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Pflicht zur Angabe der Füllmengen beim Verkauf von Druckerpatronen?

25.06.2015, 17:56 Uhr | Lesezeit: 8 min
Pflicht zur Angabe der Füllmengen beim Verkauf von Druckerpatronen?

Immer wieder werden Hersteller und Online-Händler, die Tintenpatronen für Druckgeräte vertreiben und es dabei unterlassen, die entsprechenden Füllmengen an Tinte auszuweisen, gleichermaßen abgemahnt. Aus gegebenem Anlass beschäftigt sich der nachfolgende Beitrag insofern mit der Frage, ob und nach welcher rechtlichen Grundlage eine derartige Kennzeichnungspflicht im Handel angenommen werden kann.

I. Informationspflicht nach der Fertigpackungsverordnung (FPVO)?

1.) Inhalt und Geltungsbereich der FPVO

Die deutsche Fertigpackungsverordnung (FPVO) verpflichtet grundsätzlich zur Angabe der inhaltlichen Füllmenge auf Fertigpackungen und differenziert in ihren einzelnen Paragraphen zwischen den zugrunde zu legenden Maßeinheiten nach bestimmten Produktformen und –kategorien.

Fertigpackungen müssen insofern nach §6 FPVO zwingend eine Füllmengenkennzeichnung aufweisen, die je nach Art der Abgabe gem. §18 Abs. 4 eine der folgenden Mengeneinheiten voraussetzt:

  • bei Abgabe nach Gewicht in Gramm oder Kilogramm,
  • bei Abgabe nach Volumen in Milliliter, Zentiliter oder Liter
  • bei Abgabe nach Länge in Zentimeter oder Meter
  • bei Abgabe nach Fläche in Quadratzentimeter oder Quadratmeter

Bei Abgabe nach Anzahl einzelnen Einheiten ist demgegenüber nach §6 Abs. 1 die Stückzahl anzugeben.

Anknüpfungspunkt für die Kennzeichnungspflicht ist stets das gewerbliche „Inverkehrbringen“, sodass zu erwägen wäre, den Geltungsbereich der FPVO nur auf den Pflichtenkreis von Herstellern bzw. Lieferanten zu beziehen.

Anders als in vielen europäischen Rechtsakten ist der Begriff des Inverkehrbringens aber nicht ausschließlich auf die erstmalige Bereitstellung auf dem Markt bezogen, sondern wird durch §6 Abs. 2 Nr. 3 des Eichgesetzes (EichG) definiert. Dieser bestimmt als „Inverkehrbringen“ im Sinne der FPVO jedes Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf oder zur sonstigen Abgabe, das Feilhalten und jedes Abgeben an andere. Daraus ergibt sich somit, dass Verstöße gegen die Pflicht zur Angabe der korrekten Füllmenge nicht nur gegenüber den Herstellern, sondern auch gegenüber jeder anderen Stufe der Vertriebskette bis hin zum Einzelhändler sanktioniert werden können. Auch im Online-Handel finden die FPVO-Vorschriften insofern unmittelbare Anwendung.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang aber, dass die FPVO ausschließlich die Pflicht zur physischen Verpackungskennzeichnung statuiert, die regelmäßig dem Hersteller obliegen wird. Weitergehende Anforderungen an die Werbung oder den Fernabsatz sind nicht vorgesehen. Daraus ergibt sich aber im Umkehrschluss, dass ein einmal unzulänglich vom Hersteller gekennzeichnetes Produkt rechtliche Konsequenzen für sämtliche nachfolgenden Handelsstufen begründen kann, die dieses weiterverkaufen und somit im Verordnungssinne „in Verkehr bringen“.

Da die Vorschriften der FPVO als Marktverhaltensregeln im Sinne des §4 Nr. 11 UWG anzusehen sind, drohen neben einer ordnungsrechtlichen Sanktionierung auch wettbewerbsrechtliche Konsequenzen.

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2.) Druckerpatronen als Fertigpackungen für Tinte?

Eine Pflicht zur Führung einer Füllmengenkennzeichnung, deren Außerachtlassen Hersteller und Händler gleichermaßen treffen könnte, ließe sich für Druckerpatronen nun erwägen, wenn man diese als Fertigpackungen im Sinne der FPVO für die eigentlich beim Druckvorgang benötigte Tinte einordnete. Dann wäre die Füllmenge der Tinte nach §§6 Abs. 1, 18 Abs. 4 in Millilitern auf der Verpackung anzugeben, weil es sich insofern um ein Produkt handeln würde, das nach Volumen abgegeben wird.
Problematisch erscheint dieser Schluss deswegen, weil die Druckertinte als solche von 2 Verpackungen ummantelt wird. Zum einen nämlich ist sie im Inneren der Druckerpatrone vollständig eingeschlossen, zum anderen aber werden handelsübliche Druckerpatronen ihrerseits in Umverpackungen (Folien oder Kartons) – teilweise zusammen mit modellgleichen weiteren Exemplaren – angeboten.

