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Unterschiedliche nationale Regeln zum Gewährleistungsrecht in der Europäischen Union beim Onlinevertrieb von Waren

05.09.2016, 21:15 Uhr | Lesezeit: 10 min
Unterschiedliche nationale Regeln zum Gewährleistungsrecht in der Europäischen Union beim Onlinevertrieb von Waren

Die Europäische Union hat sich dem Ziel eines einheitlichen digitalen Marktes verschrieben. In der Realität ist die EU allerdings noch weit von diesem Ziel entfernt. Laut einer Studie der EU-Kommission kaufen nur 15% der Verbraucher online Waren in einem anderen europäischen Land. Nur 7% der mittelständischen Onlinehändler setzen ihre Waren in einem anderen europäischen Land ab. Der Zugang zum europäischern Online-Markt ist noch durch zu viele Barrieren erschwert. Dazu gehören auch nach wie vor unterschiedliche Regeln zur Gewährleistung beim Online-Verkauf von Waren. Die Verbraucherschutzrechtlinie 2011/83 hat zwar in wichtigen Bereichen wie dem Widerrufsrecht voll harmonisiertes Gemeinschaftsrecht geschaffen. Das Gewährleistungsrecht ist jedoch nach wie vor weitgehend nationalrechtlich geregelt. Dies schafft für den Onlinehändler Unwägbarkeiten, die ihn davon abhalten, Waren auch in anderen EU-Länder online zu vertreiben. Die unterschiedlichen Regeln zum Gewährleistungsrecht werden laut einer Studie der EU-Kommission als eines der größten Hindernisse im grenzüberschreitenden Handel angesehen.

Der folgende Beitrag will für den Onlinehändler einen Überblick darüber geben, in welchem Maße das Gewährleistungsrecht durch EU-Recht geprägt ist und in welchen Bereichen nach wie vor nationales Recht gilt. Dies wird für die einzelnen EU-Länder verdeutlicht.

1. Kann der Onlinehändler in seinen AGB das Recht seines Sitzstaates bestimmen?

Die unterschiedlichen Regeln zum Gewährleistungsrecht in der Europäischen Union könnten dem Onlinehändler gleichgültig sein, wenn er bei B2C-Verträgen in seinen AGB das Recht seines Sitzstaates bestimmen kann. Die komplizierten Regeln des Gemeinschaftsrechts zur Rechtswahl führen aber im Ergebnis dazu, dass bei grenzüberschreitendem Handel in der EU das Recht des Wohnsitzstaates des Verbrauchers gilt oder genauer gesagt: Der Onlinehändler, der Waren in anderen EU-Staaten vertreibt, geht ein beträchtliches Risiko ein, dass eine Rechtswahlklausel in seinen AGB, die die Anwendung des Rechtes seines Landes bestimmt, im Streitfall von Gerichten der Wohnsitzstaates des Verbrauchers verworfen und das Recht des Wohnsitzstaates des Verbraucher angewendet wird.

Die hier einschlägige Bestimmung der Rom I Verordnung lautet wie folgt:

Artikel 6 Verbraucherverträge

(1) Unbeschadet der Artikel 5 und 7 unterliegt ein Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher“), mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt („Unternehmer“), dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer
a) seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
b) eine solche Tätigkeit auf irgendeiner Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet
und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Parteien das auf einen Vertrag, der die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, anzuwendende Recht nach Artikel 3 wählen. Die Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Absatz 1 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.

Der Verbraucher kann daher verlangen, dass sein Wohnsitzrecht zur Anwendung kommt, falls das Verbraucherrecht in seinem Staat günstiger ist als das Verbraucherrecht im Sitzstaat des Onlinehändlers ist. Da der Verbraucher verlangen kann, dass die Gerichte seines Wohnsitzstaates über die Frage urteilen, welches Recht zur Anwendung kommt (Art. 17 Brüssel I Verordnung), besteht ein beträchtliches, für den Onlinehändler nicht zu kalkulierendes Risiko, dass sich Bestimmungen des Verbraucherrechts im Wohnsitzstaat des Verbrauchers finden lassen, die für den Verbraucher günstiger sind als das Recht im Sitzstaat des Onlinehändlers.

