Exklusiv für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Seit dem 01.02.2017 gilt in Deutschland eine neue Informationspflicht für Unternehmer, die mit Verbrauchern Verträge abschließen. Nach dem neuen § 37 VSBG hat der Unternehmer den Verbraucher u. a. auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. In diesem Zusammenhang haben uns in den letzten Tagen zahlreiche Anfragen von Mandanten erreicht, die sich insbesondere mit der Frage befassten, wann denn nun genau eine die Informationspflicht auslösende Verbraucherstreitigkeit im Sinne des § 37 VSBG vorläge. Wir haben dies zum Anlass genommen einen umfangreichen Fragen-Antworten-Katalog (FAQ) rund um dieses Thema zu erstellen.
Inhaltsverzeichnis
- 1 .Verkäufer haben ab dem 01.02.2017 neue Informationspflicht zu beachten!
- Frage: Was haben Verkäufer im Umgang mit Verbrauchern ab dem 01.02.2017 neu zu beachten?
- 2. Wer ist von der neuen Informationspflicht betroffen?
- Frage: Trifft mich die neue Informationspflicht, wenn ich ausschließlich Verträge mit Unternehmern (B2B) abschließe?
- Frage: Gilt die neue Informationspflicht nur für den Online-Handel oder auch für den stationären Handel?
- Frage: Gilt die neue Informationspflicht auch für den Fall, dass ich weder eine Website unterhalte noch AGB verwende?
- Frage: Trifft mich die neue Informationspflicht auch dann, wenn ich am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hatte (Kleinbetriebsklausel)?
- 3. Wann tritt die Informationspflicht ein?
- Frage: Ab wann genau ist der Verbraucher zu informieren?
- Frage: Wann genau liegt eine Streitigkeit mit dem Verbraucher vor?
- Frage: Kann die Inanspruchnahme von Konfliktlösungsprogrammen durch Verbraucher auf Handelsplattform als Indiz für das Vorliegen einer Streitigkeit dienen?
- Frage: Liegt bereits eine Streitigkeit vor, wenn der Kunde die ihm zugesandte Ware als mangelhaft reklamiert?
- Frage: Liegt bereits eine Streitigkeit vor, wenn der Käufer sich nach dem Verbleib der Ware erkundigt?
- Frage: Liegt bereits eine Streitigkeit vor, wenn der Kunde auf eine fällige Rechnung nicht zahlt?
- Frage: Liegt bereits eine Streitigkeit vor, wenn der Kunde auf eine Mahnung des Verkäufers nicht reagiert?
- Frage: Liegt bereits eine Streitigkeit vor, wenn der Kunde sein Widerrufsrecht ausübt?
- Frage: Wann ist der Verbraucher nach erfolgsloser Zahlungserinnerung und erster Mahnung zu informieren?
- 4. Wie ist die Informationspflicht zu erfüllen?
- Frage: Wie muss ich mich konkret verhalten, wenn ich der Meinung bin, dass eine Streitigkeit mit einem Verbraucher vorliegt?
- Frage: In welcher Form ist der Verbraucher zu unterrichten?
- Frage: Kann der Hinweis auch im PDF-Format bereitgestellt werden?
- Frage: Können die Informationen auch bereits ab Vertragsschluss und vor Entstehen einer Streitigkeit bereitgestellt werden?
- Frage: Können die Pflichtinformationen auch im Text der Auftragsbestätigung enthalten sein?
- Frage: Genügt es, die Pflichthinweise in der Mail-Signatur darzustellen?
- Frage: Können die Pflichtangaben zur Erfüllung der Informationspflicht schlichtweg in jede Mail an den Verbraucher integriert werden?
- Frage: Wie kann der Hinweis auf Handelsplattformen wie eBay bereitgestellt werden?
- Frage: Reicht es aus, lediglich in den AGB und/oder in dem Impressum zum Thema alternative Streitbeilegung zu informieren?
- Frage: Welche Konsequenzen drohen mir, wenn ich meiner Informationspflicht nicht nachkommen sollte?
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