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Immer wieder werden an die IT-Recht Kanzlei auch Fragen zum Thema Internetsicherheit und Jugendschutz im Internet herangetragen. Besonders die Fragen, wie Kinder und Jugendliche im Internetzeitalter vor Gefahren (insbesondere vor Kinderpornografie) geschützt sind, beschäftigen viele. Auch im Zusammenhang mit Spam oder Pop-Ups herrschen Unsicherheiten.
Wir haben die häufigsten Fragen zusammengestellt und FAQ (frequently asked questions) formuliert. Berücksichtigt werden hier Themen aus den Bereichen Internetrecht, Arbeitsrecht und Strafrecht:
Das ist gesetzlich definiert: nach § 176 Abs. 1 StGB sind Kinder alle Personen unter 14 Jahren.
Nach § 184c StGB Personen zwischen 14 und 18 Jahren.
Bei sogenannten „Scheinjugendlichen“ und „Scheinkindern“ kommt es auf den objektiven Betrachter an. Wenn dieser Beobachter die handelnden Personen für „Jugendliche“ oder „Kinder“ hält, werden die Darsteller strafrechtlich als solche gewertet – unabhängig davon, wie alt diese wirklich sind. Dabei reicht es aber nicht aus, dass der Betrachter Zweifel hat, sondern dieser muss eindeutig zu dem Schluss kommen, dass „Jugendliche“ oder „Kinder“ beteiligt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.2008, Az.: 2 BvR 2369/08, 2 BvR 2380/08).
Der Gesetzgeber trägt der Tatsache Rechnung, dass sich Kinder zu Jugendlichen und dann zu Heranwachsenden entwickeln und natürlich sich gleichermaßen die Sexualität entwickelt. Der Schutz kann immer mehr gelockert werden, weil die betroffenen Personenkreise immer eigenständiger ihre Rechte wahrnehmen können. Gerade Kinder brauchen jedoch den größtmöglichen Schutz, da diese regelmäßig die Fähigkeit fehlt, sexuelles Empfinden und Verhalten als Teil einer „reifen“ Gesamtpersönlichkeit zu sehen.
Ja! Ganz klar ist in § 11 Absatz 3 StGB geregelt, dass Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen den Schriften gleichstehen. Voraussetzung ist, dass die Strafvorschrift auf § 11 Abs. 3 StGB verweist. Dies ist bei §§ 184 – 184c StGB gegeben.
Digitalisierte Fotos, die ins Internet gestellt werden, sind gleichzeitig auch Datenspeicher im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB, die den Schriften gleichgestellt sind.
Grundsätzlich ist schon mit dem Laden der Bilder in den Cache des Internetbrowsers der Tatbestand des § 184b StGB erfüllt. Insbesondere das „Sichverschaffen“ von pornografischen Schriften bzw. Bildern ist dann schon erfüllt. Denn wenn die Bilder schon im Cache sind, können sie auch jederzeit erneut aufgerufen werden – auch ohne online zu sein. Das gilt selbst dann, wenn dem Nutzer nicht bewusst ist, dass er die Daten speichert (vgl. BGH, NStZ 2007, 95; OLG Hamburg, Beschluss vom 11.11.2008, Az.: 1 Ss 180/08).
Doch wenn es nur wenige Sekunden sind (im entschiedenen Fall 45 Sekunden), die auf der Seite verweilt werden und nur Thumbnails heruntergeladen werden, spricht viel dafür, dass die Seite nicht gezielt aufgesucht wurde. Dies rechtfertigt sogar nur schwer einen Anfangsverdacht, der eine Durchsuchung erlauben würde. (vgl. LG Aachen, Beschluss vom 08.07.2008, Az.: 68 Qs 56/08)
Nein! Denn der Vorgang des „Sichverschaffens“ ist mit der Speicherung abgeschlossen. Im Gegenteil wird aus dem Löschen der Daten geschlossen, dass auch das Speichern bewusst erfolgte. Zum Teil wird angenommen, dass der erforderliche Wille zum Besitz bei sofortigem Löschen nicht gegeben ist. Dies wird damit begründet, dass der Nutzer nicht von vorneherein die Daten für eine gewisse Dauer zu seiner ungehinderten Verfügung haben wollte (vgl. BGH, NStZ 2007, 95; OLG Hamburg, Beschluss vom 11.11.2008, 1 Ss 180/08).
