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IT-Projektvertrag: Der Generalunternehmer und sein Auftraggeber

05.03.2014, 13:57 Uhr | Lesezeit: 3 min
IT-Projektvertrag: Der Generalunternehmer und sein Auftraggeber

Bei komplexen IT-Projektverträgen beauftragt der Auftraggeber häufig einen Generalunternehmer, der sich zur Erfüllung seiner Pflichten, zumindest teilweise, eines oder mehrerer Dritten bedient. Der Generalunternehmer hat sich zweifach entsprechend vertraglich abzusichern: Einerseits dem von ihm beauftragten Dritten gegenüber (zum Subunternehmervertrag: „IT-Projektvertrag: Der Generalunternehmer und sein Subunternehmer“), andererseits gegenüber seinem Auftraggeber – zumal er das Risiko des Projekterfolges trägt…

1. Wichtige Regelungen im Generalunternehmervertrag

Nachfolgend einige Besonderheiten, die im Vertrag zwischen dem Generalunternehmer und dem Auftraggeber zu berücksichtigen sind, auch aus Sicht des Auftraggebers:

- Auswahl und Qualifikation des Subunternehmers

Für den Auftraggeber ist es wichtig, dass eine hinreichende fachliche Qualifikation des Subunternehmers gewährleistet ist. Der Generalunternehmer ist daher zur sorgfältigen Auswahl zu verpflichten und er hat den Auftraggeber zudem eventuell den Subunternehmer zu benennen. Auch kann die Beauftragung eines Subunternehmers von der Zustimmung des Auftraggebers abhängig gemacht werden. Die Zustimmung sollte aus Sicht des Generalunternehmers dann aber nur aus wichtigem Grunde verweigert werden dürfen.
Auch eine umgekehrte Regelung ist denkbar: Der Generalunternehmer muss den Auftraggeber lediglich über den ausgewählten Subunternehmer informieren, der Auftraggeber hat jedoch ein Widerspruchsrecht.

- Verantwortlichkeit des Generalunternehmers für Subunternehmer

Subunternehmer sind in der Regel so genannte Erfüllungsgehilfen des Generalunternehmers, da er sich zur Erfüllung seiner eigenen vertraglichen Pflichten als Hilfsperson bedient (vgl. § 278 BGB) . Für Erfüllungsgehilfen hat der Generalunternehmer einzustehen wie für eigenes Verhalten. Klarstellend kann diese Verantwortlichkeit des Generalunternehmers in den Vertrag mit dem Auftraggeber aufgenommen werden. Zusätzlich kann eine ausdrückliche Verpflichtung des Generalunternehmers, die Leistungen des Subunternehmers im Rahmen der eigenen Sachkunde sorgfältig zu prüfen, sinnvoll sein.

- Kommunikation unter den Beteiligten

Wie beim Subunternehmervertrag gilt auch für den Vertrag des Generalunternehmers mit seinem Auftraggeber, dass die Kommunikation unter den Beteiligten geregelt werden sollte. Gegebenfalls hat der Generalunternehmer zwar ein Interesse daran, dass kein direkter Kontakt zwischen seinem Auftraggeber und seinem Subunternehmer besteht, etwa aus Konkurrenzgründen. Es kann aber auch Konstellationen geben, in denen es gewünscht ist, dass sich Subunternehmer und Auftraggeber direkt abstimmen.

- Weitere Subunternehmer

Zudem sollte geregelt werden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen es dem Subunternehmer gestattet sein soll, zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten dem Generalunternehmer gegenüber seinerseits Dritte zu beauftragen. Dies hat der Generalunternehmer dann entsprechend mit dem Subunternehmer zu vereinbaren.

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2. Fazit

Der Generalunternehmer trägt die Verantwortung für die Leistungen seines Subunternehmers. Erbringt dieser seine Pflichten nicht frist- oder ordnungsgemäß, bedeutet dies in der Regel, dass der Generalunternehmer seinen Pflichten gegenüber dem Auftraggeber dementsprechend nicht frist- oder ordnungsgemäß nachgekommen ist. Für die vertragsgemäße Leistungserbringung hat der Generalunternehmer einzustehen.

Die vom Auftraggeber häufig gewünschten Regelungen wie sorgfältige Auswahl des Subunternehmers, Nachweis fachlicher Qualifikation und Zustimmungspflicht bzw. Widerspruchsrecht sind insofern zum Teil auch im Interesse des Generalunternehmers.

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Bildquelle:
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(05.03.2014, 13:45 Uhr)
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