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Garantiebezogene Informationspflichten nach neuem Verbraucherrecht: eine Bedrohung für den Online-Handel

18.02.2015, 14:46 Uhr | Lesezeit: 18 min
Garantiebezogene Informationspflichten nach neuem Verbraucherrecht: eine Bedrohung für den Online-Handel

Hersteller gewisser Warengattungen gewähren beim Kauf ihrer Produkte üblicherweise gewährleistungsunabhängige Garantien, die Investitionsentscheidungen der Verbraucher erleichtern, die Kundenbindung stärken und der besonderen Schadensneigung einschlägiger Waren Rechnung tragen sollen. Seit dem 13.06.2014 besteht im Online-Handel die Pflicht, über etwaig vorhandene Garantien und deren Bedingungen vor Vertragsschluss zu informieren, und begründet so kaum überschaubare Haftungsdimensionen, die sich Abmahner derzeit zu Nutze machen. Den Umfang und das inhärente Risiko der erforderlichen Garantiehinweise hat die IT-Recht Kanzlei im folgenden Beitrag einer kritischen Betrachtung unterzogen.

I. Der neue Garantiebegriff des §443 BGB

Mit Ablauf der Umsetzungsfrist zur Inkorporierung der Bestimmungen der Verbraucherrechterichtlinie wurde der Garantiebegriff, kodifiziert in §443 BGB, zum 13.06.2014 an das Unionsrecht angepasst, das in der Richtlinie von „gewerblichen Garantien“ (Art. 2 Nr. 14) spricht.

Im deutschen Recht wurde die bisher gültige Differenzierung zwischen Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie zugunsten einer einheitlichen Definition aufgegeben, die hinsichtlich ihres sachlichen Umfangs weiter ist, aber die Rechtsfolgen einschränkt.

Die neue Vorschrift lautet wie folgt:

"Geht der Verkäufer, der Hersteller oder ein sonstiger Dritter in einer Erklärung oder einschlägigen Werbung, die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung insbesondere die Verpflichtung ein, den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen, falls die Sache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt, die in der Erklärung oder einschlägigen Werbung beschrieben sind (Garantie), stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie gegenüber demjenigen zu, der die Garantie gegeben hat (Garantiegeber)."

Der neue Garantiebegriff geht inhaltlich somit über seinen vorherigen Umfang hinaus, da er seither nicht nur mängelbedingte Beschaffenheitsabweichungen erfasst, sondern sich darüber hinaus auch auf Fälle erstreckt, in denen die Kaufsache unabhängig von Sachmängeln bestimmte Anforderungen nicht erfüllt. Mit dieser Erweiterung wollte der europäische Gesetzgeber Garantien miteinbeziehen, die das Eintreten zukünftiger Umstände (insbesondere Kostentragungsverpflichtungen) absichern, bei denen es sich nicht um Eigenschaften der Kaufsache selbst handelt (Beispiel: der Verkäufer verspricht dem Käufer eines Grundstückes den zukünftigen Erlass eines Bebauungsplanes).

Auf der anderen Seite geht mit der Neuregelung einher, dass der Garantiegeber im Garantiefall gesetzlich nunmehr ausschließlich zum Austausch, zur Nachbesserung oder zur Erbringung kohärenter Dienstleistungen verpflichtet ist. Eine weitergehende Schadensersatzpflicht ist nicht mehr verbindlich, kann aber vertraglich weiterhin vereinbart werden.

Als Garantiegeber kommen grundsätzlich der Hersteller, der Verkäufer oder weitere Personen, die am Vertrieb der Sache beteiligt oder interessiert sind, in Betracht.

II. Die inhaltliche Bestimmtheit der Garantieerklärung im B2C-Geschäft nach §477 Abs. 1 BGB

Die materiellen Voraussetzungen dafür, dass etwaige über die Gewährleistung hinausgehende bzw. parallel heranzuziehende Individualvereinbarungen als „Garantien“ bezeichnet werden dürfen, werden in §477 Abs. 1 BGB durch formelle Anforderungen ergänzt, die immer dann verbindlich sind, wenn sich die Garantien an Verbraucher richten.

