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BGH: Anforderungen an gesundheitsbezogene Angaben und zur unzulässigen Werbung mit solchen bei Babynahrung

11.04.2014, 17:16 Uhr | Lesezeit: 5 min
BGH: Anforderungen an gesundheitsbezogene Angaben und zur unzulässigen Werbung mit solchen bei Babynahrung

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Health-Claims-Verordnung" veröffentlicht.

Im Vertrieb von Nahrungs- und Nahrungsergänzungsmitteln werden häufig bestimmte Inhaltsstoffe werbend hervorgehoben, um beim Verbraucher den Eindruck einer positiven gesundheitlichen Wirkung hervorzurufen. Dies kann zum einen durch die gesonderte Aufführung des bestimmten Stoffes selbst, zum anderen durch die Angabe dessen förderlicher Effekte erfolgen, deren Zulässigkeiten sich vor allem an der Verordnung (EG) über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (sogenannte „Health-Claims-Verordnung“, Nr. 1924/2006) bemessen.

Gerade im Bereich der Babynahrung sollen zudem urheberrechtlich geschützte Fantasienamen durch ihre Ähnlichkeit zu allgemein als nutzbringend bekannten Komponenten positive Assoziationen des Verbrauchers hervorrufen.

Mit Urteil vom 26.02.2014 (Az.: I ZR 178/12) hat der BGH nun entschieden, dass auch solche Fantasienamen anhand der Vorschriften über gesundheitsbezogene Angaben beurteilt werden müssen und dass deren werbender Einsatz insofern wettbewerbswidrig sein kann.

Gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der Verordnung

Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 reglementiert die Verwendung von nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben, die in kommerzieller Form bei der Kennzeichnung, Aufmachung oder in der Bewerbung von Lebensmitteln verwendet werden. Dabei etabliert sie gerade für gesundheitsbezogene Angaben bestimmte Zulässigkeitsanforderungen und Kennzeichnungspflichten.

Nach Art. 2 Nr. 5 der Verordnung gelten als gesundheitsbezogene Angaben alle Angaben, die erklären, suggerieren oder mittelbar zum Ausdruck bringen, dass ein Zusammenhang mit zwischen dem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.

Angaben dementgegen sind alle nicht nach dem Unions- oder nationalen Recht vorgeschriebenen Aussagen oder Darstellungen, die das Lebensmittel mit einer spezifischen Eigenschaften in Verbindung bringen.

Die Klassifikation einer Angabe als „gesundheitsbezogen“ ist insofern von Bedeutung, als eine solche nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung unzulässig sein kann, wenn sie nicht den gewissen Anforderungen der Verordnung entspricht und nicht in einem bestimmten Verfahren vorab zugelassen wurde.

Für eine detaillierte Darstellung der Verordnungsbestimmungen, - begriffe und der speziellen Pflichten und Verbote vergleiche auch den entsprechenden Beitrag der IT-Recht-Kanzlei.

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Der Sachverhalt

Im vorliegenden Fall stritten zwei Vertreiber von Babynahrung über die Zulässigkeit der Werbung mit den Formulierungen „Praebiotik® + Probiotik®“ und „Mit natürlichen Milchsäurekulturen,
Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora“. Die Klägerin berief sich hierbei auf nach Art. 10 Abs. 1 der Health-Claims-Verordnung und sah in den Begriffen unzulässige, da nicht im Einklang mit der Verordnung stehende, gesundheitsbezogene Angaben.

Im Folgenden begehrte sie von der Beklagten, die Babynahrung mit einer prä- und einer probiotischen Komponente vertrieb, die Unterlassung.

Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt a.M.) hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass es sich bei den Bezeichnungen „Präbiotik“ und „Probiotik“ nicht um gesundheitsbezogene, sondern lediglich die Beschaffenheit des Produkts deklarierende Angaben handle.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH negierte die durch das Berufungsgericht erfolgte Auslegung der Begriffe „Präbiotik“ und „Probiotik“ und wies diese als gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 aus.

Dazu führte er zuerst an, dass es sich bei den Bezeichnungen um Angaben im Sinne der Verordnung handle, durch die eine bestimmte Eigenschaft des Lebensmittels, nämlich das Vorkommen von „Präbiotika“ und „Probiotika“ suggeriert werde.

