Fußnoten bei Internetangeboten: Wettbewerbsrechtliche Anforderungen

von Tobias Kuntze, 10.08.2009, 16:09 Uhr
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Grundsätzlich muss bei Verkaufsangeboten im Internet, bei denen der Blickfang zwar nicht objektiv unrichtig ist, aber nur „die halbe Wahrheit“ enthält, ein Stern oder ein anderes hinreichend deutliches Zeichen den Betrachter zu dem aufklärenden Fußnotenhinweis führen. Dieser muss hinreichend erkennbar und lesbar gestaltet sein, um die Anforderungen an eine deutliche Herausstellung der Aufklärung zu erfüllen. Andernfalls kommt eine irreführende geschäftliche Handlung i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 UWG in Betracht.

Im konkreten Fall (Urteil des LG Hamburg vom 18.6.2009, Az. 315 O 17/09) warb ein Kartenvorverkaufsanbieter im Internet für eine Bühnenshow mit dem Hinweis „Tickets ab 19,90 €“ *, wobei bei einer Buchung von Tickets über die Internetseite neben dem Ticketpreis eine Vorverkaufsgebühr (15 % des Ticketpreises) und eine Systemgebühr (2,00 €) fällig wurden. Diese zusätzlichen Kosten wurden in einer Fußzeile aufgeführt, auf die mittels des *Hinweises verwiesen wurde.

Die Hamburger Richter sahen in der Gestaltung dieses Angebots eine irreführende geschäftliche Handlung i.S.d. §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 UWG. Eine Irreführung ist laut Gesetz grundsätzlich dann gegeben, wenn die geschäftliche Handlung bzw. das Angebot unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält: den Preis oder die Art und Weise seiner Berechnung.

Im vorliegenden Fall sah das LG Hamburg diese Voraussetzungen als erfüllt an, da der Rechtsverkehr bei einer Preisaussage „ab 19,90 €“ erwarte, dass Tickets zu diesen Preisen zu erhalten sind. Treten bei der Bestellung Vorverkaufs- und Systemgebühren hinzu, so werde der Verbraucher über den Preis getäuscht. Nach Ansicht der Hamburger Richter vermochte auch der hierüber aufklärende Fußnotenhinweis keine Irreführung zu vermeiden, da der Verbraucher die angebotenen Karten nicht zu dem Preis kaufen konnte, der im hervorgehobenen und für den Betrachter primär wahrnehmbaren Werbetext angegeben war. Das Gericht rügte insbesondere, dass der aufklärende Hinweistext kaum lesbar und in der realen Wahrnehmungssituation kaum zu erkennen sei, so dass es an der deutlichen Herausstellung der Aufklärung fehle. Im vorliegenden Fall kam nach Ansicht des LG erschwerend hinzu, dass der Hinweis auf die Vorverkaufs- und Systemgebühr in dem gesamten Hinweistext erst am Ende stand und so eingebaut war, dass die Wahrnehmung zusätzlich erschwert wurde.

In diesem Zusammenhang sei auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt verwiesen (Urteil vom 31.03. 2009, Az:  11 U 2/09): Hiernach ist eine irrtumsausschließende Aufklärung durch einen Fußnotenhinweis nur dann gewährleistet, wenn dieser am Blickfang teilnimmt und eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben besteht.

Fazit

Fallen bei Angeboten im Internet nicht nur der angegebene Grundpreis, sondern auch zusätzliche Gebühren an, müssen diese mittels eines Fußnotensterns oder ein anderes Zeichens für den Betrachter in einem aufklärenden Fußnotenhinweis deutlich hervorgehoben werden. Den Werbenden trifft hierbei die Pflicht, den Hinweis deutlich, klar erkennbar und lesbar herauszustellen, wobei es nach Ansicht des LG Hamburg von den Umständen des Einzelfalls abhängt, wie deutlich Stern und aufklärender Hinweis gestaltet sein müssen.

Autor:
Tobias Kuntze
(jur. Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei)
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Leser-Kommentare

1 Kommentar

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