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Über Geschmack lässt sich streiten - FAQ zum Geschmacksmusterschutz

28.12.2015, 17:19 Uhr | Lesezeit: 4 min
Über Geschmack lässt sich streiten - FAQ zum Geschmacksmusterschutz

Wer heutzutage Gebrauchsgegenstände vermarktet, weiß: Der Kunde kauft, was ihm gefällt. Auf einem Markt, auf dem das Angebot ständig wächst und die funktionalen Unterschiede zwischen den Konkurrenzprodukten immer geringer werden, ist eine gute, einzigartige Gestaltung der Schlüssel zum Verkaufserfolg. Um zeit- und kostenintensiv entwickelte Designs vor Nachahmern zu schützen, gibt es die Möglichkeit, diese als so genannte „Geschmacksmuster“ eintragen zu lassen.

Was ist ein Geschmacksmuster?

Ein Geschmacksmuster ist ein gewerbliches Schutzrecht für die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt (§ 1 Nr. 1 Geschmacksmustergesetz). Das Design eines Autos fällt ebenso hierunter wie die Form- und Farbgebung einer Zahbürste oder die originelle Oberflächenstruktur eines Trinkglases.

Wie entsteht ein Geschmacksmuster?

Ein Geschmackmuster, das auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelten soll, muss beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München, Jena oder beim Technischen Informationszentrum in Berlin angemeldet werden. Daneben gibt es die Möglichkeit beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt ein europaweit geltendes Gemeinschaftsgeschmacksmuster zu beantragen. Soll der Schutz auch auf außereuropäische Länder erstreckt werden, ist schließlich die Weltorganisation für geistiges Eigentum zuständig.

Wird eine Anmeldung vorgenommen, entsteht das Schutzrecht unter zwei Voraussetzungen: Das vorgelegte Design muss neu sein und es muss Eigenart aufweisen.

Ein Design ist neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches oder nur in unwesentlichen Merkmalen abweichendes Design registriert ist.
Eine Besonderheit gilt im Fall der sogenannten Ausstellungspriorität: Wurde ein Design bei einer öffentlichen Ausstellung oder Messe bereits zur Schau gestellt, so wird für den Beginn des Schutzes nicht erst auf den Zeitpunkt der Registrierung, sondern auf den der Zurschaustellung abgestellt – auch wenn die Anmeldung erst bis zu sechs Monate später erfolgt. Voraussetzung aber ist, dass das Bundesministerium der Justiz den Namen der Messe im Bundesgesetzblatt veröffentlicht hat und die Ausstellung des Produkts durch den Messeveranstalter bescheinigt wird.

Eigenart weist ein Design auf, wenn ein sogenannter “informierter Benutzer” zu dem Urteil kommen würde, dass dieses sich von seinem Gesamteindruck her von bereits bestehenden Designs unterscheidet.

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Was wird bei der Eintragung geprüft?

Das Geschmacksmuster ist ein sogenanntes “ungeprüftes Schutzrecht”. Das bedeutet, dass das Patent- und Markenamt das angemeldete Design einträgt, ohne zuvor die Merkmale der Neuheit und Eigenheit geprüft zu haben. Kontrolliert werden allein die formalen Voraussetzungen der Antragstellung.

Aus der Tatsache, dass die Produktgestaltung des Anmelders in das amtliche Register aufgenommen wurde, kann dieser daher noch nicht schließen, dass das Geschmacksmuster nun zu seinen Gunsten wirklich begründet worden ist. Ein dritter Inhaber eines ähnlichen Designs kann sich jederzeit an ein Zivilgericht wenden und dort auf die Löschung der Eintragung klagen.

Welche Rechte gewährt ein Geschmacksmuster?

Das Geschmacksmuster ist ein sogenanntes “Recht mit absoluter Sperrwirkung”. Die Nutzung des geschützten Designs steht allein dem Rechtsinhaber zu. Ohne seine Genehmigung darf das Geschmacksmuster weder hergestellt, noch in irgendeiner Weise verbreitet oder gebraucht werden.
Ob ein Dritter von der Existenz des geschützten Designs wusste oder nicht, ist irrelevant. Verboten ist somit nicht nur die bewusste Nachahmung eines Geschmacksmusters, sondern auch die Marktplatzierung unabhängig entwickelter Produkte.

Wie wird ein Geschmacksmuster bekannt gemacht?

Nach der Eintragung erfolgt die Veröffentlichung des Geschmacksmusters im elektronischen Geschmacksmusterblatt, beziehungsweise im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Konkurrenten können nun recherchieren, ob ihre eigenen Produktdesigns bereits zugunsten anderer geschützt sind, oder ob sich die Stellung eines Eintragungsantrags lohnt.

Für den Anmelder gibt es aber auch die Möglichkeit, einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung des Geschmacksmusters zu stellen. Dies ist vor allem dann sinnvoll, wenn das Design – wie z. B. in der Automobilindustrie – aus wettbewerblichen Gründen vorläufig geheim gehalten werden soll. Das registrierte Geschmacksmuster schützt dann für höchstens 30 Monate vor der Nachahmung des Designs, nicht aber vor unabhängigen Parallelschöpfungen.

Kann ein Geschmacksmuster auch schon dann schützen, wenn es noch nicht eingetragen ist?

Gemeinschaftsgeschmacksgüter entstehen bereits durch bloße Offenbarung gegenüber den in der Europäischen Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs, also durch Ausstellen, Anbieten oder auch durch eine Veröffentichung in der Presse. Nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster schützen allerdings nur vor Nachahmungen und höchstens drei Jahre.

Und was kostet ein Geschmacksmuster?

Die Einzelanmeldung eines Geschmackmusters beim DPMA kostet 70 Euro, bei elektronischer Anmeldung 60 Euro. Sammelanmeldungen kosten je Design 7 Euro, mindestens aber 70 Euro, beziehungsweise bei elektronischer Anmeldung je Design 6 Euro, mindestens aber 60 Euro.
Die Schutzdauer beträgt maximal 25 Jahre ab dem Anmeldetag, wobei nach jeweils fünf Jahren eine Aufrechterhaltungsebühr gezahlt werden muss. Diese beträgt für das 6. bis 10. Schutzjahr 90 Euro, für das 11. bis 15. Schutzjahr 120 Euro, für das 16. bis 20. Schutzjahr 150 Euro und für das 21. Bis 25. Schutzjahr 180 Euro. (Quelle: DPMA)

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Bildquelle:
© JJAVA - Fotolia.com

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