Während das Berufungsgericht allerdings auf die bloße inhaltsbeschreibende Wirkung der Namen aus der Begründung heraus, dass aus den bloßen Aussagen noch kein Bezug zu einer etwaigen gesundheitlichen Wirkung erkennbar sei und ausschließlich die enthaltenen Komponenten beschrieben würden, abgestellt hatte, setzte der BGH für die Einordnung der Aussagen den Maßstab des Verbraucherverständnisses an.

Indem er auf einen normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abstellte, argumentierte er, dass die Bezeichnungen dem angesprochenen Verkehr zu verstehen gäbe, dass im streitigen Nahrungsmittel prä- und probiotische Wirkstoffe enthalten seien. So aber werde gleichzeitig ein Wirkungsbezug dieser Komponenten zum Gesundheitszustand des Verbrauchers hergestellt, der die Inhaltsstoffe mit einer förderlichen Wirkung für die Darmfunktion und das Immunsystem in Verbindung brächte.

Da eine gesundheitsbezogene Angabe jede Aussage sei, die eine Verbesserung des Gesundheitszustandes oder –bildes durch den Verzehr der Lebensmittel impliziere, sei eine solche auch bei den beiden in Frage stehenden Begrifflichkeiten anzunehmen.

Im Folgenden nahm der BGH einen Verstoß gegen die Zulässigkeitsvorschrift des Art. 10 Abs. 1 an. Nach dieser Vorschrift sind nur solche gesundheitsbezogenen Angaben erlaubt, die den speziellen Anforderungen der Verordnung entsprechen und per Verfahren in die Liste der zulässigen Angaben nach Art. 13 und 14 aufgenommen wurden.

Eine solche Aufnahme in die Liste sah der BGH indes nicht.

Zwar handle es sich bei den Bezeichnungen um Phantasienamen, die nach Art. 1 Abs. 3 der Verordnung auch als gesundheitsbezogene Angaben ohne Zulässigkeitsverfahren verwendet werden können. Dies gelte allerdings nur, sofern diesen Markenerfindungen eine weitere gesundheitsbezogene Angabe, die den Vorgaben der Verordnung entspricht, beigefügt ist.

Zwar enthalte die Werbung die beigefügte Formulierung „Zur Unterstützung einer gesunden Darmflora“, diese sei aber für sich nicht positiv zugelassen worden und verstoße mithin gegen Art. 10 Abs. 1 der Verordnung.

Die Werbung mit den Begriffen „Präbiotik“ und „Probiotik“ stufte der BGH sodann als unlautere Handlung nach §4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der Verordnung ein, da es sich bei letzterem um eine Marktverhaltensvorschrift handle. Die Verletzung derselben sei geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen.

Fazit

Angaben werden hinsichtlich ihrer Einordnung als gesundheitsbezogen nicht primär an objektiven Kriterien über die Qualität von Hinweisen auf gesundheitliche Wirkungen bemessen, sondern am Verständnis des durchschnittlichen Verbrauchers.

Suggeriert eine Bezeichnung, dass ein Lebensmittel bestimmte Inhaltsstoffe enthält, die allgemein bekannt mit gesundheitsfördernden Effekten assoziiert werden, kann eine gesundheitsbezogene Angabe vorliegen – unabhängig davon, ob es sich beim verwendeten Begriff um eine Fantasiebezeichnung handelt oder nicht.
Gesundheitsbezogene Fantasiebezeichnungen nach Art. 1 Abs. 3 der Verordnung dürfen ohne gesonderte Zulassung nur insoweit verwendet werden, als ihnen eine verordnungskonforme weitere gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist.

Verstöße gegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen von gesundheitsbezogenen Angaben können über §4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Art 10 Abs. 1 der Verordnung abgemahnt werden.

Um dem sich so ergebenden hohen Abmahnrisiko entgegenzuwirken, ist es ratsam, die Verordnungs- Konformität von Aussagen auf eigenen Produkten rechtlich bewerten zu lassen und bei Unsicherheit vorerst auf gesundheitsbezogene Angaben zu verzichten.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Robert Kneschke - Fotolia.com

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