So muss eine Garantieerklärung gegenüber Verbrauchern einfach und verständlich abgefasst sein. Daneben muss sie enthalten

1) den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, und
2) den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.

Für den Inhalt der Garantieerklärung und dessen Übereinstimmung mit den oben genannten Voraussetzungen soll stets nur der Garantiegeber verantwortlich sein.
Dass die Haftbarkeit sich durch die neuen Hinweispflichten unabhängig vom originären Verwender im Online-Gewerbe aber stets auch auf die Händler erstreckt, die garantieumfassende Ware vertreiben, soll im Folgenden aufgezeigt werden.

III. Die garantiebezogenen Informationspflichten im Online-Handel

Die Pflicht zur Anführung von Hinweisen auf etwaige Garantien und deren Bedingungen ergibt sich aus dem umfangreichen Katalog des Art. 246a §1 EGBGB, den der Unternehmer im Fernabsatz über §312d Abs. 1 BGB zwingend einzuhalten hat.

Nach §312d Abs. 1 in Verbindung mit Art. 246a §1 Nr. 9 EGBGB §1 Nr. 9 ist jeder Online-Händler verpflichtet, in seinen Angeboten über bestehende Garantien und die weiterführenden Konditionen der Inanspruchnahme und Gewährung zu informieren.

Diese Pflicht greift nach Art. 246a §4 Abs. 1 EGBGB bereits vor Abgabe der Vertragserklärung durch den Verbraucher, wird über §312f Abs. 2 BGB aber auch auf den nachvertraglichen Bereich erstreckt. So hat der Online-Händler regelmäßig garantiebedingte Hinweise in die Vertragsbestätigung zu integrieren.

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1.) Umfang der Informationspflichten

Das insofern bestehende Pflichtprogramm von Online-Händlern erstreckt sich in seinem Umfang auf einen weiten Anwendungsbereich, der sodann persönlich und sachlich abgesteckt werden soll.

a) Unbeachtlichkeit der Person des Garantiegebers

Nach eindeutigem Wortlaut des Art. 246a §1 Nr. 9 EGBGB ist die Pflicht zur Anführung garantiebezogener Informationen nicht von der Person des jeweiligen Garantiegebers abhängig, sondern gilt ungeachtet dessen, ob der Hersteller oder der jeweils verpflichtete Online-Händler die Garantieerklärung ausgesprochen hat. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass der Händler den Verbraucher nicht nur über eigene Garantieversprechen informieren muss, sondern auch solche vor Vertragsschluss anzuführen hat, die unter bestimmten Bedingungen vom Hersteller ausgesprochen wurden.

b) Anknüpfungspunkt: Bestehen einer Garantie

Zwar verwendet die Nr. 9 das Wort „gegebenenfalls“, sodass zu erwägen wäre, die Pflicht immer nur dann anzunehmen, wenn der Händler mit einem Garantieversprechen des Herstellers oder mit einem eigenen zur Förderung seines Absatzes wirbt, und bei Verzicht auf derartige Werbung die erforderlichen Hinweise auszuschließen.

Allerdings bezweckt die Verbraucherrechterichtlinie, auf deren Art. 6 die neuen Vorgaben beruhen, ein hohes Verbraucherschutzniveau dergestalt, dass Garantiebestimmungen als für die Kaufentscheidung wesentlich erachtet werden und ihre Angabe nicht davon abhängig gemacht werden soll, ob im jeweiligen Angebot überhaupt ein irgendwie gearteter Hinweis erfolgt.

Insofern knüpft die Hinweispflicht nicht an eine komplementäre werbende Äußerung über eine Garantie, sondern wortlautgemäß an das Bestehen an. Immer dann, wenn ein Garantiegeber für ein bestimmtes Produkt eine Garantieerklärung abgegeben hat, muss der Online-Händler über diese und ihre Bedingungen informieren. Die Pflicht entfällt nur, soweit für das jeweilig angebotene Produkt keine Garantie besteht.

