Im Zeitalter von EU und e-Trade können österreichische Händler nicht nur in ihrem Heimatland Ware an den Mann bringen, auch mit dem benachbarten Ausland ist mittlerweile Handel unter vereinfachten Bedingungen möglich. Beim Handel mit dem deutschen Verbraucher leiden österreichische e-Trader jedoch oftmals unter einer gewissen Ratlosigkeit angesichts des deutschen Internetrechts; insbesondere die zahllosen Formalitäten, die bei der inhaltlichen Gestaltung einer kommerziellen Website zu beachten sind, bergen zahlreiche Tücken – oder sind schlicht nicht bekannt. Im vierten Teil unserer Serie wenden wir uns also den „Pflichtinhalten“ zu.

Das Impressum

Gemäß § 5 des deutschen Telemediengesetzes (TMG) ist jede kommerzielle Web-Präsenz mit einem Impressum zu versehen. Rechtsfehler stellen hier einen beliebten Abmahngrund dar, sind aber auch einfach zu vermeiden. Der Mindestinhalt eines Impressums ergibt sich im Wesentlichen aus § 5 TMG selbst (lesen!), darüber hinaus können jedoch noch weitere Angaben notwendig oder zumindest sinnvoll sein. Ein pflichtgemäß erstelltes Impressum für eine kommerzielle Homepage sollte in etwa so aussehen:

Alpine Trade AG
Alpenstr. 1
A-8012 Graz
Telefon: +43 (0)316 / 12 34 56
Telefax: +43 (0)316 / 12 34 57
e-Mail: info@alpinetrade.at
Vertretungsberechtigter Vorstand:
Gabriele Großglockner, Daniel Dachstein (Vorsitzende)
Aufsichtsratsvorsitzender: Ewald Erzberg
Registergericht: Bezirksgericht Graz
Registernummer: ABC 12334

Zu beachten ist, dass die Aufzählung aus § 5 Abs. 1 TMG gemäß § 5 Abs. 2 TMG nicht abschließend ist; sonstige Informationspflichten müssen also weiterhin berücksichtigt werden.
Bei e-Mails gilt übrigens zu beachten, dass diese in Deutschland rechtlich mittlerweile wie normale Geschäftspost in Papierform behandelt werden. Von daher empfiehlt es sich, diese in der Signatur mit einem kurzen Impressum zu versehen, das die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestangaben für geschäftlich versandte Briefe enthält.

Ein korrektes e-Mail-Impressum würde für das o.g. Beispiel dann in etwa so aussehen:

Alpine Trade AG
Sitz der Gesellschaft: Graz
Registergericht: Bezirksgericht Graz, ABC 1234
Vorstandsmitglieder: Gabriele Großglockner, Daniel Dachstein
Vorstandsvorsitzende: Gabriele Großglockner
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Ewald Erzberg

Die IT-Recht-Kanzlei München bietet als Service einen[ Impressums-Generator](../../Tools/Impressum/generator.php) für Websites und e-Mails an. Dieser enthält weitere Erläuterungen und steht auf unserer Website kostenlos zur Verfügung.

Fehlendes/fehlerhaftes Impressum

Ein fehlendes Impressum oder ein solches, das die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 TMG nicht erfüllt, ist nach momentaner deutscher Rechtsauffassung grundsätzlich abmahnbar. Im Lichte des novellierten § 3 UWG (vgl. Teil III dieser Serie) wird darauf abgestellt, dass ein nur unvollständig angegebenes Impressum geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

So hat z.B. das deutsche OLG Hamm in einem vielbeachteten Urteil klargestellt, dass hier nach nationalem Recht immer schon dann ein wesentlicher Verstoß vorliegt, wenn die nach dem TMG zu veröffentlichenden Pflichtangaben (auch nur zum Teil) nicht erfolgen. Folgerichtig kann also jeder (noch so kleine) Verstoß gegen § 5 TMG abgemahnt werden.

Argumentationsspielraum ist hier nur noch insoweit denkbar, als möglicherweise im Einzelfall die Verfolgung eines banalen Fehlers im Zusammenhang mit der Veröffentlichung eines Impressums gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen kann. Bisher hat sich aber noch kein deutsches Gericht dieser Argumentation bedient.

Disclaimer

Überall im Internet – und vor allem auch auf deutschen Websites – anzutreffen  sind die sogenannten „Disclaimer“. Mit schlichten, aber einprägsamen Formeln sollen sie Website-Betreiber vor allerlei Unheil (insbesondere kostspieligen Abmahnungen) schützen. Es bleibt nur die Frage: Was nützen Disclaimer eigentlich?

