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Der Tag wird kommen: FAQ zur neuen Widerrufsbelehrung 2014

14.01.2014, 09:29 Uhr | Lesezeit: 16 min
Der Tag wird kommen: FAQ zur neuen Widerrufsbelehrung 2014

Die nachfolgenden FAQ beschäftigen sich mit den Neuerungen im Bereich des Widerrufsrechts, die durch das „Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung“ ab dem 13.06.2014 eintreten werden.

Inhaltsverzeichnis

Die Zusammenfassung beschränkt sich auf die wichtigsten Fragen zum Thema Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, insbesondere bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen. Das Anbieten von Dienstleistungen wird hierbei nicht behandelt, genauso wenig wie die Lieferung von Wasser, Gas, Strom oder Fernwärme oder die Lieferung digitaler Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden. Auch nicht erfasst werden die Konstellationen, in denen dem Verbraucher Waren regelmäßig über einen festgelegten Zeitraum hinweg geliefert werden („Warenabo“).

1. Warum ändert sich die Widerrufsbelehrung?

Kurz gesagt: Es hängt mit der Harmonisierung des EU-Rechts zusammen.

Nachdem am 23.06.2011 das Europaparlament die Richtlinie 2011/83/EU, sog. EU-Verbraucherrechterichtlinie (EU-VRRL), verabschiedet hatte, wurde diese vom Rat der Europäischen Union am 10.10.2011 angenommen und am 22.11.2011 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die EU-Mitgliedsstaaten hatten sodann bis zum 13.12.2013 Zeit, die in der EU-Verbraucherrechterichtlinie getroffenen Regelungen in nationales Recht umzusetzen. Diese Umsetzungsnormen müssen dann gemäß Art. 28 Abs. 2 der EU-VRRL spätestens ab dem 13.06.2014 in den jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten angewendet werden. Ziel ist die Harmonisierung des EU-Rechts im Allgemeinen und im Speziellen (unter anderem) eine EU-weit einheitliche Widerrufsregelung.

2. Wann ist die neue Widerrufsbelehrung zu verwenden?

Das neue Widerrufsrecht gilt ab dem 13.06.2014, 00:00 Uhr

3. Gibt es eine Übergangsfrist?

Nein – was für alle Onlinehändler bedeutet, dass die neue Widerrufsbelehrung pünktlich ab dem 13.06.2014, 00:00 Uhr zu verwenden ist.

4. Wann wird in Zukunft ein Widerrufsrecht ausgeschlossen sein?

Zum Vergleich: Bisher war das Widerrufsrecht bei folgenden Vertragskonstellationen, die sich auch im Wesentlichen in den neuen Gesetzesformulierungen finden, ausgeschlossen:

a.) Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind; (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB n.F.)

b.) Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde; (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB n.F.)

c.) Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Liefe-rung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden; (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BGB n.F.)

d.) Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde; (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BGB n.F.)

e.) Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Wi-derrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten; (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BGB n.F.)

f.) Verträge, die im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basieren den transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist (öffentlich zugängliche Versteigerung); (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 BGB n.F.)

g.) Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde; (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 12 BGB n.F.)

Zusätzlich besteht nach der neuen Gesetzeslage auch für folgende Verträge ein Ausschluss des Widerrufsrechtes:

a.) Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde; (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB n.F.)

b.) Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat; (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BGB n.F.)

c.) Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen; (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BGB n.F.)

Kommentar: Diese Ausnahmevorschrift lässt das Widerrufsrecht bei der Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten entfallen und orientiert sich an der bisherigen Ausnahme in § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB. Während bisher das Widerrufsrecht des Verbrauchers dann bestand, wenn dieser seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hatte, kommt es darauf zukünftig nicht mehr an.

d.) vorbehaltlich des Satzes 2 Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht; (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB n.F.)