Immer dann, wenn ein Garantiegeber für ein bestimmtes Produkt eine Garantieerklärung abgegeben hat, muss der Online-Händler über diese und ihre Bedingungen informieren. Die Pflicht entfällt nur, soweit für das jeweilig angebotene Produkt keine Garantie besteht.

Allenfalls zu erwägen wäre, den Umfang der (vorvertraglichen) Informationspflichten in Bezug auf vom Hersteller gewährte Garantien einzuschränken. Nach ganz herrschender Meinung ist die Herstellergarantie ein selbstständiger Garantievertrag, der zustande kommt, indem der Käufer das Produkt kauft und somit konkludent das Garantieangebot des Herstellers (z.B. in Form einer Garantiekarte) im Sinne des §151 Satz 2 BGB annimmt. Das „Bestehen der Garantie“ nach Art. 246a §1 Nr. 9 EGBGB könnte man von dem Abschluss des Herstellergarantievertrags abhängig machen und so davon ausgehen, dass eine Garantie vor der verbindlichen Bestellung des Käufers im Rechtssinne noch nicht bestand und mithin keine vorvertraglichen Informationspflichten bedingen kann.

Ein derartiges Verständnis würde aber einen weitgehenden Leerlauf der garantiebezogenen Informationspflichten bedeuten, da Pflichten des Händlers zur Belehrungen über Garantiebestimmungen des Herstellers (zumindest vorvertraglich) stets entfallen würden. Sinn und Zweck der Informationspflichten des Art. 246a §1 EGBGB ist es jedoch, den Verbraucher vor Vertragsschluss über alle Besonderheiten der angebahnten Rechtsbeziehung, die für seine geschäftliche Entscheidung relevant sein können, in Kenntnis zu setzen. Gerade dem Bestehen oder Nichtbestehen von Herstellergarantien kann insofern beim Kauf eine ausschlaggebende Wirkung zukommen, sodass die Voraussetzung eines Garantievertragsschlusses dem Ziel eines hohen Verbraucherschutzniveaus zuwiderlaufen und die Schutzbestimmung aushebeln würde.

Dass ein Garantievertrag keine Voraussetzung für das „Bestehen“ einer Garantie sein kann und mithin nicht die konkludente Annahme des Garantieangebots des Herstellers durch den Käufer beim Warenkauf der maßgebliche Zeitpunkt ist, ergibt sich auch aus §443 Abs. 1 BGB. Diese Vorschrift entspricht Art. 2 Nr. 14 der Verbraucherrechtliche und definiert den Garantiebegriff, der auch für den ebenfalls aus dem Unionsrecht abgeleiteten Art. 246a §1 Nr. 9 EGBGB gilt.

Eine Garantie ist hiernach das Eingehen einer Verpflichtung zur gewährleistungsunabhängigen Mängelhaftung des Garantiegebers durch Erklärung oder Werbung, die v*or Vertragsschluss verfügbar war*. Auf den konkludenten Abschluss eines Garantievertrags erst beim Kauf der garantieumfassenden Ware soll es gerade nicht ankommen, sondern es genügt vielmehr die vorvertragliche Ankündigung.

Sobald also der Hersteller durch Erklärung, die regelmäßig als Garantieerklärung der Ware beiliegen wird, oder in der Werbung die Selbstverpflichtung zur Garantiegewährung geäußert hat, „besteht“ eine Garantie im Sinne des Art. 246a §1 Nr. 9 EGBGB.

Die Informationspflichten des Online-Händlers über das Bestehen und die Bedingungen der Herstellergarantie gelten also unabhängig vom Abschluss eines Garantievertrags zwischen Hersteller und Käufer stets vorvertraglich. Insbesondere ein abweichendes Verständnis des „Bestehens“ einer Garantie lässt der eindeutige Wortlaut des §443 Abs. 1 BGB nicht zu.

c) Inhalt der Informationen

Soweit die verbindlichen Garantiehinweise unabhängig von der Person des Garantiegebers einzig durch das Bestehen einer Garantie ausgelöst werden, ist zu fragen, welchen inhaltlichen Anforderungen die bereitzustellenden Angaben genügen müssen.

