Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

„FCKW- und FKW-frei“: Keine irreführende Angabe bei der Werbung für Kühlgeräte

13.12.2011, 10:46 Uhr | Lesezeit: 3 min
von Mag. iur Christoph Engel
„FCKW- und FKW-frei“: Keine irreführende Angabe bei der Werbung für Kühlgeräte

Wer im Handelsverkehr Kühlgeräte bewirbt und hierbei auf die Eigenschaft „FCKW- und FKW-frei“ hinweist, begeht nach Ansicht des Landgerichts Berlin keine wettbewerbswidrige Irreführung des Verbrauchers durch Werbung mit Selbstverständlichkeiten (LG Berlin, Beschl. v. 06.09.2011, Az. 15 O 332/11).

Der Beschluss erging im Rahmen einer gegen einen Onlinehändler gerichtete Klage, der Kühlschränke auf der jeweiligen Produktseite mit der Eigenschaft „FCKW- und FKW-frei“ gekennzeichnet hatte. Dies, so der Kläger, stelle zumindest hinsichtlich der Aussage „FCKW-frei“ eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar, da ja FCKW ohnehin schon längst als Kühlmittel geächtet sei. Der Verbraucher werde also auf etwas aufmerksam gemacht, was ohnehin schon auf alle Kühlgeräte zutrifft.

Etwas anders sahen das jedoch die Richter des Landgerichts Berlin. Sie ließen keine Bewertung der Einzelaussage „FCKW-frei“ zu, sondern betrachteten lediglich das zusammenhängende Werbeversprechen „FCKW- und FKW-frei“. Und daran vermochten sie nichts auszusetzen (vgl. LG Berlin, Beschl. v. 06.09.2011, Az. 15 O 332/11; mit weiteren Nachweisen):

Angesichts des Umstandes, dass sich hinsichtlich der Verwendung des Kältemittels ‚FKW‘ weder ein gesetzliches Verbot feststellen lässt, aufgrund derer die ‚FKW-freie‘ Produktion von Kühlschränken zu dem von den Herstellern geschuldeten Standard zählte, noch belastbare Anhaltspunkte für einen allgemeinen und mittlerweile als selbstverständlich etablierten Verzicht der Hersteller auf seine Verwendung bestehen, kann in dem Hinweis darauf, dass ein Kühlschrank ‚FKW-frei‘ sei, keine potentiell zur Irreführung geeignete Angabe mit einer bei allen vergleichbaren Produkten ohnehin vorzufindenden Eigenschaft gesehen werden.
Vor diesem Hintergrund stellt sich jedenfalls im hier zu entscheidenden Fall auch der weitere Hinweis auf den Verzicht auf den Stoff „FCKW” als hinsichtlich der Umweltverträglichkeit positiv zu bewertende Produkteigenschaft nicht als unlautere Werbung mit einer Selbstverständlichkeit dar.
[…]
Denn im vorliegenden Fall wird der Verkehr mit der Formulierung ‚FCKW- und FKW-frei‘ vor allem darauf hingewiesen, dass bei der Produktion des angebotenen Kühlschrankes nicht nur auf den – bekanntermaßen – umweltschädlichen Stoff ‚FCKW‘, sondern außerdem auch auf eine – mittlerweile ebenfalls als Treibhausgas erkannte aber gleichwohl noch nicht allgemein aus der Produktion kühlender Gerätschaften verbannte – ersatzweise als Kältemittel genutzte Substanz mit der Bezeichnung ‚FKW‘ verzichtet werde, so dass die den angesprochenen Verkehrskreisen mit dieser Angabe vermittelte positive Produkteigenschaft in erster Linie darin liegt, dass bei der Herstellung des Kühlschrankes auch auf den Einsatz von ‚FKW‘ als Ersatz für das allgemein geächtete ‚FCKW‘ verzichtet worden ist. Der angesprochene Verkehr geht mithin davon aus, dass die beworbene Rücksichtnahme auf Belange der Umwelt gerade durch das Fehlen beider klimaschädlicher Substanzen (FCKW und Austauschstoff) und nicht nur durch das Fehlen des allgemein geächteten FCKW begründet wird. Mit einem Hinweis auf den gleichzeitigen Verzicht auf ‚FCKW’ und auf den potentiellen Austauschstoff ‚FKW‘ hebt die Antragsgegnerin daher nach Aktenlage keine Eigenschaft der von ihr beworbenen Produkte in unlauterer Art und Weise hervor, die der angesprochene Verkehr ohne weiteres bei allen in Betracht zu ziehenden Konkurrenzprodukten als selbstverständlich voraussetzen kann.

Diese Argumentation ist letztlich überzeugend. Allerdings stellt dieser Einzelfall eher eine Ausnahme dar, die die Regel bestätigt – am grundsätzlichen Werbeverbot bei Selbstverständlichkeiten ändert sich dadurch erst einmal nichts. Dennoch ist es natürlich schön zu sehen, dass die Gerichte nicht der allgemeinen Verbraucherschutz-Hysterie zum Opfer fallen und vermeintlich irreführende Werbeaussagen mit der gebotenen Sachlichkeit bewerten. Und Abmahnungen, bei denen einzelne Werbeversprechen mit spitzen Fingern aus dem Kontext der Gesamtaussage herausgerissen werden, erhalten durch den hier eingeschlagenen Weg eine klare Absage.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Aamon - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

LG Münster: Werbung mit Selbstverständlichkeiten - Werbung mit „100 % Original“ wettbewerbswidrig
(06.09.2021, 12:29 Uhr)
LG Münster: Werbung mit Selbstverständlichkeiten - Werbung mit „100 % Original“ wettbewerbswidrig
OLG Franfurt am Main: Keine Irreführung bei Werbung mit der Aussage „Wir liefern sicher, günstig, schnell“!
(05.11.2020, 14:59 Uhr)
OLG Franfurt am Main: Keine Irreführung bei Werbung mit der Aussage „Wir liefern sicher, günstig, schnell“!
Werbung mit Selbstverständlichkeiten: Was ist erlaubt, was nicht?
(12.03.2020, 12:36 Uhr)
Werbung mit Selbstverständlichkeiten: Was ist erlaubt, was nicht?
Werbung mit „versicherter Versand“: zulässig, wenn auf Selbstverständlichkeit hingewiesen wird
(29.07.2019, 15:46 Uhr)
Werbung mit „versicherter Versand“: zulässig, wenn auf Selbstverständlichkeit hingewiesen wird
Drum prüfe...:Abmahnungen wegen Werbung mit "CE-geprüft" und Co.
(22.07.2019, 18:39 Uhr)
Drum prüfe...:Abmahnungen wegen Werbung mit "CE-geprüft" und Co.
Eigentlich selbstverständlich? Abmahnungen wegen Werbung mit "Originalware"
(27.06.2019, 15:57 Uhr)
Eigentlich selbstverständlich? Abmahnungen wegen Werbung mit "Originalware"
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei