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Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 15.11.2006 (Aktenzeichen: VIII ZR 3/06) für große Aufregung gesorgt.Das oft als überraschend bezeichnete Urteil des BGH wurde in vielen Kreisen so verstanden, dass es in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nun nicht mehr möglich sei, eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist wirksam zu vereinbaren. Dies hätte zur Folge, dass die gesetzlich vereinbarte Gewährleistungsfrist von 24 Monaten ab Übergabe der Ware gälte. Das Urteil des BGH ist aber weder überraschend noch kann es in dieser Form verstanden werden.
Vielmehr hat der Bundesgerichtshof (BGH) das geltende Recht lediglich folgerichtig angewandt. So stellte der BGH fest: "Um zu einem inhaltlich zulässigen Klauselinhalt zu gelangen, müsste die Klausel um eine Ausnahmeregelung für die Verjährung der in § 309 Nr. 7 a und b BGB aufgeführten Schadensersatzansprüche ergänzt werden."
Vorsichtige Verfasser von AGB hatten die Folgerungen des BGH bereits auf Grund der bestehenden Gesetzeslage antizipiert und eine entsprechende Regelung in ihre AGB aufgenommen. Denn es lag auch schon vor der Urteilsverkündung des BGH fest, dass Gewährleistungsverkürzungen in AGB unwirksam sind, soweit sie auch die Schadensersatzansprüche des Käufers einbeziehen.
Dies ist aber nicht so leicht für den juristischen Laien nachzuvollziehen Es bedarf schon recht intensiver Kenntnisse des "Allgemeinen Geschäftsbedingungsrechts" sowie des Kaufrechtes, um einen Ausschluss oder eine Beschränkung der gesetzlichen Gewährleistung wirksam zu regeln. Eine wirksame Regelung eines Gewährleistungsausschlusses ist aber für die meisten Händler von großer Bedeutung. Dies gilt insbesondere für den eBay-Handel, da hier viele gebrauchten Sachen angeboten werden, bei denen die Händler keine Gewährleistung für Mängel übernehmen wollen.
Die IT-Rcht Kanzlei bemüht sich daher, Licht in das rechtliche Dickicht zu bringen und aufzuzeigen, wie eine wirksame Regelung aussehen könnte. Um die Materie aber verständlich zu machen muss jedoch zunächt dargestellt werden, welche Rechte der Käufer einer mangelhaften Sache auf Grund des Bürgerlichen Gesetzbuches hat, und wie diese Rechte wirksam in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt werden können.
Ist eine Sache mangelhaft hat der Käufer folgende verschuldensunabhängigen Ansprüche:
Alle diese Rechte verjähren in 24 Monaten ab Lieferung der Sache.
Will man diese Rechte wirksam beschneiden, wird meist die so genannte Gewährleistungsfrist, also die Verjährungsfrist der Mängelansprüche verkürzt. Darüber hinaus wird versucht, die einzelnen Rechte des Käufers zu modifizieren. Also findet man folgende Regelungen:
Diese Ausschlüsse klingen dann wie folgt:
Die Wirksamkeit von vertraglichen Regelungen hängt entscheidend davon ab, ob man diese Regelung als Allgemeine Geschäftsbedingung oder in einer Individualvereinbarung formuliert. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß § 305 Abs. 1 BGB dann gegeben, wenn vorformulierte Regelungen für eine Vielzahl von Verträgen verwendet werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen können somit auch für den privaten eBay-Verkäufer bereits dann gegeben sein, wenn ergleichlautende Formulierungen mehrfach beispielsweise zwei- bis dreimal verwendet werden.
Zu den Besonderheiten und Merkmalen von AGB dürfen wir auf unsere folgenden Beiträge verweisen:
Da Gewährleistungsklauseln im Internet standardmäßig oder in einer Vielzahl von Fällen verwandt werden, muss man davon ausgehen, dass quasi alle Gewährleistungsverkürzungen in Deutschland, sei es bei eBay, oder wo sonst in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden. Die IT-Recht Kanzlei behandelt damit lediglich die Möglichkeiten der Beschränkung von Gewährleistungsrechten in AGB.
Grundsätzlich gilt in AGB, dass private Verkäufer (Verbraucher) die im BGB geregelte Verjährungsfrist, (24 Monate, siehe oben unter 1.) bei gebrauchter Ware ausschließen können. Gewerbliche Verkäufer (Unternehmer) können gegenüber Verbrauchern die Gewährleistung bei gebrauchten Produkten auf 12 Monate begrenzen und gegenüber Unternehmern ganz ausschließen.
Wenn aber die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängel in AGB modifiziert wird, werden damit nicht nur die gesetzlichen Ansprüche auf Nacherfüllung, Minderung und Rücktritt (siehe oben unter 1) zeitlich und damit auch inhaltlich beschränkt. Diese Beschränkung bezieht sich gleichzeitig - und das wurde meistens von den AGB-Verfassern übersehen – auch auf eventuelle Schadensersatzansprüche des Käufers.
Für die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen in AGB gelten aber sehr hohe Wirksamkeitsvoraussetzungen:
So kann gemäß § 309 Nr. 7 a und b BGB in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftung nicht für Körper –Gesundheitsschäden undfür sonstige Schäden nur für den Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen oder begrenzt werden. Gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB wird darüber hinaus geregelt, dass die Haftung auch bei leichter Fahrlässigkeit nicht für die Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten begrenzt werden kann. Die Rechtsprechung sieht hier bei leichter Fahrlässigkeit eine Beschränkung auf den vorhersehbaren Schaden als möglich an.
Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass unabhängig von der Qualifizierung einer Regelung als Allgemeine Geschäftsbedingung oder als Individualregelung Folgendes gilt
Ein wirksamer Haftungsausschluss in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist somit eine sehr diffiziele Angelegenheit. Beschränkungen für alle Formen der Haftung sollten demnach in einer gesonderte Klausel formuliert werden, die sämtliche gesetzlichen Ausnahmeregelungen berücksichtigt.
Will man also wirksame Gewährleistungsbeschränkungen in AGB formulieren, gilt es zu differenzieren zwischen den verschuldensunabhängigen Ansprüchen (Nacherfüllung, Rücktritt , Minderung) und dem verschuldensabhängigen Schadensersatzansprüchen. Es empfiehlt sich daher z.B. zu regeln, dass sich die Gewährleistungsbeschränkungen nicht auf Schadensersatzansprüche beziehen, die der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften wegen Mängeln geltend machen kann. Bezüglich dieser Ansprüche sollte dann auf die - hoffentlich wirksame- Haftungsbeschränkungsregelung verwiesen werden.
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Elisabeth Keller-Stoltenhoff
Rechtsanwältin
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