Da Online-Händler seit dem 13.06.2014 nicht nur über das Bestehen, sondern auch über die Bedingungen einer Garantie zu informieren haben, muss sich die Hinweispflicht zwangsweise auf alle relevanten Regelungen der Garantieerklärung erstrecken, die über die Möglichkeiten der Inanspruchnahme und die notwendigen Verfahrensschritte aufklärt.

Demnach kann einer der Vorschrift des Art. 246a §1 Nr. 9 EGBGB genügende Belehrung nur ein solcher Inhalt genügen, der die Garantieerklärung des Garantiegebers vollständig übernimmt.

Allerdings ist der Garantiegeber in der Gestaltung seiner Garantieerklärung nicht grundsätzlich frei, sondern muss im B2C-Bereich die inhaltlichen Voraussetzungen des §477 Abs. 1 BGB erfüllen, die der Verständlichkeit und Übersichtlichkeit zu dienen bestimmt sind (s.o.).

Zu erwägen wäre, zur Entlastung des Online-Handels in Bezug auf die ohnehin schon weitreichenden Informationspflichten bei Garantien den Geltungsbereich der Inhaltskontrolle einzuschränken und ihnen mithin nicht aufzuerlegen, die verwendeten Garantieerklärungen nach Maßstab des §477 Abs. 1 BGB zu gestalten, um so eine weiterführende Haftung auszuschließen.

In der Tat bestätigte der BGH im April 2011, dass die in § 477 Abs. 1 BGB geforderten Angaben (Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden; Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind) nur dann einzuhalten sind, wenn sich Garantiebestimmungen auf ein für den Unternehmer bereits verbindliches Angebot beziehen, das vom Verbraucher einseitig angenommen werden kann (z.B. bei eBay durch die „Sofort-Kaufen-Option“ oder Gebote, die für sich einen Vertragsschluss auslösen). Demgegenüber soll die Inhaltskontrolle immer dann entfallen, wenn es sich – wie regelmäßig in Online-Shops – nur um eine Aufforderung zur Bestellung gegenüber dem Verbraucher handelt und dieser mithin gehalten ist, vorerst ein „Angebot“ im übertragenen Sinne abzugeben (BGH, Urteil vom 05.12.2012 – Az.: I ZR 88/11).

Fraglich ist allerdings, ob diese Rechtsprechung noch aufrechterhalten werden und mithin einen Ausschluss der Inhaltsvorgaben bei den neuen händlerspezifischen Informationspflichten über Garantiebedingungen rechtfertigen kann.

Dagegen spricht zunächst, dass der Art. 246a §1 Nr. 9 EGBGB nicht zwischen konkreten Verkaufsangeboten und bloßen Aufforderungen differenziert, sondern die Pflicht ausschließlich an den Vertragsschluss knüpft, der in beiden Fällen zu Stande kommt.

Des Weiteren aber müssen nach Art. 246a §4 Abs. 1 EGBGB alle verpflichtenden Informationen in klarer und verständlicher Weise aufgeführt werden. Gerade die Klarheit und Verständlichkeit von Garantiebedingungen wird aber in §477 Abs. 1 BGB konkretisiert und mit spezifischen inhaltlichen Anforderungen verknüpft, sodass es unbillig erscheint, im Rahmen der Informationspflichten des Fernabsatzes abweichende Maßstäbe gelten zu lassen.

Nach Einschätzung der IT-Recht Kanzlei haben Online-Händler immer dann, wenn für ein von ihnen vertriebenes Produkt eine Garantie besteht, auf das Bestehen und die Bedingungen in Form der Garantieerklärung vollumfänglich hinzuweisen. Die Garantieerklärung muss dabei den Erfordernissen des §477 BGB genügen.

