Registrierung von Elektrogeräten unter Markenbegriff „fremde/wechselnde Marke“: Ist unzulässig

von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht), 26.10.2009, 08:12 Uhr
Druckvorschau
Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Elektrogesetz" veröffentlicht.

Mit Beschluss vom 07.09.2009 (Az. 20 ZB 09.1694) entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, dass eine Registrierung von mehreren Geräten unter dem Markenbegriff „fremde/wechselnde Marke“ die gesetzlichen Registrierungsvoraussetzungen nicht erfüllt.

Durch § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG werden Hersteller (und Importeure) von Elektrogeräten verpflichtet, sich bei der Stiftung EAR registrieren zu lassen, bevor sie Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringen. Der Registrierungsantrag muss nach Satz 2 dieser Norm die Marke, die Firma, den Ort der Niederlassung oder den Sitz, die Anschrift und den Namen des Vertretungsberechtigten enthalten.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellte nun (erneut) fest, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des Elektrogesetzes zum Gegenstand der Registrierung auch die Marke, über die sich der Hersteller definiert, gehöre:

Bei den vom Gesetz geforderten Angaben für eine Registrierung handelt es sich um wesentliche unternehmensbezogene Informationen, deren Übermittlung zur Identifizierung des Herstellers unerlässlich ist, wie die erste Instanz zutreffend ausgeführt hat. Die Marke ist ein grundlegendes Merkmal, um ein Gerät einem bestimmten Hersteller zuordnen zu können und muss deshalb auf dem Elektrogerät angebracht werden. Die Benennung der Marke, d. h. die Bezeichnung, unter der das Gerät in Verkehr gebracht wird und von Waren anderer Unternehmen unterschieden werden kann ( § 3 Abs. 1 MarkenG) , trägt auch dazu bei, den Markt zur Ermittlung nicht registrierter Hersteller zu beobachten und die Existenz von keinem Hersteller zuzuordnenden Geräten zu unterbinden. Die Registrierungspflicht gilt für jede einzelne neue Marke (vgl. BayVGH vom 2.10.2008 Az. 20 BV 08.1023).

Folglich müsse jedes in Verkehr gebrachte Elektrogerät zu einem unter einer bestimmten Marke registrierten Hersteller in Beziehung gesetzt werden können. Eine Registrierung unter der Marke „keine Marke“ oder „no name“ sei daher gerade nicht zulässig (vgl. auch BayVGH vom 21.10.2008 Az. 20 CE 08.2169), da mit diesen Bezeichnungen die gebotene Herstelleridentifizierung nicht zu erreichen sei.

Kommentar schreiben

Ihr Ansprechpartner

Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt

Tel.: 089 / 130 14 33 - 0
Fax: 089 / 130 14 33 - 60

m.keller@it-recht-kanzlei.de

Max-Lion Keller
Twitter Alle News kompakt auch bei Twitter:
http://twitter.com/itrechtkanzlei

Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei

Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei

Sie vertreiben gewerblich Waren und/oder Dienstleistungen über das Internet und möchten dauerhaft auf Nummer sicher gehen? Sie möchten bei rechtlichen Fragen auf einen kompetenten Gesprächspartner zurückgreifen können, ohne dass hierfür immer wieder hohe Beratungshonorare anfallen? Dann sind die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei genau das Richtige für Sie. Kümmern Sie sich um Ihr Geschäft – wir kümmern uns um Ihre rechtlichen Belange.

Und mal ehrlich, welcher Unternehmer kann sonst schon von sich behaupten, für ein überschaubares monatliches Honorar (ab 39,- Euro/Monat) auf eine eigene externe Rechtsabteilung zurückgreifen zu können?

» Weitere Informationen

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de