformen eines Computerprogramms“ darstellen.

Nach der Richtlinie 2001/29/EG  kann aber die grafische Benutzeroberfläche als Werk geschützt werden (§ 2 II UrhG) . Dazu müsste es sich dabei um eine geistige Schöpfung des Urhebers handeln. Diese sog. Schöpfungshöhe ist gegeben, wenn die geistige Arbeit des Schöpfers eine gewisse Individualität hat. Wird die Schöpfungshöhe bejaht, so hat das Produkt ein Werkcharakter und genießt den Urheberrechtsschutz.
Das Gericht dazu:

„Bei seiner Beurteilung muss das nationale Gericht insbesondere die Anordnung oder spezifische Konfiguration aller Komponenten berücksichtigen, aus denen sich die grafische Benutzeroberfläche zusammensetzt, um bestimmen zu können, welche das Kriterium der Originalität erfüllen. Dieses Kriterium kann von Komponenten der grafischen Benutzeroberfläche erfüllt werden, die nur durch ihre technische Funktion gekennzeichnet sind.“

 

Fazit

Gem. § 2 II UrhG sind Werke nur persönliche geistige Schöpfungen. Bei einem Produkt das eine gewisse Originalität aufweist, wird dies in der Regel zu bejahen sein. Hier kommt es stets auf den Einzelfall an.

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