2.) Die Umsetzung der Informationspflichten

Bei den Möglichkeiten zur Umsetzung der Garantieinformationspflichten ist zwischen den vorvertraglichen und nachvertraglichen Anforderungen zu unterscheiden:

a) vorvertragliche Pflichten

Die verbindlichen Hinweise über das Bestehen und die Bedingungen einer Garantie müssen dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise verfügbar gemacht werden. Wie sich aus einem Umkehrschluss aus §312j BGB ergibt, ist nicht erforderlich, dass die Hinweise unmittelbar vor der Bestellung des Verbrauchers erfolgen müssen, sondern dass insofern eine Bereitstellung innerhalb der Artikelbeschreibung genügt.

Grundsätzlich ist so erforderlich, aber auch ausreichend, dass die vollständige Garantieerklärung in die Produktbeschreibung des jeweiligen Angebots (unabhängig davon, ob dieses im eigenen Online-Shop oder auf einer Verkaufsplattform ergeht) aufgenommen und mit gesonderter Überschrift entsprechend kenntlich gemacht wird.

Allerdings reicht es nach Ansicht der IT-Recht-Kanzlei auch aus, mit Hilfe eines „sprechenden“ Links, welcher die durch ihn indizierten Informationen wörtlich ausweist, auf eine externe Garantieerklärung zu verweisen. Dies empfiehlt sich immer dann, wenn der Händler vermeiden will, umfangreiche Garantiebestimmungen des Herstellers in seine Angebote mit aufzunehmen und es so vorzieht, die einschlägigen Regelungen per Link auf die Website des Herstellers zu integrieren.

Empfehlenswert ist in diesem Fall aber dennoch, neben der bloßen Link-Bereitstellungen einleitende Worte zur Garantie in die Artikelbeschreibung anzuführen.

Denkbar wäre beispielsweise folgende Formulierung:

„5 Jahre Herstellergarantie

Wird in der Artikelbeschreibung eine Garantie ausgewiesen, bleiben Ihre gesetzlichen Mängelrechte uns gegenüber hiervon unberührt. Den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, können Sie hier (Link auf die Garantiebedingungen des Garantiegebers) einsehen.“

Soll zudem die Garantiegewähr außerhalb der Artikelbeschreibung werbend hervorgehoben werden, sollte ein Sternchenhinweis angebracht werden, der auf die obigen, dann anderswo aufgeführten Informationen verweist.

b) nachvertragliche Pflichten

Anders als bei den Informationspflichten vor Vertragsschluss ist der Online-Händler nachvertraglich gehalten, dem Verbraucher spätestens bei der Lieferung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung den Vertragsinhalt auf einem dauerhaften Datenträger (etwa auf Papier oder per Mail) zur Verfügung zu stellen, §312f Abs. 2 BGB. Der Vertragsinhalt umfasst hierbei auch sämtliche Informationen nach Art. 246a §1 EGBGB und knüpft an diese implizit das Textformerfordernis. Hier reicht es nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei somit nicht mehr aus, mittels eines Links auf die Garantiebestimmungen des Garantiegebers zu verweisen. Vielmehr ist eine eigene Niederschrift in Textform erforderlich, da sich aus der Vertragsbestätigung unmittelbar ergeben muss, welche Besonderheiten der Vertrag im jeweiligen Fall ausweist.

Kann die Inkorporierung der vollständigen Garantieerklärung im jeweiligen Online-Angebot also mittels eines Links umgangen werden, ist spätestens nachvertraglich eine eigenständige Fassung in Textform zur Verfügung zu stellen.

Zwar soll die nachvertragliche Belehrung entbehrlich sein, wenn der Unternehmer dem Verbraucher die erforderlichen Informationen schon vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellt, §312f Abs. 2 Satz 2 BGB. Eine dahingehende Möglichkeit steht dem Unternehmer aber regelmäßig nicht zur Hand, weil er die Mailadresse oder Anschrift des Verbrauchers, die zur Übermittlung der Informationen mittels eines dauerhaften Datenträgers erforderlich wären, vor Vertragsschluss nicht erhalten wird. In den meisten Fällen wird es demnach bei der nachvertraglichen Belehrungspflicht bleiben.