Um es kurz zu machen: Meistens gar nichts. Entweder sie wiederholen völlig sinnlos die ohnehin bestehende Rechtslage, oder sie geben Hoaxes, Rechtsirrtümer und sonstige Fehlinformationen wieder (man denke nur an den „Internet Privacy Act“-Disclaimer). Ausnahmen hiervon gibt es nur ganz vereinzelt in besonders spezialisierten Bereichen des e-Trade, z.B. im Medikamentenhandel.

Dennoch lassen sich vor allem deutsche Website-Betreiber immer wieder neue Formulierungen einfallen, die juristischen Ärger von ihnen abwenden sollen – und immer wieder müssen sie dann leider feststellen, dass es wieder nicht geklappt hat. Einer dieser Disclaimer made in Germany heißt „Keine Abmahnung ohne Kontakt“ und lautet sinngemäß in etwa so:

„Keine Abmahnung ohne Kontakt! Sollte ich auf dieser Website gegen Gesetze oder Rechte Dritter verstoßen, nehmen Sie direkt Kontakt zu mir auf. Ich werde tatsächlich begangene Verstöße umgehend beheben, ein Rechtsbeistand ist hierzu nicht notwendig. Die Übernahme dennoch entstandener Rechtsberatungskosten werde ich grundsätzlich ablehnen und gegebenenfalls Gegenklage erheben.“

Die Idee dahinter ist durchaus verständlich: Website-Betreiber, die versehentlich einmal gegen eine Norm verstoßen, wollen zwar darauf aufmerksam gemacht, aber nicht direkt mit Anwaltsgebühren belastet werden. Und auch das Argument „wer’s billig haben kann, soll nicht unnötig Kosten verursachen“ klingt zunächst noch plausibel.

Die rechtliche Lage sieht hier jedoch etwas anders aus. Denn das Recht zur Abmahnung wird grundsätzlich bereits mit dem Verstoß begründet – und daran kommt auch kein (noch so genial formulierter) Disclaimer vorbei.  Im deutschen Recht steht sogar ausdrücklich geschrieben, der jeweils zu einer Abmahnung Berechtigte „soll“ den Übeltäter abmahnen (vgl. z.B. in § 12 Abs. 1 UWG und §  97a UrhG); einerseits dient dies der Verhinderung unnötiger Prozesse, andererseits stellt die Abmahnung natürlich auch eine kleine Sanktion dar. Aus diesem Blickwinkel wird auch die Sinnlosigkeit der Formulierung deutlich. Überspitzt ausgedrückt: ähnlich wäre es, ein Fahrrad zu stehlen und am Tatort die folgende Nachricht hinterlassen:

„Ich habe Ihr Fahrrad geklaut. Wenn Sie damit nicht einverstanden sind, dann zeigen Sie mich nicht an – rufen Sie mich unter 0316/12345 an, ich bringe ggf. das Fahrrad zurück. Zeigen Sie mich dennoch an, kann ich wegen dieses Zettels ohnehin nicht verurteilt werden.“

Sollten Sie sich also auf Ihrer Website vor eventuellen Sanktionen aus Deutschland schützen wollen, dann übernehmen Sie nicht einfach solche Texte aus dem nächstbesten Online-Forum und denken Sie sich auch keine eigenen Texte aus – die Erfahrung hat hierzulandegezeigt, dass solche Disclaimer schlichtweg nicht funktionieren. Wesentlich eleganter, sicherer und im Zweifel auch nervenschonend ist die Möglichkeit, bei entsprechenden Unsicherheiten von Anfang an juristische Beratung aufzusuchen.

Ihr Ansprechpartner

Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt

Tel.: 089 / 130 14 33 - 0
Fax: 089 / 130 14 33 - 60

m.keller@it-recht-kanzlei.de

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Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei

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Sie vertreiben gewerblich Waren und/oder Dienstleistungen über das Internet und möchten dauerhaft auf Nummer sicher gehen? Sie möchten bei rechtlichen Fragen auf einen kompetenten Gesprächspartner zurückgreifen können, ohne dass hierfür immer wieder hohe Beratungshonorare anfallen? Dann sind die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei genau das Richtige für Sie. Kümmern Sie sich um Ihr Geschäft – wir kümmern uns um Ihre rechtlichen Belange.

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