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LG Dresden: Verstoß gegen Buchpreisbindung auch bei Angebot eines gebrauchten Buches möglich, welches als „neu“ beworben wird

21.01.2011, 08:50 Uhr | Lesezeit: 1 min
LG Dresden: Verstoß gegen Buchpreisbindung auch bei Angebot eines gebrauchten Buches möglich, welches als „neu“ beworben wird

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Verkauf von Büchern, eBooks" veröffentlicht.

Nach § 3 Buchpreisbindungsgesetz muss, wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft, den nach § 5 Buchpreisbindungsgesetz festgesetzten Preis einhalten. Dies gilt jedoch nicht für den Verkauf gebrauchter Bücher. Der IT-Recht Kanzlei liegt eine bemerkenswerte Verfügung des LG Dresden vom 02.09.2010 vor, in der das Gericht feststellt, dass ein Verstoß gegen § 3 Buchpreisbindungsgesetz auch dann in Betracht kommt, wenn ein gebrauchtes Buch – sei es absichtlich oder versehentlich – als „neu“ beworben wird.

Das Gericht begründet seine Rechtsauffassung damit, dass bei Abschluss eines Kaufvertrages auf der Grundlage einer Bestellung, die sich auf das Angebot eines „neuen“ Buches bezieht, ein Kaufvertrag über ein gemäß § 3 Buchpreisbindungsgesetz der Buchpreisbindung unterliegendes neues und mangelfreies Buch zustande kommt. Der Verkäufer ist in diesem Fall zur Lieferung eines neuen Buches verpflichtet, welches er dann nur unter Verstoß gegen die Buchpreisbindung liefern könnte.

In der oben dargestellten Fallgestaltung handelt der Verkäufer nach dieser Rechtsauffassung gleich in doppelter Hinsicht wettbewerbswidrig. Zum einen wirbt er irreführend, wenn er ein gebrauchtes und damit minderwertiges Buch als „neu“ bewirbt. Zum anderen verstößt er bereits durch sein Angebot gegen die Vorschriften des Buchpreisbindungsgesetzes. Gewerbliche Anbieter von Büchern sollten daher stets darauf achten, dass sie als „neu“ beworbene Bücher nicht unter dem vom Verlag festgesetzten Endpreis anbieten. Ansonsten drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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