IV. Das überweite Ausmaß der Informationspflichten

Die verpflichtenden Hinweise auf Garantien und ihre Bedingungen stellen Online-Händler vor ungeahnte Risiken und bürden Ihnen einen Verwaltungs- und Organisationsaufwand auf, der die Grenzen des Zumutbaren übersteigt.

Insofern nämlich haben im Fernabsatz tätige Unternehmer für jedes von ihnen vertriebene Produkt mit Garantie innerhalb der jeweiligen Angebote vollumfänglich auf die jeweils einschlägigen Bestimmungen hinzuweisen, was insofern faktisch eine Übernahme der Garantieerklärung erforderlich macht.

1. Hoher Recherche- und Zuordnungsaufwand bei Garantieerklärungen des Herstellers

In den seltensten Fällen aber wird der jeweilige Händler eigene Garantien gewähren, weil entweder bereits eine Herstellergarantie besteht oder aber der Händler nicht über die notwendigen Mittel zur Analyse und Behebung des garantieauslösenden Mangels im Stande ist.

Ist nun, wie von Art. 246a §1 Nr. 9 EGBGB intendiert, aber stets zwingend auf Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers hinzuweisen, wird der Online-Händler im Zweifel gehalten sein, zunächst sein gesamtes Sortiment auf etwaige bestehende Garantieerklärungen zu überprüfen, um feststellen zu können, für welche Produkte die Hinweispflichten überhaupt verbindlich sind.

Sodann ist erforderlich, jedem angebotenen Produkt die einschlägige Garantieerklärung zuzuordnen und die Angebotsbeschreibung entsprechend für alle garantieumfassenden Waren zu modifizieren.

Dass dabei die Garantiebestimmungen von Produkt zu Produkt variieren können und gerade Händler, die Waren verschiedener Hersteller anbieten, zudem haargenau zwischen den verschiedenen Garantiegebern differenzieren müssen, muss grundsätzlich hingenommen werden.

Insofern hat der europäische Gesetzgeber beim Erlass der Verbraucherrechterichtlinie aber eindeutig übersehen, dass das Eruieren von Garantieerklärungen im Zusammenhang mit einer individuellen Angebotsausrichtung nach den jeweils produktspezifischen Garantiebestimmungen nicht nur einen erheblichen Aufwand für die Online-Händler bedeutet, der sie in ihrer regulären Geschäftstätigkeit über Gebühr behindert.

2. Haftungsrisiken durch Zuordnungsschwierigkeiten und Fehlerprovokation

Auf der anderen Seite schien aber nicht hinreichend klar zu sein, dass ein derartig weitreichendes Pflichtprogramm inhaltliche Fehler und Rechtsverstöße in Form von verwechselten Garantieerklärungen oder unzulänglichen Ausführungen geradezu provoziert und so zur Haftung derjenigen führt, die grundsätzlich um das Einhalten der gesetzlichen Anforderungen bemüht sind.

Gerade in großen Online-Shops wird es nämlich wenige Fälle geben, in denen es einem Händler tatsächlich gelingt, die unterschiedlichen Garantiebestimmungen von unterschiedlichen Herstellern ausschließlich den Produkten zuzuordnen, für die sie jemals gelten.

Werden aber Fehler gemacht, kann dies schnell berechtige Abmahnungen nach sich ziehen.