Kommentar: Mit dieser Ausnahmevorschrift werden Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen als Wohnzwecken, Beförderung von Waren und Mietwagen, die Lieferung von Speisen und Getränken und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen vom Widerrufsrecht ausgenommen, sofern der Vertrag einen spezifischen Termin oder Zeitraum für die Erbringung vorsieht. Diese Verträge waren bisher – mit Ausnahme der Kraftfahrzeugvermietung – in § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB vom Anwendungsbereich der Fernabsatzverträge ausgenommen. Nunmehr ist nur noch die Beförderung von Personen in § 312 Abs. 2 Nr. 5 BGB insgesamt von den Vorschriften über Fernabsatzverträge und über außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge ausgenommen.

e.) Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden; (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 BGB n.F.)

Kommentar: Die Ausnahmevorschrift lehnt sich an die bisher gültige Vorschrift des § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB an. In der Praxis dürften hiervon ganz überwiegend außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge betroffen sein. Denn ein Vertrag über Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten dürfte in der Regel nicht bereits im Fernabsatz im Rahmen der Vereinbarung eines Termins geschlossen werden, sondern erst, wenn sich der Unternehmer an Ort und Stelle einen Eindruck von den zu erbringenden Leistungen gemacht hat.

f.) notariell beurkundete Verträge; dies gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen nur, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Verbrauchers aus § 312d Absatz 2 gewahrt sind; (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 BGB n.F.)

Kommentar: Notariell beurkundete Verträge werden vom Widerrufsrecht ausgenommen. Der Notar ist unabhängiger und unparteiischer Betreuer der Beteiligten. Durch die ihm im Rahmen der Beurkundung obliegenden Verlesungs-, Prüfungs- und Belehrungspflichten wird einer Überforderung oder Überrumpelung des Verbrauchers wirksam entgegen getreten (Warnfunktion der notariellen Beurkundung). Für ein Widerrufsrecht besteht in diesen Fällen wegen der verbraucherschützenden Wirkung der notariellen Beurkundung mithin keine Notwendigkeit.

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5. Ist es weiterhin möglich ein Widerrufs- und Rückgaberecht gleichzeitig einzuräumen.

Nein – ab dem 13.06.2014 gibt es nur noch ein Widerrufsrecht. Die Regelungen zum Rückgaberecht wurden ersatzlos gestrichen.

6. Wie lang ist die Widerrufsfrist?

Die Widerrufsfrist beträgt einheitlich 14 Tage. Die bisherige Unterscheidung zwischen einer Widerrufsfrist von 14 Tagen und einem Monat, abhängig von einer rechtzeitigen Belehrung, ist ersatzlos aufgegeben worden.

7. Wann erlischt das Widerrufsrecht spätestens?

Auch im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht erlischt diese spätestens nach Ablauf von 12 Monaten und 14 Tagen nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für den Fristbeginn des Widerrufrechts.

8. Wann beginnt die Widerrufsfrist?

Das kommt drauf an - der Beginn der Widerrufsfrist hängt laut den Gestaltungshinweisen des Gesetzgebers zur Musterwiderrufsbelehrung bei Kaufverträgen davon ab, ob nur eine Ware bestellt wird oder mehrere Waren und ob diese zusammen oder getrennt geliefert werden – je nachdem wann die Inbesitznahme des bestellenden Verbrauchers anzunehmen ist, ändert sich der Beginn der Widerrufsfrist entsprechend –mehr dazu unter Punkt 23.

9. Welche Form muss der Widerruf haben?

Bisher hatte der Widerruf in Textform, mithin per Mail, Telefax , oder per Brief zu erfolgen - dieses bisher bestehende Formerfordernis der Textform des Widerrufes wird aufgegeben – zukünftig ist es also möglich den geschlossenen Vertrag auch telefonisch zu widerrufen.

Hinweis: Da dem Verbraucher die Beweislast eines rechtzeitigen Widerrufes obliegt, sollte und wird dieser wohl weiterhin in Textform widerrufen.

10. Welchen Inhalt muss der Widerruf des Käufers haben?

Aus der (Widerrufs-)Erklärung des Verbrauchers muss zukünftig eindeutig hervorgehen, dass er sich zu einem Widerruf des Vertrags entschlossen hat – die bloße Rücksendung der Ware reicht nicht mehr aus, das Widerrufsrecht wirksam auszuüben.