Als Anknüpfungspunkt für die Pflicht zur Angabe der Füllmenge nach der FPVO kämen insofern aber 2 Fertigpackungen in Betracht, die zu abweichenden Ergebnissen führen würden:

  • Stellt man auf die Tinte als eigentlichen Inhalt ab, um dessen Willen der Kauf einer Tintenpatrone in Betracht gezogen wird, so wäre die Patrone als solche die Fertigpackung und müsste in konsequenter Anwendung der §§6, 18 Abs. 4 FPVO die jeweilige Füllmenge in Millilitern anführen
  • Geht man hingegen aufgrund der technischen Beschaffenheit der Patrone selbst von einem eigenständigen Produkt aus, das nicht nur als Verpackung für die Tinte dient, so würden Patronen nach Stücken abgegeben und die Umverpackung der Patronen müsste nach §6 Abs. 1 zwar die Stückzahl, aber keine Tintenfüllmenge ausweisen.

Als erstes und bisher einziges Gericht, das sich mit Druckerpatronen und dem Bezugspunkt der Fertigpackung im Sinne der FPVO befasst hat, entschied das VG Stuttgart mit Urteil 16.01.2013 (Az. 12 K 2568/12) im Rahmen einer Klage gegen einen behördlichen Bescheid, der einen Hersteller von Patronen zur Vornahme der Füllmengenkennzeichnung in Millilitern aufforderte.

Das VG kam zu dem Ergebnis, dass bei Druckerpatronen der Anknüpfungspunkt für das maßgebliche verpackte Erzeugnis nicht die Tinte, sondern die Patrone selbst sei. Insofern entspreche es der Verkehrsauffassung, dass ein Verbraucher beim Kauf einer Druckerpatrone nicht primär die Tinte kaufen wolle, sondern eine für seinen Drucker passende Druckerpatrone als (gebrauchs-)fertige Einheit. Insofern sprächen gegen die Einstufung der Patronen als Fertigpackungen für Tinte insbesondere deren technische Ausgestaltung und deren spezifische Vorrichtungen, die allein die Kompatibilität zum verwendeten Druckgerät bedingten.

Mithin seien die Umverpackungen die relevanten Fertigpackungen, sodass nach §6 Abs. 1 FPVO ausschließlich eine Kennzeichnung nach Stückzahlen vorzunehmen sei. Eine Füllmengenkennzeichnung auf der Patrone nach §§6, 18 Abs. 4 FPVO scheide aus.

In Anlehnung an dieses Urteil, das aufgrund der nunmehr verstrichenen Berufungsfristen rechtskräftig geworden ist, und mit Berücksichtigung des Verkehrsverständnisses, welches die Patrone schon aufgrund ihrer technischen Gegebenheiten selbst als maßgebliches Produkt verstehen dürfte und bei Tintenbedarf insofern auf Nachfüllpackungen umsteigen kann, ist nach Ansicht der IT-Recht-Kanzlei eine Pflicht zur Angabe der Füllmenge aus der FPVO nicht herzuleiten.

II. Informationspflicht aus §5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 UWG?

Zu beachten ist im Hinblick auf das Urteil des VG Stuttgart allerdings, dass dieses in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren erging und mithin keinerlei Auswirkungen auf die Rechtsprechung der Zivilgerechte haben muss.

Selbst aber, wenn man auf eine gleichlaufende Auslegung der §§6, 18 Abs. 4 FPVO als Marktverhaltensregelungen auch im Wettbewerbsrecht abstellt und mithin die Pflicht zur Füllmengenkennzeichnung auf Druckerpatronen ablehnt, könnte sich diese aus den Normen des UWG ergeben.

Insofern ließe sich die Füllmenge als wesentliche Eigenschaft der Patrone als Ware einordnen, deren Fehlen eine Irreführung durch Unterlassen nach §5a Abs.2, Abs. 3 Nr. 1 UWG begründen könnte. Dies würde im Umkehrschluss eine zwingende Informationspflicht bedingen, deren Anwendungsbereich den der FPVO weit übersteigen würde.

