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Die Vergabekammer beim Thüringer Landesverwaltungsamt stellte mit Beschluss vom 10.03.2009 (250-4003.20-650/2009-003-EF) fest, dass die Vergabestelle ein Vergabeverfahren aufheben kann, wenn auf Grund von schwerwiegenden Verfahrensfehlern davon auszugehen ist, dass ein Nachprüfungsverfahren zur Aufhebung führen würde. Die Vergabestelle hatte die Ausschreibung zwar aus anderen Gründen aufgehoben, die vergaberechtliche Überprüfung führte aber zu dem Ergebnis, dass schwere Verfahrensfehler vorlagen.
Die Vergabekammer entschied daher, dass die Ausschreibung aus diesem Grund hätte zu Recht aufgehoben werden müssen. Die schweren Vergabemängel lagen in der fehlenden Benennung von Eignungskriterien in der Bekanntmachung und in der fehlenden Benennung von Unter-kriterien und Gewichtung.
Eine Vergabestelle hatte im Oktober 2007 im Amtsblatt der Europäischen Union im Wege des Offenen Verfahrens europaweit einen Dienst- und Lieferleistungsauftrag zur „Beschaffung von Systemkom-ponenten im Vertriebssystem der Vergabestelle“ für drei Lose (A, B, C) ausgeschrieben.
In der Bekanntmachung wurde in den Punkten III.2.1 „persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers….“ und III.2.2 „Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit“ keine Eignungsnachweise bekannt gegeben. Die Vergabestelle wies lediglich auf die Verdingungsunterlagen hin. Zu Punkt III.2.3 „Technische Leistungsfähigkeit“ erfolgte kein Eintrag.
Die Aufforderung zur Angebotsabgabe enthielt Zuschlagskriterien. Die Systematik (Unterkriterien und Gewichtung) der Angebotsbewertung - inklusive der Punktbewertung - teilte die Vergabestelle den Bietern aber erst nach Angebotsabgabe und zum Teil erst nach bereits erfolgter Angebotseröffnung mit.
Mit Schreiben vom 10.04.2008 stellte ein Bieter bei der Vergabekammer des Freistaates Thüringen einen Nachprüfungsantrag, der mit Beschluss der Vergabekammer vom 09.05.2008 als offensichtlich unzulässig verworfen wurde.
Dagegen wandte sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde vom 28.05.2008 an das Thüringer Oberlandesgericht. Mit Beschluss vom 29.08.2008 entschied das Thüringer Oberlandesgerichtes, dass die Vergabekammer verpflichtet werde, das Vergabeverfahren zu Los B, beginnend mit der Eignungsprüfung, jeweils unter Einbeziehung des Angebots des Antragstellers und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu wiederholen. Das Vergabeverfahren zu Los C wurde aufgehoben.
Die Prüfung und Wertung zu Los A waren komplett zu wiederholen. Mit dem vorgegebenen zwingenden Ausschluss eines anderen Bieters verblieben nur noch drei Bieter in der Wertung. Der Antragsteller war laut Protokoll der Verdingungsverhandlung der preisgünstigste Bieter.
Die Vergabestelle forderte den Antragsteller nun auf, Eignungs-unterlagen vorzulegen, die in der Bekanntmachung nicht gefordert worden waren und kam nach deren Auswertung zu dem Ergebnis, der Bieter besitze nicht die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit und sei deshalb gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A auszuschließen.
Das Angebot des Bieters wurde aber dennoch in der dritten Wertungsstufe bewertet, obwohl er zuvor bereits wegen fehlender Eignung von der Vergabestelle in der zweiten Wertungsstufe ausgeschlossen worden war.
Die Vergabestelle schätzte daraufhin die Angebotssumme des Bieters im Verhältnis zur Leistung als ungewöhnlich niedrig ein.
In der vierten Wertungsstufe führte die Vergabestelle die Bewertung der Angebote aufgrund von Gewichtungen und Punktesystemen durch, die den Bietern zuvor nicht bekannt gegeben worden waren.
Sie teilte dann den Bietern mit, dass sie im Ergebnis der erneuten Prüfung und Wertung im vorbezeichneten Vergabeverfahren zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Ausschreibung zu Los A aufgehoben werden müsse, weil kein Angebot eingegangen sei, das den Ausschrei-bungsbedingungen entspreche.
Bezug nehmend auf das Angebot des Antragstellers des voran-gegangenen Vergabeverfahrens führte die Vergabestelle aus, dass sein Ausschluss wegen mangelnder Eignung und nicht bewertbarem Angebot (Nichteinhaltung der Vorgaben des Lastenheftes und des Leistungsverzeichnisses) erfolge.
Der ausgeschlossene Bieter rügte die Aufhebung der Ausschreibung und beantragte dann erneut ein Nachprüfverfahren bei der Vergabekammer des Freistaats Thüringen.
Elisabeth Keller-Stoltenhoff
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1 Kommentar
Kommentar von candidus
zum Beitrag Schwere Verfahrensfehler: Fehlende Eignungskriterien in der Bekanntmachung und fehlende Unterkriterien
da wird ein mandat vergeben. dokumentationspflicht/transparenzgebot: ausschreibung für parteilose kandidaten mit kriterien notwendig? dokumentationspflicht bewerbungsvorgang +... » Weiterlesen
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