Die Frage kann nicht eindeutig beantwortet werden. Für einen Anfangsverdacht, der eine Hausdurchsuchung ermöglicht, reichte es dem AG Pforzheim, dass über drei Verweisungen die Seite einer dänischen Seite erreicht wurde, auf welcher eine sogenannte „Dänische Zensurliste" thematisiert wurde. Bei dieser Liste handelt es sich um eine Linkliste von circa 4000 kinderpornographischen Seiten.
Die Beschwerde gegen die Hausdurchsuchung wies das Landgericht Pforzheim zurück. Eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht ist eingereicht, da hier die Verletzung von Grundrechten gerügt wird, v.a. Meinungsfreiheit, Art. 5 GG und die Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 GG. Inwieweit die einschlägige Vorstrafe des Seitenbetreibers eine Rolle gespielt hat und noch spielt, ist den Begründungen der Beschlüsse nicht zu entnehmen. (vgl. AG Pforzheim, Beschluss vom 30.01.2009, Az.: 91 Js 426/09, LG Pforzheim, Beschluss vom 26.03.2009, Az.: Qs 45/09)
Ja, denn hier ist § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB einschlägig, der sexuelle Handlungen vor einem Kind unter Strafe stellt. Dazu ist nicht notwendig, dass sich Täter und Opfer im gleichen Raum aufhalten, sondern es genügt, dass das Kind die sexuellen Handlungen des Täters unmittelbar wahrnehmen kann. Dies ist bei einer simultanen Bildübertragung mittels Webcam der Fall. (vgl. BGH. Beschluss vom 21.04.2009, Az.: 1 StR 105/09)
Im Gegensatz zu körperlichen Schriften, gilt für Publikationen im Internet ein spezifischer Verbreitungsbegriff. Danach ist eine Datei verbreitet, wenn sie auf dem Rechner des Internetnutzers - sei es im (flüchtigen) Arbeitsspeicher oder auf einem (permanenten) Speichermedium - angekommen ist. Unerheblich ist dabei, ob sie vom Versender aktiv geschickt (Upload) oder vom Nutzer abgerufen (Download) wurde. (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2001, Az.: 1 StR 66/01).
Kein „Verbreiten“ ist der Versand per E-Mail, wenn diese sich an Einzelne und nicht an einen unüberschaubaren Personenkreis (Mailing-Liste) richtet. Jedoch kann hierin eventuell ein „Liefern“ zu sehen sein. (vgl. Bay NJW 00, 2911)
Ein „Zugänglichmachen“ liegt vor, wenn eine Datei zum Lesezugriff ins Internet gestellt wird und dem Nutzer so die Möglichkeit des Zugriffs gegeben wird. Der Unterschied zum „Verbreiten“ liegt darin, dass vor dem Lesezugriff die Daten nicht im Speicher (auch nicht im Arbeitsspeicher) des Nutzers angekommen sind und daher (noch) nicht vervielfältigt und weitergegeben werden können. (BGH NJW 2001, 624)
Für alle Berufe, in denen mit Kindern und Jugendlichen gearbeitet wird (Lehrer, Erzieher,..) bedeutet eine Verurteilung oftmals auch den Verlust des Arbeitsplatzes. Davor schützt auch ein Dienstverhältnis als „Beamter auf Lebenszeit“ nicht. Eine solche Verurteilung stellt eine schwere Dienstverletzung im Kernbereich dar, die einen endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn und damit eine Entfernung aus dem Dienst zur Folge hat. (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.01.2008, Az.: 2 BvR 313/07; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.07.2007, Az.: 3 A 10296/07)
Gleiches gilt natürlich für Angestellte im öffentlichen Dienst genauso wie in der Privatwirtschaft.
Um nicht erst zu reagieren, wenn „das Kind schon in den Brunnen gefallen ist“, gilt seit dem 14.05.2009 das "erweiterte" Führungszeugniss für Beschäftigte im jugendnahen Bereich. Es gilt für alle Personen, die Minderjährige beruflich oder ehrenamtlich beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder Gelegenheit zur Kontaktaufnahme haben - beispielsweise als Bademeister, Vereinsbetreuer oder Hausmeister einer Schule. (vgl. PM des BMJ)
Jan Lennart Müller
Rechtsanwalt
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