Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Gekaufte Kundenrezensionen: Rabatte für positive Bewertungen sind wettbewerbswidrig

30.08.2011, 09:06 Uhr | Lesezeit: 2 min
von Mag. iur Christoph Engel
Gekaufte Kundenrezensionen: Rabatte für positive Bewertungen sind wettbewerbswidrig

Wer seinen Kunden im Nachhinein Rabatte anbietet, wenn diese dafür positive Bewertungen in einem Kundenportal abgeben, verstößt damit nach Ansicht des OLG Hamm (vgl. Urt. v. 23.11.2010, Az. I-4 U 136/10) gegen den lauteren Wettbewerb.

Ein Onlinehändler hatte seinen Kunden in mehreren Newslettern nachträgliche Rabatte von 10 bis 25% angeboten, wenn diese in einem Kundenportal positive Bewertungen für den Händler abgaben. Diese Bewertungen sind jedoch nach Ansicht des OLG Hamm „erkauft“ und verfälschen somit das Bild des Händlers im Kundenportal. Damit verstößt der Onlinehändler nach Ansicht des OLG Hamm gegen die Grundsätze lauteren Wettbewerbs (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 23.11.2010, Az. I-4 U 136/10; m.w.N.):

„Mit dem Newsletter vom 15.03.2010 hat die Klägerin ihre Kunden aufgefordert, gegen einen Rabatt von 10 % und unter besonderen Voraussetzungen sogar 25 % Bewertungen über die erworbenen Druckerzubehörprodukte abzugeben und diese Empfehlungen auf dem Meinungsportal D einzustellen. Bei so zustande gekommenen Beurteilungen handelt es sich um wettbewerbswidrige bezahlte Empfehlungen. Wird mit Kundenempfehlungen und anderen Referenzschreiben geworben, darf das Urteil des Kunden grundsätzlich nicht erkauft sein. Die Verwendung bezahlter Zuschriften ist unzulässig, wenn auf die Bezahlung – wie hier – nicht ausdrücklich hingewiesen wird […]. Die Kunden der Klägerin, die ihre Bewertungen auf die dargestellte Weise auf dem Meinungsportal D abgeben, sind bei der Abgabe ihres Urteils über die Qualität der Druckerzubehörprodukte nicht frei und unbeeinflusst gewesen. Das erwartet der Verkehr jedoch, wenn ihm derartige Äußerungen anderer Verbraucher in der Werbung entgegentreten. Ist die lobende Äußerung über das Produkt dagegen ‚erkauft‘, ohne dass auf die versprochene Gegenleistung hingewiesen worden ist, wird der Verkehr irregeführt […]. Frei und unbeeinflusst sind die Äußerungen der Kunden der Klägerin deshalb nicht, weil sie als Gegenleistung für die Abgabe der Bewertungen einen Rabatt entweder von 10 % oder sogar 25 % erhalten haben. Das Argument der Klägerin, dass es sich dabei jeweils um eher geringe Beträge handelt, greift nicht durch. Denn die konkrete Höhe des Rabattbetrages hängt von dem Wert des letzten Einkaufs, auf den der Rabatt gewährt wird, ab. Es ist durchaus denkbar, dass der einzelne Kunde erhebliche Rabattbeträge erzielt.“

Diese Rechtsauffassung ist überzeugend. Ein Kundenportal ist ein Instrument der unabhängigen Meinungsbildung und gerade keine Werbeplattform – der Portalbesucher erwartet gerade nicht, dass die positiven Stimmen, die er dort online vorfindet, in irgendeiner Weise vom Bewerteten beeinflusst wurden. Finden doch Einflussnahmen seitens des zu bewertenden Händlers – insbesondere, wie hier, von finanzieller Natur – statt, so ist es nur konsequent, von einem unlauteren Eingriff in den freien Wettbewerb auszugehen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© fovito - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

2 Kommentare

T
Tom Bleicher 05.12.2011, 14:59 Uhr
Nicht überzeugend
Ich finde das Urteil nicht sehr überzeugend. Da mir der Wortlaut nicht bekannt ist, kann ich nur sagen, dass im zitierten Absatz keine Rede von einer "positiven" Bewertung war. Zudem muss sich das Gericht die Frage gefallen lassen, ob sie den mündigen Verbraucher wirklich für so (pardon) dumm hält, dass er selbst bei Unzufriedenheit nur des Rabattes wegen eine positive Bewertung abgibt? Wer unzufrieden ist, wird selbst mit 50% Rabatt nicht nochmals kaufen. Das ist aus meiner Sicht völlig realitätsfremd, zumal das Gericht auch nicht sicherstellen kann, das ohne Bezahlung abgegebene Bewertungen der Wahrheit entsprechen (oder z. B. persönlich motiviert sind, um gezielt zu schädigen). Zudem ist es sehr schwierig, Kunden überhaupt zu etwas zu motivieren, insofern sehe ich diesen geringem Betrag eher als "Aufwandsentschädigung".
K
Kay Steeger 05.12.2011, 10:43 Uhr
Längst überfällig
Schon seit einigen Jahren beobachte ich den Betreiber, der nicht nur Druckerpatronen, sondern auch Erotikartikel und Modeschmuck anbietet.
Wie kann eine Bewertung auf einem Portal neutral und objektiv sein, wenn ich meinen Kunden dafür Geld in Form von Rabatten anbiete? Leider hat sich lange Zeit keiner an den "Giganten" herangewagt, der im übrigen selber fleißig andere Mitbewerber hat abmahnen lassen. Teilweise auf haarsträubende Art und Weise und sehr oft vollkommen überzogen. Wer Tante Google bemüht, wird unzählige Seiten dazu finden.
Ich kann nur hoffen, dass noch viel mehr Unternehmer die gesetzlichen Möglichkeiten nutzen. Schwarzen Schafe im E-Commerce, dazu in dieser Größe, braucht niemand. Selbst der Verbraucher nicht, wenn Kundenmeinungen nicht geschönt sind.

weitere News

Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei