Teil IV: Prozesskostenersparnis durch Webdesign – inhaltliche Anforderungen an eine kommerzielle Website nach deutschem Recht

von Chris Engel, 23.09.2010, 10:42 Uhr
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Im Zeitalter von EU und e-Trade können österreichische Händler nicht nur in ihrem Heimatland Ware an den Mann bringen, auch mit dem benachbarten Ausland ist mittlerweile Handel unter vereinfachten Bedingungen möglich. Beim Handel mit dem deutschen Verbraucher leiden österreichische e-Trader jedoch oftmals unter einer gewissen Ratlosigkeit angesichts des deutschen Internetrechts; insbesondere die zahllosen Formalitäten, die bei der inhaltlichen Gestaltung einer kommerziellen Website zu beachten sind, bergen zahlreiche Tücken – oder sind schlicht nicht bekannt. Im vierten Teil unserer Serie wenden wir uns also den „Pflichtinhalten“ zu.

Das Impressum

Gemäß § 5 des deutschen Telemediengesetzes (TMG) ist jede kommerzielle Web-Präsenz mit einem Impressum zu versehen. Rechtsfehler stellen hier einen beliebten Abmahngrund dar, sind aber auch einfach zu vermeiden. Der Mindestinhalt eines Impressums ergibt sich im Wesentlichen aus § 5 TMG selbst (lesen!), darüber hinaus können jedoch noch weitere Angaben notwendig oder zumindest sinnvoll sein. Ein pflichtgemäß erstelltes Impressum für eine kommerzielle Homepage sollte in etwa so aussehen:

Alpine Trade AG
Alpenstr. 1
A-8012 Graz
Telefon: +43 (0)316 / 12 34 56
Telefax: +43 (0)316 / 12 34 57
e-Mail: info@alpinetrade.at
Vertretungsberechtigter Vorstand:
Gabriele Großglockner, Daniel Dachstein (Vorsitzende)
Aufsichtsratsvorsitzender: Ewald Erzberg
Registergericht: Bezirksgericht Graz
Registernummer: ABC 12334

Zu beachten ist, dass die Aufzählung aus § 5 Abs. 1 TMG gemäß § 5 Abs. 2 TMG nicht abschließend ist; sonstige Informationspflichten müssen also weiterhin berücksichtigt werden.
Bei e-Mails gilt übrigens zu beachten, dass diese in Deutschland rechtlich mittlerweile wie normale Geschäftspost in Papierform behandelt werden. Von daher empfiehlt es sich, diese in der Signatur mit einem kurzen Impressum zu versehen, das die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestangaben für geschäftlich versandte Briefe enthält.

Ein korrektes e-Mail-Impressum würde für das o.g. Beispiel dann in etwa so aussehen:

Alpine Trade AG
Sitz der Gesellschaft: Graz
Registergericht: Bezirksgericht Graz, ABC 1234
Vorstandsmitglieder: Gabriele Großglockner, Daniel Dachstein
Vorstandsvorsitzende: Gabriele Großglockner
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Ewald Erzberg

Die IT-Recht-Kanzlei München bietet als Service einen Impressums-Generator für Websites und e-Mails an. Dieser enthält weitere Erläuterungen und steht auf unserer Website kostenlos zur Verfügung.

Fehlendes/fehlerhaftes Impressum

Ein fehlendes Impressum oder ein solches, das die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 TMG nicht erfüllt, ist nach momentaner deutscher Rechtsauffassung grundsätzlich abmahnbar. Im Lichte des novellierten § 3 UWG (vgl. Teil III dieser Serie) wird darauf abgestellt, dass ein nur unvollständig angegebenes Impressum geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

So hat z.B. das deutsche OLG Hamm in einem vielbeachteten Urteil (13.03.2008, Az. I-4 U 192/07) klargestellt, dass hier nach nationalem Recht immer schon dann ein wesentlicher Verstoß vorliegt, wenn die nach dem TMG zu veröffentlichenden Pflichtangaben (auch nur zum Teil) nicht erfolgen. Folgerichtig kann also jeder (noch so kleine) Verstoß gegen § 5 TMG abgemahnt werden.

Argumentationsspielraum ist hier nur noch insoweit denkbar, als möglicherweise im Einzelfall die Verfolgung eines banalen Fehlers im Zusammenhang mit der Veröffentlichung eines Impressums gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen kann. Bisher hat sich aber noch kein deutsches Gericht dieser Argumentation bedient.

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Chris Engel
(jur. Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei)
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