Insofern nämlich wäre eine derartige Obliegenheit, hergeleitet aus §5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 UWG nicht nur bei der Verpackungskennzeichnung zu beachten, sondern bei jeglicher „Aufforderung zum Kauf“, also jeder verkaufsfördernden Maßnahme, die das Produkt und seinen Preis hinreichend beschreibt.

Somit wäre die Füllmenge auch in jeglicher preisbezogener Werbung und in jedem Angebot anzuführen und würde den Pflichtenkreis der Online-Händler um eine zusätzliche Auflage erweitern. Diese hätten nämlich stets auf die jeweilige Füllmenge – unabhängig von einer Verpackungskennzeichnung – in Textform hinzuweisen.

Für die Wesentlichkeit der Füllmenge als Eigenschaft einer Druckerpatrone spricht, dass diese die Kapazität und die Laufzeit des Produktes bedingt. Geringere Füllstände liefen auf eine reduzierte Langlebigkeit hinaus und verpflichteten zum Nachkauf in kürzeren Abständen. Insbesondere im Interesse einer hohen Markttransparenz könnte die Angabe von Füllmengen Verbraucher befähigen, sich anhand eines „Preis-Mengen-Verhältnisses“ für die lukrativsten Patronenangebote innerhalb der jeweiligen Kompatibilitätsklasse zu entscheiden.

Gegen die Wesentlichkeit der Füllmenge spricht aber, dass die Nachhaltigkeit einer Druckerpatrone nicht ausschließlich von der Tintenfüllmenge, sondern entscheidend auch vom Verbrauch des jeweiligen Druckgerätes abhängen wird. Zudem ist fraglich, inwiefern die Angabe der Füllmenge den Verbraucher dazu befähigt, tatsächlich in zuverlässiger Weise die Druckreichweite der jeweiligen Patrone zu beurteilen. Insofern könnte der Verweis auf eine durchschnittlich bedruckbare Seitenzahl zielführender sein. Als Hauptargument gegen eine derartige Informationspflicht lässt sich aber anführen, dass die Füllkapazität einer Patrone regelmäßig durch das kompatible Druckgerät vorgegeben sein wird. Dessen Vorrichtungen bedingen nämlich im Wesentlichen die Maße der Kartuschen und sorgen so dafür, dass es bei den Füllständen ab Werk innerhalb einer Kompatibilitätsklasse zu allenfalls sehr geringen Abweichungen kommen dürfte.

Mit besserer Begründungen ist nach Ansicht der IT-Recht-Kanzlei insofern eine Pflicht zur Angabe der Füllmenge nach §5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 UWG abzulehnen.

Die Verneinung der Wesentlichkeit innerhalb des Tatbestandes würde auch dazu führen, dass keine wesentliche Eigenschaft nach Art. 246a §1 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB vorliegen dürfte, auf die im elektronischen Geschäftsverkehr nach §312j Abs. 2 BGB und im Fernabsatz allgemein nach §312d Abs. 1 BGB vor Vertragsschluss hinzuweisen wäre.

Da die Frage nach der Füllmengeninformationspflicht bislang jedoch noch nicht Gegenstand eines zivilgerichtlichen Urteils war, ist Vorsicht geboten. Um Abmahnungen bis zu einer Auflösung der Problematik durch die Rechtsprechung vorzubeugen, empfiehlt es sich ungeachtet der obigen Einschätzung, vor allem im Online-Handel in Angeboten und Werbung auf die Tintenfüllmengen hinzuweisen.

Fazit

Inwiefern der Handel mit Druckerpatronen eine Angabe der Tintenfüllmenge voraussetzt, ist nach wie vor umstritten. Das VG Stuttgart hat zwar mit schlüssiger Begründung eine Informationspflicht nach der Fertigpackungsverordnung abgelehnt, indem es die Patrone selbst und nicht die Tinte als verpacktes Erzeugnis einstufte. Allerdings ließe sich eine derartige Kennzeichnungspflicht mit einem weiterreichenden Anwendungsbereich auch aus dem UWG und dem Verbraucherrecht herleiten, wenn der Tintenfüllmenge die Bedeutung einer wesentlichen Wareneigenschaft beigemessen würde.

Zwar sprechen faktische Erwägungen und ein abweichendes Verkehrsverständnis prinzipiell gegen die Wesentlichkeit. Dennoch ist zu raten, bis zu einer (endgültigen) Klärung der Frage durch die Rechtsprechung zumindest in der Werbung und in Angeboten auch auf die Füllmenge von Tintenpatronen hinzuweisen.

Bei weiteren Fragen zur Füllmengenkennzeichnung steht Ihnen die IT-Recht Kanzlei auch im Einzelfall gern persönlich zur Verfügung.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
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