3. Verantwortlichkeit für die Aktualität

Eine Beschränkung auf das Zumutbare wäre allenfalls gegeben, wenn Online-Händler durchgehend auf die jeweiligen Herstellergarantien verlinken dürften. Dies würde den ohnehin erforderlichen Aufwand zwar wenig einschränken, aber das Haftungsrisiko deutlich verringern. Müssen seit dem 13.06.2014 nämlich alle Online-Händler die von ihnen vertriebenen garantieumfassenden Produkte mit Garantiebestimmungen auskleiden, haften Sie auch für die Aktualität der Garantieerklärungen. Ein Link auf die Herstellerwebsite könnte insofern gewährleisten, dass die verwendeten Informationen stets dem neuesten Stand entsprechen. Nachdem aber zumindest die nachvertragliche Informationspflicht eine ausführliche Wiedergabe auch der Garantiebedingungen in Textform erfordert, ist die Belastung der Online-Händler nicht auf die Bereitstellung von Links beschränkt. Vielmehr sind sie stets auch gehalten, die konkreten Erklärungsinhalte des Garantiegebers wiederzugeben.

Um nicht für die Verwendung veralteter (und insofern irreführender) Bestimmungen zu haften, trifft die Online-Händler nach derzeitigem Stand zusätzlich zum Recherche-, Zuordnungs- und Angebotsumstellungsaufwand die Marktüberwachungslast.

Faktisch bedeutet dies, dass der Händler verschuldensunabhängig für jede von ihm nicht bemerkte Umstellung von Garantiebestimmungen durch den Hersteller haftet.

4. Haftung für die inhaltliche Rechtmäßigkeit

Allerdings geht die Haftpflicht des Händlers für Fremdverhalten noch weiter, muss doch die jeweilige Garantieerklärung den inhaltlichen Anforderungen des §477 Abs. 1 BGB genügen.

Tatsächlich aber verwenden viele Hersteller Garantiebestimmungen, die die Vorgaben nicht ordnungsgemäß umsetzen und mithin fehlerhaft sind.

Verwendet nun der Online-Händler, um seinen Informationspflichten Rechnung zu tragen, eine Garantieerklärung des Herstellers, die gegen §477 Abs. 1 BGB verstößt, haftet er aufgrund der mangelhaften Informationen eigenständig auf Unterlassung – eine Konstellation, welche die wirtschaftliche Existenz zahlreicher Online-Gewerbe gefährdet. Weiter gedacht ergäbe sich daraus nämlich eine Prüfpflicht des Händlers für jedwede Garantieerklärungen des Herstellers auf ihre Konformität mit §477 Abs. 1 BGB hin.

Darüber hinaus jedoch sind die Garantiebedingungen des Herstellers regelmäßig der AGB-Kontrolle der §307 ff. BGB so unterworfen, dass sie für ihre Wirksamkeit den dort kodifizierten Mindestanforderungen genügen müssen. Ist nun ein Händler verpflichtet, die Garantiebestimmungen des Herstellers in Erfüllung seiner Informationspflichten selbst zur Belehrung der Verbraucher zu verwenden, macht er sich diese im Rechtssinne zu Eigen. Mithin kann er über inhaltliche Voraussetzungen des §377 Abs. 1 BGB hinaus auch für Verstöße gegen AGB-Kontrollvorschriften haftbar gemacht werden, obwohl er die Garantiebestimmungen nicht selbst formuliert hat. Um der Haftung zu entgehen, wäre der Händler also zusätzlich gehalten, die Garantiebestimmungen nach Maßgabe der §307 ff. BGB auf inhaltliche Grundvoraussetzungen und etwaige unwirksamkeitsbegründende Klauselverbote hin zu überprüfen. Dass Derartiges von juristischen Laien, wie sie die meisten Händler sind, nicht oder zumindest nicht hinreichend geleistet werden kann, steht für die Haftung außer Frage.

Die (notwendige) Inkorporierung der Garantieerklärung des Herstellers erlegt es dem Händler also auf, diese mit Blick auf die gesetzlichen Anforderungen zu kontrollieren und bei Unzulänglichkeiten Korrekturen vorzunehmen, um bei der Umsetzung seiner Informationspflichten nicht selbst zu haften.