11. Was hat es mit dem neuen Musterwiderrufsformular auf sich?

In Zukunft ist der Onlinehändler verpflichtet den Verbraucher über das sog. „Muster-Widerrufsformular“ zu informieren. Das Muster-Widerrufsformular soll dem Verbraucher die Möglichkeit bieten, den Widerruf mit Hilfe des bereit gestellten Formulars zu erklären. Die Nutzung dieses Muster-Widerrufsformulars durch den Verbraucher zur Ausübung seines Widerrufsrechts ist jedoch nicht zwingend, sondern lediglich optional, der Widerruf kann auch durch jede andere eindeutige Erklärung des Verbrauchers ausgeübt werden.

12. Wann und wie muss das Muster-Widerrufsformular zur Verfügung gestellt werden?

Der Online-Händler muss dem Verbraucher ein Muster-Widerrufsformular vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen. Dabei hat der Online-Händler diese Information in einer dem benutzten Fernkommunikationsmittel angepassten Weise zur Verfügung zu stellen.

Das bedeutet:

Der Online-Händler hat dem Verbraucher auf seiner Online-Shopseite, bestenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe zu seinen Darstellungen zum Widerrufsrecht, ein Formular zur Verfügung zu stellen, das der Verbraucher ausgefüllt und elektronisch an den Online-Händler übermitteln kann. Nutzt der Verbraucher das online zur Verfügung gestellte Muster-Widerrufsformular tatsächlich, muss der Online-Händler dem Verbraucher künftig den Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger (etwa einer E-Mail) bestätigen.

13. Wie schaut ein solches Musterwiderrufsformular aus?

Das Muster-Widerrufsformular sieht wie folgt aus:

muster widerruf

14. Wer trägt zukünftig die Versandkosten im Falle eines Widerrufes?

Hinsendekosten: Was bisher nur gängige Rechtsprechung war ist nun gesetzlich normiert – die Hinsendekosten im Falle des Widerrufes sind vom Onlinehändler zu tragen, allerdings ist die Höhe auf den vom Online-Händler angebotenen günstigsten Standardversand gedeckelt. D.h. zukünftig braucht der Händler nicht mehr befürchten, den Aufschlag für Expressversand zu tragen.

Rücksendekosten: Zukünftig trägt grundsätzlich der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung, und zwar unabhängig vom Preis der zurückzusendenden Sache, sofern der Online-Händler den Verbraucher von dieser Pflicht unterrichtet hat. Die komplizierte „40-EUR“-Klausel entfällt also. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Unternehmer entweder angeboten hat, die Rücksendekosten selbst zu tragen oder wenn der Unternehmer es versäumt hat, den Verbraucher von dieser Kostentragungspflicht zu unterrichten.

15. Was geschieht in Zukunft mit der AGB-Klausel zur Vereinbarung der Rücksendekosten?

Bis zum 13.06.2014 ist es so, dass die Rücksendekosten bei einem Warenwiderrufswert von bis zu 40,- Euro auf den Verbraucher abgewälzt werden kann, wenn der Verbraucher hierüber in der Widerrufsbelehrung informiert wird und zusätzlich eine vertragliche Vereinbarung (z.B. in AGB) getroffen wird.
Ab dem 13.06.2014 entfällt die Verpflichtung der Vereinbarung der sog. 40,- Euro-Klausel, da es sodann gesetzlich den Grundfall darstellt (§ 357 Abs. 6 Satz 1 BGB n.F.), dass der Verbraucher die Rücksendekosten zu tragen hat, wenn der Verbraucher rechtzeitig hierüber informiert worden ist.

16. Wie verhält es sich zukünftig im Falle des Widerrufes bei Bestellung nicht-paketversandfähiger Ware?

Nach derzeitigem Recht ist der Verbraucher bei einem Widerruf nur dann zur Rücksendung der Ware verpflichtet, wenn die Ware durch Paket versandt werden kann. Im Umkehrschluss muss der Unternehmer nach einem Widerruf solche Waren beim Verbraucher abholen lassen, die sich nicht in einem Paket versenden lassen (z.B. Speditionsware). In Zukunft muss der Verbraucher sämtliche Waren an den Unternehmer zurückschicken, auch solche, die nicht per Paket verschickt (sog. nicht-paketversandfähige Ware) werden können. Der Verbraucher wird sich also daran gewöhnen müssen, nach seinem Widerruf ggf. auch die oft umständliche Beauftragung einer Spedition arrangieren zu müssen.

