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Vor kurzem wurde ein Online-Händler abgemahnt, der beim Verkauf von selbst importierten Kinderstühlen mit einem GS-Zeichen geworben hatte, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein. Ein solcher Fehler ist kein Einzelfall, wie die Praxiserfahrung der IT-Recht Kanzlei zeigt. Bei vielen Online-Händlern (wie auch Herstellern und Importeuren) besteht eine enorme Rechtsunsicherheit dahingehend, wie rechtssicher mit einem GS-Zeichen geworben werden darf. Grund genug, die Thematik eingehend in den nachfolgenden FAQ zu durchleuchten.
Das GS-Zeichen stellt ein gesetzlich geregeltes Gütesiegel für die Produktqualität dar, welches von den beteiligten Wirtschaftskreisen zur Werbung und zur Absatzförderung eingesetzt wird und die den Verbraucher über die Konformität des Produkts mit den Sicherheitsanforderungen informieren soll. Das GS-Zeichen zeigt an, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung und auch bei vorhersehbarer Fehlanwendung des gekennzeichneten Produktes die Sicherheit und Gesundheit des Nutzers nicht gefährdet sind (so die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin).
Mit dem Siegel "Geprüfte Sicherheit" (GS-Zeichen) wird einem Produkt bescheinigt, dass es den Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) entspricht. Diese Anforderungen sind vor allem in DIN-Normen und Europäischen Normen oder anderen allgemein anerkannten Regeln der Technik konkretisiert. Die im Jahr 1977 eingeführte Zertifizierung soll den Benutzer und Dritte bei bestimmungsgemäßer und vorhersehbarer Verwendung vor Schäden vorschonen.“ (Quelle: Wikipedia)
1. Das GS-Zeichen bringt der Hersteller freiwillig (s.u.) an. Die Verwendung des CE-Kennzeichen am Produkt steht dagegen gerade nicht im Ermessen des Herstellers.
2. Das GS-Zeichen wird als gesetzlich geregeltes Gütesiegel zu Werbezwecken (gerade gegenüber Endverbrauchern eingesetzt). Die CE-Kennzeichnung ist dagegen kein Qualitätssiegel oder Gütezeichen, sondern ein reines Warenverkehrszeichen. Mit dem CE-Zeichen gekennzeichnete Produkte haben keinen Qualitätsvorsprung, sondern es wird dadurch lediglich gezeigt (bzw. behauptet), dass das jeweils gekennzeichnete Produkt mit allen aufgrund von europäischen Richtlinien aufgestellten Sicherheitsanforderungen übereinstimmt. Adressat der CE-Kennzeichnung sind weniger – wie man meinen könnte – die Verbraucher, als vielmehr die Überwachungsbehörden zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs. Denn ist ein Produkt mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet, so können die jeweiligen Marktüberwachungsbehörden von der Einhaltung der entsprechenden durch die EG-Richtlinien harmonisierten Sicherheitsstandards ausgehen.
3. Die Verwendung des GS- Zeichens ist nicht verpflichtend; sein Fehlen hat keine Auswirkungen auf das Recht, das Produkt auf den Markt zu bringen. Der Kennzeichnung kommt auch keine Bindungswirkung zu, sie hat - im Unterschied zum CE-Kennzeichen - keine legalisierende Funktion.
4. Die für die Durchführung des Gesetzes zuständigen Landesbehörden nach § 26 Abs. 2 ProdSG können alle notwendigen Maßnahmen - bis hin zum Verbot des Inverkehrbringens - treffen, ohne dass dem die GS-Zertifizierung entgegengehalten werden könnte. Der Entzug des Zeichens führt ferner nicht automatisch zur Unzulässigkeit des Inverkehrbringens. Entscheidend ist allein die Sicherheit des Produkts.
Hierzu das Positionspapier „Inhaber von GS-Zeichen-Zertifikaten“ der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik:
Grundsätzlich soll noch darauf hingewiesen werden, dass es sich bei dem GS-Zeichen um ein freiwilliges aber gesetzlich geregeltes sowie entsprechend geschütztes Zeichen handelt. Das GS-Zeichen wird einem Produkt nach Erfüllung aller Voraussetzungen von einer staatlich benannten GS-Stelle zuerkannt. Der GS-Zeichen-Zertifikatsinhaber kann das GS-Zeichen anschließend an diesem Produkt anbringen. Hierzu besteht ein Vertrag zwischen der GS-Stelle und dem Zertifikatsinhaber hinsichtlich der Verwendung des GS-Zeichens. Darin sind die zu erfüllenden Details (zum Beispiel: Design des GSZeichens, Mindestgröße des GS-Zeichens, weitere Verpflichtungen gemäß § 7 Abs. 2 GPSG (Kontrollmaßnahmen zur Überwachung der Herstellung), Jahresgebühren, etc.) genau geregelt. Das GS-Zeichen-Zertifikat stellt auch eine Bescheinigung gemäß § 7 Abs. 1 GPSG über die Zuerkennung des GS-Zeichens dar.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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2 Kommentare
Kommentar von TÜV SÜD Incident Mangement
zum Beitrag Geprüfte Sicherheit: Das GS-Zeichen richtig verwenden - FAQ und Kommentar!
Hilfe beim Überprüfen von Produkten hinsichtlich der rechtmäßigen Kennzeichnung mit dem GS-Zeichen bieten die jeweiligen Zertifizierstellen mit ihren Online Datenbanken (z.B. hier:... » Weiterlesen
Kommentar von Wolfgang Lorenz
zum Beitrag Geprüfte Sicherheit: Das GS-Zeichen richtig verwenden - FAQ und Kommentar!
Leider vergißt man auch hier den Endverbraucher. Viele Produkte, gerade aus dem Ausland (China etc.) führen zu Unrecht das GS-Zeichen. Mir ist bis heute noch nicht klar, an was man erkennen... » Weiterlesen
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