2. In der Praxis wichtige Einzelfragen des Gewährleistungsrechts beim Online-Verkauf (B2C)

Das Gewährleistungsrecht kann sinnvoll nur an Hand von Einzelfragen diskutiert werden, die in der Praxis für den Onlinehändler wichtig sind. Dazu gehören folgende Punkte:

  • Informationspflicht des Verkäufers über Gewährleistungsrechte des Käufers
  • Wann liegt ein Sachmangel vor?
  • Wer muss die Mangelhaftigkeit einer Kaufsache beweisen?
  • Beweislastumkehr nach Ablauf einer Rügepflicht
  • Verwirkung der Mängelrechte des Käufers nach Ablauf der Rügepflicht
  • Welche Gewährleistungsansprüche stehen dem Käufer zu?
  • Verjährungsfristen bei Gewährleistungsansprüchen
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3. EU-Regeln zum Gewährleistungsrecht bei Verkauf von Waren an Verbraucher

3.1 Minimalstandards gem. Richtlinie 1999/44 EG (Richtlinie zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterverkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter)

Die Richtlinie will nur ein einheitliches Verbraucher-Mindestschutzniveau schaffen (Art. 1 Abs. 1 Richtlinie). Es steht den Mitgliedsstaaten frei, strengere Bestimmung über diesen Mindeststandard hinaus zu erlassen oder beizubehalten (Erwägungsgrund 24 Richtlinie).

Informationspflicht des Verkäufers über Gewährleistungsrechte des Käufers

Hier bleibt die Richtlinie vage. Es heißt lediglich, dass die Mitgliedsstaaten geeignete Maßnahmen zur Unterrichtung der Verbraucher über das jeweilige nationale Recht ergreifen, mit dem die Richtlinie umgesetzt wurde (Art. 9 Richtlinie).

Wann liegt ein Sachmangel vor?

Ein Sachmangel liegt vor, wenn eine Kaufsache geliefert wird, die nicht dem Kaufvertrag entspricht (Artikel 2 Richtlinie).

Wer muss die Mangelhaftigkeit einer Kaufsache beweisen?

Grundsätzlich der Käufer

Beweislastumkehr nach Ablauf einer Rügefrist

Bei Mängel, die binnen 6 Monate nach der Lieferung des Gutes offenbar werden, wird vermutet, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden hat. Nach der Frist von 6 Monaten muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden hat Art. 5 Abs. 3 Richtlinie).

Verwirkung der Mängelrechte des Käufers nach Ablauf einer Rügefrist

Hier besteht für die Mitgliedsstaaten die Möglichkeit, eine Rügepflicht des Käufers von zwei Monaten vorzusehen. Lässt der Käufer diese Frist verstreichen, hat er seine Gewährleistungsrechte verwirkt (Art. 5, Abs. 2 Richtlinie).

###Welche Rechte stehen dem Käufer zu und gibt es ein Rangverhältnis zwischen den verschiedenen Abhilfemöglichkeiten?###

Gewährleistungsrecht in erster Linie gerichtet auf unentgeltliche Nachbesserung der Kaufsache oder unentgeltliche Ersatzlieferung, sofern nicht unmöglich oder unverhältnismäßig. Nachbesserung oder Ersatzlieferung muss innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen (Art. 3 Abs. 2 Richtlinie).

Minderung des Kaufpreises oder Vertragsauflösung können verlangt werden, wenn kein Anspruch auf Nachbesserung oder auf Ersatzlieferung besteht oder wenn der Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe geschaffen oder wenn der Verkäufer nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher Abhilfe geschaffen hat. (Art. 3 Abs. 3 und 4). Kein Anspruch auf Vertragsauflösung bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit (Art. 3 Abs. 6 Richtlinie).

Es steht den Mitgliedsstaaten frei, von diesem Rangverhältnis zwischen den verschiedenen Abhilfemöglichkeiten zugunsten des Verbrauchers abzuweichen.