Die Pflicht zur Rücksendung der Ware besteht nur dann nicht, wenn der Unternehmer dem Verbraucher angeboten hat, die Ware abzuholen.

17. Wie lange kann sich der Verbraucher Zeit lassen die Ware zurückzusenden?

Dies ist neuerdings gesetzlich geregelt - der Verbraucher hat nach der neuen Gesetzesregelung hierfür 14 Tage Zeit.

18. Wie lange kann sich der Onlinehändler Zeit lassen den Kaufbetrag zurückzuerstatten?

Der Inlinehändler hat für die Erstattung des Kaufbetrages zukünftig nurmehr 14 Tage ab Zugang des Widerrufes Zeit – dabei muss die Erstattung, sofern nichts Abweichendes mit dem Verbraucher vereinbart wurde, unter Verwendung desselben Zahlungsmittels erfolgen, mit welchem der Verbraucher geleistet hat.

19. Hat der Unternehmer ein Zurückbehaltungsrecht?

Ja, der Unternehmer kann die Rückzahlung des Kaufpreises und ggf. der Versandkosten solange zurückhalten (sog. Zurückbehaltungsrecht), bis dieser die Widerrufsware zurückerhalten hat bzw. der Verbraucher zumindest deren Absendung nachgewiesen hat

20. Was ändert sich in Sachen Wertersatz?

Wird bislang vom Gesetz zwischen einem Wertersatz für gezogene Nutzungen aus der Ware und einem Wertersatz für eine Verschlechterung der Ware unterschieden, spielt künftig nur noch der Wertersatz für einen Wertverlust der Ware eine Rolle, der Wertersatz für gezogene Nutzungen entfällt vollständig. Künftig hat der Verbraucher nur dann an den Unternehmer Wertersatz zu leisten, wenn der Wertverlust der Widerrufsware auf einem Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und er vom Unternehmer ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.

21. Wann und wie ist die Widerrufsbelehrung zur Verfügung zu stellen?

Wann: Die Informationen über das Widerrufsrecht des Verbrauchers sind „vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers in klarer und verständlicher Form zu erteilen“, Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB n.F.
Wie: Die Informationen zum Widerrufsrecht des Verbrauchers sind in einer dem benutzten Fernkommunikationsmittel angepassten Weise zur Verfügung zu stellen, Art. 246a § 4 Abs. 3 Satz 1 EGBGB n.F., z.B. durch Hinterlegung auf einer eindeutig bezeichneten (und verlinkten) Informationsseite.

Aus § 312d Abs. 1 Satz 1, 2 n.F., § 312f Abs. 2 n.F. i.V.m. Art. 246a EGBGB n.F. ergibt sich die nachvertragliche Pflicht zur Überlassung der Informationspflichten (inkl. der Widerrufsbelehrung), welche grundsätzlich Vertragsinhalt werden, auf einem dauerhaften Datenträger, mithin als Email-text, pdf oder in Papierform.

22. Gibt es eine Widerrufsbelehrung für alle?

Mein ein für alles? – das wird es in Zukunft nicht mehr geben: Das Grundproblem der neuen Widerrufsbelehrung 2014 besteht darin, dass es für diesen eng begrenzten Bereich von Fernabsatzverträgen nach den Gestaltungshinweisen des Gesetzgebers keine einheitliche Widerrufsbelehrung geben kann, es sei denn,

  • der Unternehmer kann sicherstellen, dass er alle einheitlich bestellten Waren immer zusammen in einer Sendung verschicken wird, und
  • keine nicht-paketversandfähigen Waren anbietet, oder wenn er solche anbietet, für diese und auch für die paketversandfähigen, von ihm angebotenen Waren immer (freiwillig) deren Rücksendekosten trägt.

