Handelsregistereintragung auf höchsten Niveau: Top-Level-Domain führt zu Unterscheidungskraft von Firmenbezeichnung
Das OLG Dresden (vom 15.11.2010; Az. 13 W 0890/10) hat entschieden, dass bei der Frage der Unterscheidungskraft einer Firmenbezeichnung, die namentlich an eine Internetdomain angelehnt war, nicht allein auf die Second-Level-Domain abgestellt werden kann. Ob eine Internetdomain eintragungsfähig ist, ergibt sich aus der Gesamtschau der Second-Level-Domain und der Top-Level-Domain.
Inhaltsverzeichnis
Fall
Die Antragstellerin ist Inhaberin der Internetdomain x-shop-germany.eu und betreibt einen Online-Handel für Damenmode. Sie begehrte die Eintragung der Firma x -shop-germany e.Kfr., hilfsweise unter X -shop-germany.eu e.Kfr ins Handelsregister. Das Amtsgericht lehnte die Anmeldung ab, da die Firma nicht die erforderliche Unterscheidungskraft gem. § 18 I HGB aufweist. Die Antragstellerin legte dagegen die Beschwerde zum LG Leipzig ein. Das LG stellte zunächst fest, dass das Wort „germany“ allein die Unterscheidungskraft besitzt, da es als Hinweis für den geografischen Sitz des Unternehmens verstanden werden kann. Allerdings ist die Bezeichnung „x.shop“ beschreibender Natur, so dass die Eintragung nicht erfolgen kann. Gegen diesen Beschluss legte die Antragstellerin Beschwerde zum OLG Dresden ein womit sie auch erfolgreich war.
Entscheidung
Die Richter am OLG waren der Ansicht, dass die Bezeichnung „x.shop“ an sich nicht geeignet ist, die Herkunft eines Unternehmens zu bezeichnen. Die Unterscheidungskraft, die gem. § 18 I HGB vorausgesetzt wird, kann sich aber aus der Gesamtbetrachtung der Internetdomain ergeben. Der Zusatz der Top-Level-Domain „eu“ bewirkt, dass das Zeichen „x-shop“ einen individualisierten Charakter bekommt. Jede Internetadresse besteht neben der Second-Level-Domain, also dem eigentlichen Namen der Domain, auch aus dem Kürzel „eu“ oder „de“ (Top-Level-Domain).
Ein Internetnutzer, der grundsätzlich immer die gesamte Internetseite betrachtet, erhält dadurch die Information über die Herkunft und Inhalt der Adresse. Der Zusammenhang zwischen der Second-Level-Domain und der Top-Level-Domain ist daher geeignet, ein Unternehmen von anderen zu unterscheiden.
Fazit
Die Unterscheidungskraft gehört zu den wichtigsten Funktionen einer Marke. Dadurch ist es möglich, die Zuordnung eines Produkts zu einem bestimmten Unternehmen zu sichern. Ein Zeichen besitzt die Unterscheidungskraft, wenn es eine gewisse Originalität aufweist. Dagegen können Begriffe, die allgemein gebräuchlich (vgl. BPatG vom 19.10.2010, Az. 25 W (pat) 200/09) oder glatt beschreibend (z.B. OLG Düsseldorf, vom 27.04.2010; Az. 20 U 185/09) sind, diese Funktion nicht erfüllen.
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