###Verjährungsfristen bei Gewährleistungsansprüchen###

Wenn der Mangel binnen zwei Jahre nach Lieferung der Kaufsache offenbar, haftet der Verkäufer. Hinsichtlich einer Verjährungsfrist verweist die Richtlinie auf innerstaatliches Recht und gibt selber keine Vorgaben. Falls eine solche Verjährungsfrist nach innerstaatlichem Recht besteht, so soll sie gem. Richtlinie nicht vor Ablauf eines Zeitraums von zwei Jahren nach Lieferung (Artikel 5 Abs. 1). Auch dieses ist lediglich ein Mindeststandard. Längere Verjährungsfristen zugunsten des Verbrauchers sind daher nationalem Recht durchaus möglich.

3.2 Minimalstandards gem. Verbraucherschutzrechterichtlinie 2011/83

Die Richtlinie 2011/83 schafft in erster Linie voll harmonisiertes Gemeinschaftsrecht hinsichtlich der vorvertraglichen Informationspflichten und des Widerrufsrechts. Das Gewährleistungsrecht selber wird durch diese Richtlinie nicht betroffen.

Die Richtlinie konkretisiert aber die vorvertragliche Informationspflicht hinsichtlich des Bestehens eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für die Kaufsache (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe l). Auch hier handelt es sich aber nur um einen Mindeststandard. Die Mitgliedsstaaten können darüber hinaus gehende Informationspflichten für den Händler vorgeben, wie aus dem Erwägungsgründen 12 und 13 hervorgeht.

12
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Informationspflichten sollten die Informationspflichten nach der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt ( 2 ) und nach der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) ( 3 ) ergänzen. Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin die Möglichkeit haben, den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Dienstleistungserbringern zusätzliche Informationspflichten aufzuerlegen.

13
……Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten auch nationale Rechtsvorschriften zu Themen beibehalten oder einführen, die in dieser Richtlinie nicht speziell behandelt werden, beispielsweise zusätzliche Vorschriften über Kaufverträge, auch im Hinblick auf die Lieferung von Waren oder auf Anforderungen bezüglich der Bereitstellung von Informationen während der Laufzeit eines Vertrags.

3.3 Ergebnis

EU-Gemeinschaftsrecht schafft bei B2C Verträgen für wichtige Fragen wie der Definition des Mangels einer Kaufsache und der Gewährleistungsansprüche des Käufers weitgehend einheitliches Gemeinschaftsrecht. Allerdings setzen die EU-Richtlinien für den Bereich des Gewährleistungsrechts nur Mindeststandards. Die Mitgliedsstaaten können strengere Bestimmungen erlassen oder beibehalten. Die Einführung einer verpflichtenden Rügepflicht des Verbrauchers ist den Mitgliedsstaaten anheimgestellt. Ein Rangverhältnis bei den verschiedenen Gewährleistungsansprüchen des Verbrauchers braucht nicht eingehalten zu werden. Verbindliche Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche werden durch die zitierten Richtlinien nicht vorgegeben. Die Mitgliedsstaaten können im Rahmen der vorvertraglichen Informationspflichten wesentlich weitgehendere Bestimmungen als den bloßen Hinweis zum Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts vorgeben.

4. Gewährleistungsregeln in den wichtigsten EU-Staaten

4.1. Deutschland

Lesen Sie hierzu den umfangreichen Beitrag der IT-Recht Kanzlei

4.2. Übrige EU-Staaten

Die folgende Darstellung bezieht Großbritannien als EU-Mitgliedsstaat ein. Wie sich die rechtliche Situation nach einem Austritt Großbritanniens aus der EU darstellen und wann dieser Austritt vollzogen sein wird, ist zurzeit noch nicht zu übersehen.

Informationspflichten des Onlinehändlers zu gesetzlichen Gewährleistungsrechten, die über den gesetzlichen Mindeststandard der oben zitierten Richtlinien hinausgeht

Besondere Informationspflichten haben Frankreich und Polen eingeführt.

Gemäß französischem Recht muss der Verbraucher in den AGB des Onlinehändler in französischer Sprache über seine Gewährleistungsrechte einschließlich seiner Rechte wegen verstecktem Mangel und aus kommerzieller Garantie belehrt werden, s. hierzu den Beitrag der IT-Recht Kanzlei.