Der Grund hierfür liegt darin, dass die Gestaltungshinweise zur Muster-Widerrufsbelehrung gewisse Konstellationen sowohl betreffend den Beginn der Widerrufsfrist, als auch hinsichtlich der Rücksendekosten im Falle des Widerrufs von paketversandfähigen und nicht-paketversandfähigen Waren nicht berücksichtigt.

23. Problemkreis „Beginn Widerrufsfrist“

Die Muster-Widerrufsbelehrung muss hinsichtlich des Fristbeginns des Widerrufsrechts des Verbrauchers angepasst werden. Hierbei ist die Anpassung der Muster-Widerrufsbelehrung davon abhängig, wie viele Waren bestellt und wie diese dem Verbraucher sodann geliefert werden. Es ist nach den Gestaltungshinweisen der Muster-Widerrufsbelehrung schlichtweg nicht möglich, lediglich eine einzige Widerrufsbelehrung für einen einzigen Fall anzubieten, da Online-Händler bereits im Falle einer Bestellung von mehreren Waren, welche getrennt geliefert werden eine andere Belehrung über den Fristbeginn in der Widerrufsbelehrung vorhalten müssten, als bei einer Lieferung von mehreren Waren in einer Sendung.

24. Problemkreis „Belehrung über die Tragung der Rücksendekosten“

Die Muster-Widerrufsbelehrung muss auch hinsichtlich der Tragung der Rücksendekosten angepasst werden. Hierbei ist die Anpassung der Muster-Widerrufsbelehrung davon abhängig, ob der Online-Händler die Rücksendekosten generell zu tragen gewillt ist oder ob dieser die Rücksendekosten im Falle des Widerrufs auf den Verbraucher abwälzen möchte. Sollte der Online-Händler die Rücksendekosten auf den Verbraucher abwälzen wollen, so kommt es wieder darauf an, ob es sich bei der für die Rücksendung bestimmten Waren um paketversandfähige oder nicht-paketversandfähige Waren handelt. Es ist nach den Gestaltungshinweisen der Muster-Widerrufsbelehrung schlichtweg nicht möglich, lediglich eine einzige Widerrufsbelehrung für einen einzigen Fall anzubieten, sollte der Online-Händler nicht bereit sein, für jeden Fall der Rücksendung die Kosten zu übernehmen oder ausschließlich paketversandfähige Waren anzubieten.

25. Kann eine dynamische Widerrufsbelehrung verwendet werden?

Letztlich gibt es 2 Wege, wie sich die Onlinehändler diesen neuen gesetzlichen Anforderungen stellen können – einer davon ist die Verwendung einer dynamischen Widerrufsbelehrung.

Im Falle des Einsatzes einer dynamischen Widerrufsbelehrung würde die dem Verbraucher mitzuteilende Widerrufsbelehrung anhand der konkreten Bestellsituation dynamisch im Hintergrund erstellt und dem Verbraucher dann vor Abgabe von dessen Vertragserklärung zur Anzeige gebracht.

Kritik: Zur Erstellung einer dynamischen Widerrufsbelehrung müsste zunächst für jeden einzelnen, angebotenen Artikel in der Warenwirtschaft dessen aktuelle Verfügbarkeit, Gewicht bzw. Volumen/ Packmaß sowie bei nicht-paketversandfähigen Artikeln deren jeweilige Rücksendekosten hinterlegt werden. Anhand dieser hinterlegten Daten müsste dann von einer Software während des Bestellvorgangs im Hintergrund berechnet werden, ob die bestellten Artikel auch zusammen verschickt werden können und ob nicht-paketversandfähige Artikel enthalten sind. Je nach Versandszenario (zusammen oder getrennt) und danach, ob auch nicht-paketversandfähige Artikel enthalten sind, würde dann eine Widerrufsbelehrung generiert werden.

