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Sie sind Online-Händler und werben in Ihren Angeboten mit "Garantien" bzw. "Herstellergarantien"? Dies kann mitunter recht riskant sein, da zurzeit genau diese Art der Werbung ins Visier der Abmahner gerät.
Eine Abmahnung würde dabei in etwa den folgenden Wortlaut haben:
"Im Rahmen des vorgenannten Angebots werben Sie mit der Angabe „3 Jahre Herstellergarantie auf die verbaute Festplatte“, ohne dabei Angaben zur Art der gewährten Garantie zu machen und ohne darauf hinzuweisen, dass die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
Der Gesetzgeber hat insoweit für den Verbrauchsgüterkauf, der hier vorliegt, besondere verbraucherschützende Regelunngen geschaffen. So muss eine Garantieerklärung nicht nur alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Geltendmachung der Garantieansprüche erforderlich sind. Es muss darüber hinaus nach § 477 I S. 2 Nr. 1 BGB insbesondere darauf hingewiesen werden, dass dem Verbraucher neben der Garantie auch die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zustehen und diese Ansprüche durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Diese Vorschrift dient dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Diensten und stellt deshalb eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar.
Es ist gegenüber Verbrauchern alles andere als einfach mit Herstellergarantien zu werben, da § 477 BGB hier einige Sonderbestimmungen vorgibt. Hintergrund ist der, dass der geschäftlich unerfahrene Verbraucher vor Irreführungen durch unklare, missverständliche oder unvollständige Garantieerklärungen geschützt werden soll.
Folgendes hat der Onlinehändler bei der Werbung mit Herstellergarantien zu beachten:
Hinweis: Der Verbraucher kann übrigens gem. § 477 II BGB verlangen, dass ihm die Garantie auch in Textform zur Verfügung gestellt wird - also etwa via E-Mail, Fax oder etwa Brief.
Onlinehändler, die mit Herstellergarantien werben sollten sehr aufmerksam die obigen Ausführungen studieren. Die gesetzlichen Anforderungen ( § 477 BGB) sind hier überaus hoch – entsprechend einfach wird es gemacht, Verstöße wettbewerbsrechtlich abzumahnen. Bei Rückfragen zur Werbung mit Herstellergarantien stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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