Gemäß polnischem Recht muss der Händler den Verbraucher vor Vertragsschluss in polnischer Sprache unter anderem folgende zusätzliche Pflichtinformationen geben: Produktkategorie, Hersteller oder Importeur, Sicherheitskennzeichen, Gewährleistungsbestimmungen, Vertriebsautorisierung in Polen (Artikel 44 (9) polnisches Bürgerliches Gesetzbuch, neue Fassung). Lesen Sie zu den Einzelheiten den Beitrag der IT-Recht Kanzlei.

Beweislastumkehr nach Ablauf einer Rügefrist

Gemäß dem Mindeststandard der oben zitierten Richtlinie zum Verbrauchsgüterverkauf besteht eine Rügefrist von mindestens 6 Monate nach Empfang der Ware, innerhalb derer vermutet wird, dass ein Mangel der Kaufsache bereits zum Zeitpunkt des Empfangs der Kaufsache bestanden hat.

Alle EU-Staaten außer Frankreich, Polen und Portugal haben es bei dieser Frist von 6 Monaten belassen. Frankreich und Portugal haben diese Frist auf 2 Jahre verlängert, Polen auf ein Jahr. Zur Rechtslage in Frankreich, s. Beitrag der IT-Recht Kanzlei.

Verwirkung der Mängelrechte des Käufers nach Ablauf einer Rügefrist

12 EU-Staaten haben eine Informationspflicht des Verbrauchers innerhalb einer Rügefrist von 2 Monaten über einen Mangel der Kaufsache eingeführt: Belgien, Zypern, Estland, Spanien, Finnland, Ungarn, Italien, Lettland, Malta, Portugal, Rumänien, Slowenien, Dänemark, Niederlande, Schweden, Slowakei). 5 EU-Staaten sehen andere Rügefristen vor: „innerhalb einer eingemessenen Frist“ (Dänemark, Schweden); „sofort“ (Niederlande und Ungarn); „ 6 Monate“ (Slowakei).

Folgende EU-Staaten sehen keine derartige Informationspflicht vor: Österreich, Bulgarien, Tschechien, Deutschland, Griechenland, Frankreich, Irland, Litauen, Polen, Großbritannien).

Rangverhältnis zwischen den verschiedenen Gewährleistungsansprüchen des Verbrauchers gegenüber dem Verkäufer

Die meisten EU-Staaten haben die Regeln der Richtlinie Verbrauchgüterverkauf zum Rangverhältnis der verschiedenen Gewährleistungsansprüche übernommen: Österreich, Belgien, Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Estland, Finnland, Deutschland, Ungarn, Italien, Lettland, Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen, Rumänien, Slowakei, Spanien.

Einige EU-Staaten geben dem Verbraucher die freie Wahl, sich für einer der Abhilfemöglichkeiten (Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Vertragsauflösung) zu entscheiden: Kroatien, Zypern, Griechenland, Litauen, Portugal, Slowakei.

Großbritannien folgt zwar grundsätzlich dem von der Richtlinie Verbrauchsgüterverkauf vorgegebenen Rangverhältnis der Gewährleistungsansprüche, sieht aber zusätzlich ein kurzfristiges Sonderrücktrittsrecht des Verbrauchers 30 Tage nach Empfang der Ware vor, siehe hierzu den Beitrag der IT-Recht Kanzlei.

Verjährungsfristen bei Gewährleistungsansprüchen

Die nach der Richtlinie über Verbrauchsgüterverkauf genannte Mindestverjährungsfrist bei Gewährleistungsansprüchen von 2 Jahren nach Empfang der Kaufsache sieht die Mehrzahl der EU-Länder vor: Österreich, Belgien, Bulgarien, Kroatien, Zypern, Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei und Spanien.

Eine Verjährungsfrist von 3 Jahren gilt in Schweden.

Eine Verjährungsfrist von 6 Jahren gilt in Irland.

Eine Verjährungsfrist von 6 Jahren gilt in England und Wales, eine Frist von 5 Jahren in Schottland (Lesen Sie dazu den Beitrag der IT-Recht Kanzlei). In Finnland und den Niederlanden gelten keine festgelegten Verjährungsfristen. Die Verjährungsfrist hängt von der Lebensdauer der Kaufsache ab.

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