26. Kann eine statische Widerrufsbelehrung verwendet werden?

Der andere Weg ist die Verwendung einer statischen Widerrufsbelehrung:

Zunächst ist klar festzuhalten, dass es nach dem Gesetzgeber für den Online-Händler praktisch unmöglich ist, eine einzige Widerrufsbelehrung zu verwenden, welche streng nach den Gestaltungshinweisen angepasst worden ist, da zumindest hinsichtlich der Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist dynamisch informiert werden müsste – daher ist die Verwendung einer statischen Widerrufsbelehrung nur in den nachfolgenden Varianten denkbar:

a) Verwendung einer statischen Widerrufsbelehrung bei strenger Anwendung der Gestaltungs-hinweise der Muster-Widerrufsbelehrung

Die einfachste Lösung wäre es, wenn der Online-Händler eine einzige statische Widerrufsbelehrung verwendet, welche sich streng an die Vorgaben aus den Gestaltungshinweisen der Muster-Widerrufsbelehrung halten würde. Dies wäre auch möglich, wenn der Unternehmer gewillt ist, seinen eigenen „Aktionsradius“ erheblich zu beschränken. Zunächst müsste der Unternehmer beachten, dass er die Möglichkeit der Verwendung einer einzigen Widerrufsbelehrung (welche nicht von den Vorgaben der Gestaltungshinweise abweicht) nur dann nutzen kann, wenn dieser

  • sicherstellen kann, dass bei einer Bestellung auch mehrerer Artikel die Bestellung immer in einer Lieferung versandt werden kann (dies z.B. auch dann, wenn ein Verbraucher denselben, 15kg schweren Artikel x-Mal bestellt) und
  • keine nicht-paketversandfähigen Waren bestellt werden können, oder wenn nicht-paketversandfähige Waren bestellt werden können, der Unternehmer bei diesen und auch bei allen paketversandfähigen Waren die Rücksendekosten selbst trägt.

b) Verwendung einer statischen Widerrufsbelehrung mit Abweichung von der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Fristbeginns (und evtl. hinsichtlich der Rücksendekosten)

Um die dynamische Anpassung auf der einen Seite auszuschließen und auf der anderen Seite die unterschiedlichen Szenarien abzudecken, könnte es sich empfehlen, eine statische Widerrufsbelehrung zu verwenden, welche sich von der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung löst, sich aber gleichwohl so nah wie möglich an die Vorgaben der Gestaltungshinweise hält.

27. Dynamisch? Statisch? Hinweiskonform? – was denn nun?

Es ist klar festzuhalten, dass es nach dem Gesetzgeber für den Online-Händler praktisch unmöglich ist, eine einzige Widerrufsbelehrung zu verwenden, welche streng nach den Gestaltungshinweisen angepasst worden ist, da zumindest hinsichtlich der Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist dynamisch informiert werden müsste.

Da das Vorhalten einer dynamischen Widerrufsbelehrung wohl schon aus technischen Möglichkeiten nicht realisierbar ist und das Vorhalten von zwei unterschiedlichen statischen Widerrufsbelehrungen zu Lasten der Transparenz ginge, bleibt dem Online-Händler als einzig sinnvolle Alternative nur die Formulierung einer statischen Widerrufsbelehrung, welche sich von den Gestaltungshinweisen der Muster-Widerrufsbelehrung löst.

28. Wie soll und kann die Widerrufsbelehrung denn nun aussehen?

Informieren Sie sich hierzu gerne hier.

29. Noch Fragen?

Wenn jetzt noch nicht alle Fragen zu diesem komplexen Thema geklärt sind, hilft die IT-Recht Kanzlei Ihnen gerne weiter.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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1 Kommentar

S
Steffi Toys GmbH 31.03.2021, 08:27 Uhr
5 verschiedene WR in Shop?
Ich kenne Händler der 5 verschiedene WR drinnen hat: https://www.quante-design.de/instructions-of-cancellation
Der Kunden kann sich Quasi eine heraussuchen nun was sucht sich mit 100% Sicherheit eine Kunden eine die Ihm passt (wenn's überhaupt)
Und dann wenn es Probleme gibt wette ich meine Hose “der Händler sagt” die WR gilt aber nicht für Sie Sie hätten andere nehmen sollen.
Ist das noch normal?

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