Ist denn schon wieder Weihnachten? - BPatG bejaht Freihaltebedürftigkeit der Wortmarke „Glühkirsch“
Das Bundespatentgericht stimmte in seiner Entscheidung vom 17.10.12 (Az.: 26 W (pat) 68/11) dem Löschungsantrag zu der seit 1999 für alkoholische Getränke eingetragenen Wortmarke „Glühkirsch“ zu, da es für den Begriff ein Freihaltebedürfnis, insbesondere im Weihnachtsmarktbereich, für gegeben ansah.
Fall
Die Antragsstellerin beantragte mit Schriftsatz vom 3. Februar 2009 die Löschung der seit 1999 eingetragenen Wortmarke „Glühkirsch“ der Antragsgegnerin mit der Begründung, dass diese nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 – 3 MarkenG auf Grund ihres beschreibenden Inhaltes nie in das Markenregister hätte eingetragen werden dürfen.
Nachdem die Markeninhaberin diesem Vorbringen fristgerecht widersprochen hatte, entschied sich das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) am 13. September 2011 für die Löschung der angegriffenen Marke, da es ebenfalls die Ansicht vertrat, dass die Eintragung entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG erfolgt sei und diese Schutzhindernisse fortbestünden.
Das DPMA teilte insbesondere die Überzeugung der Antragsstellerin, dass der Begriff „Glühkirsch“ bereits vor 1999 weitgehend auf (Weihnachts-) Märkten in ganz Deutschland gebräuchlich war für Fruchtglühwein auf der Basis von Kirschwein und somit bereits im Zeitpunkt der Eintragung eine freizuhaltende beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellte.
Dagegen legte die Markeninhaberin Beschwerde ein, sodass die Sache nun in dem Bundespatentgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde.
Entscheidung
Das Bundespatentgericht wies die Beschwerde jedoch als unbegründet zurück. Wie auch das DPMA sahen die Richter das Wort „Glühkirsch“ als freihaltebedürftig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG an. Nach Ansicht des Gerichts habe von an Anfang an ein schützenswertes Interesse der Mitbewerber der Markeninhaberin daran bestanden, den Begriff als Sachangabe über die Geschmacksrichtung und Temperatur der angebotenen Waren frei verwenden zu können.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Zeichen, die ausschließlich aus beschreibenden Angaben bestehen von der Eintragung ausgeschlossen. Dabei ist unerheblich, ob die fragliche Marke in ihrer beschreibenden Bedeutung schon im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird. Es reicht vielmehr aus, die Möglichkeit besteht, das sie zu diesem Zweck verwendet wird und dass der Verkehr die jeweilige beschreibende Bedeutung auch ohne weiteres versteht.
Diese Voraussetzungen sah das Gericht im vorliegenden Fall gegeben. Genau wie der Begriff „Glühwein“ handele es sich bei „Glühkirsch“ um eine beschreibende Angabe, die unmissverständlich auf ein erwärmtes, eventuell gewürztes Getränk hinweist.
"Die Bedeutung dieser Wortbildung aus zwei ohne Weiteres in ihrem Sinngehalt erfassbaren Kurzformen von Glühen und Kirschen erschließt sich dem maßgeblichen inländischen Verkehr aus sich heraus ohne jede Schwierigkeit."
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin stehe auch die äußere Form der Marke „Glühkirsch“ als einheitliches Wort nicht dem beschreibenden Begriffsgehalt entgegen.
"Zwar stellt diese Art der Zusammenschreibung eine gewisse Abweichung von der auch denkbaren Benennung “Kirschglühwein” dar. Gleichwohl ist dadurch der erkennbare Sinngehalt des Ausdrucks nicht wesentlich verändert, jedenfalls nicht im Sinne eines Phantasiebegriffs verfremdet worden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die beteiligten Verkehrskreise daran gewöhnt sind, in der Werbung häufig mit neuen oder abgewandelten Ausdrücken konfrontiert zu werden, durch die ihnen sachbezogene Informationen in noch ungewohnter und deshalb besonders einprägsamer Form übermittelt werden. Insoweit können auch von dem gängigen Wortschatz geringfügig abweichende Sachaussagen durchaus als solche erkannt und dementsprechend verwendet werden."
Im Übrigen sei auch unbeachtlich, dass für das Jahr 1999 die Verwendung des Ausdrucks „Glühkirsch“ im deutschen Sprachraum nicht lexikalisch oder durch historische Verwendungsbeispiele nachgewiesen werden konnte. Der Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ließe es nämlich ausdrücklich genügen, dass das fragliche Zeichen als beschreibende Angabe geeignet sei. Eine tatsächliche Verwendung sei dagegen gerade nicht erforderlich.
Fazit
Bei einem rein beschreibenden Begriff besteht ein Freihaltebedürfnis, sodass die jeweilige Marke einem einem Eintragungsverbot unterliegt. Zweck der berechtigten Freihaltung ist dabei, den Mitbewerbern die freie Wahl zwischen allen unmittelbar beschreibenden Angaben und Zeichen zu erhalten.
Wie die vorliegenden Ausführungen des Bundespatentgerichts erneut bestätigen, ist es dabei unerheblich, ob die fragliche Marke in ihrer beschreibenden Bedeutung bereits im Verkehr bekannt ist oder beschreibend verwendet wird. Vielmehr reicht es aus, dass sie zu diesem Zweck verwendet werden kann und er Verkehr die beschreibende Bedeutung ohne weiteres zu erfassen vermag.
Aber Achtung: Es ist dabei nämlich unschädlich, dass die Angabe womöglich neuartig oder ungewohnt ist. Hier wird unterstellt, dass der moderne Verkehr daran gewöhnt ist, im Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen und Abbildungen konfrontiert zu werden. Eine neue Wortschöpfung ist somit keine Garantie, den beschreibenden Inhalt und damit ein entsprechendes Eintragungsverbot umgehen zu können.
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