5. Einschätzung

Die aufgezeigten Konsequenzen machen deutlich, dass die garantiebezogenen Informationspflichten der Online-Händler nicht nur mit einem überschießenden Aufwand einhergehen, der die Attraktivität und die Effizienz des Gewerbes bedroht. Vielmehr sorgen sie durch ihren weitreichenden Geltungsbereich dafür, dass der Händler faktisch in die für den Garantiefall typische rechtliche Beziehung zwischen Hersteller und Verbraucher eingebunden wird und im Rahmen seiner Informationspflichten für Verstöße des Herstellers haftet, die ihn eigentlich überhaupt nicht betreffen. Die für den Hersteller aus Image- und Absatzgründen und für den Verbraucher aus Investitionsgründen vorteilhafte Gewähr einer Garantie wandelt sich durch die Informationspflichten mittelbar zu einem existenzgefährdenden Instrument für den Händler um, dem als Vertreiber ein überdimensionales Haftungsrisiko auferlegt wird.

Obwohl es Zweck der Verbraucherrechterichtlinie war, durch ein einheitliches Verbraucherschutzniveau den grenzübergreifenden Fernabsatzhandel zu fördern, ist fraglich, ob diese Zielsetzung überhaupt erreicht werden kann, wenn die erneut zu Tage getretene überschießende Regelungstendenz des europäischen Gesetzgebers eher dazu führt, dass aufgrund unzumutbarer Hinweispflichten das Fernabsatzgewerbe in seinem Bestand zunehmend bedroht wird. Eine Förderung kommt nämlich dort nicht in Betracht, wo zu große und unverhältnismäßige Benachteiligung die Betätigung unwirtschaftlich machen und mithin ein Absehen vom jeweiligen Gewerbeauftritt nach sich ziehen.

V. Fazit

Nach neuem, europaweit harmonisiertem Verbraucherrecht sind Online-Händler verpflichtet, den Verbraucher vor und nach Vertragsschluss über etwaige produktspezifische Garantiebestimmungen zu informieren. Diese Pflicht gilt, obwohl in den meisten Fällen ausschließlich der Hersteller eine Garantieerklärung abgegeben haben wird, und bürdet dem Online-Händler mithin auf, sein gesamtes Warensortiment zunächst auf etwaig bestehende Garantien hin zu überprüfen und diese sodann für jedes einzelne Produkt zu exzerpieren und individuell bereitzustellen. Der damit einhergehende Aufwand wird um ein unüberschaubares Haftungsrisiko ergänzt, das sich daraus ergibt, dass der Online-Händler den Vorschriften nach nicht nur für die richtige Zuordnung der Garantiebestimmungen zum jeweiligen Produkt, sondern auch für deren Aktualität und deren eigens normierte inhaltliche Konformität verantwortlich gemacht werden kann.

Was ursprünglich eine dem Verbraucherschutz im Fernabsatz dienende Informationspflicht sein sollte, läuft Gefahr, rechtliche und wirtschaftliche Risiken von einem Umfang zu begründen, der den elektronischen Geschäftsverkehr als Ganzes bedroht und eine lukrative Betätigung von Händlern unmöglich macht. Ob der europäische Gesetzgeber dies beim Erlass der Verbraucherrechterichtlinie berücksichtigt hat, ist fraglich. Verbraucherschutz ist nämlich da obsolet, wo Verbraucher nicht mehr tätig werden können. Dies ist für den Fernabsatz der Fall, wenn überweite Pflichten Händler zu einem allmählichen Abstand vom Geschäftsmodell als solchem bewegen.

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1 Kommentar

T
Thomas Struzik 01.03.2018, 16:16 Uhr
Informationspflicht des Herstellers in welcher Form
Vielen Dank. Eine sehr informative und ausführliche Ausarbeitung.
Wie verhält es sich denn mit der Informationspflicht des Herstellers? Müssen die Garantiebedingungen in gedruckter Form dem Produkt beigelegt sein oder reicht es als permanente Bereitstellung auf z.B. der Webseite des Herstellers?

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