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Die Rechtmäßigkeit von Facebook-Fanpages erneut auf dem Prüfstand

28.01.2016, 09:12 Uhr | Lesezeit: 2 min
von Sarah Thomamüller
Die Rechtmäßigkeit von Facebook-Fanpages erneut auf dem Prüfstand

In den vergangenen Jahren wurde immer wieder die Rechtmäßigkeit von Facebook Fanpages, auch in Verbindung mit den sog. „Gefällt mir-Buttons“ diskutiert. Nach mehreren Prozessen in verschiedenen Instanzen soll nun im Februar das Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung fällen.

Was bisher geschah

1. Anstoß durch das ULD

Den Anstoß zu den Streitigkeiten gab im Jahr 2011 das „Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD)“ durch seine „Datenschutzrechtliche Bewertung der Reichweitenanalyse durch Facebook“.

Diese hatte ergeben, dass Nutzerdaten in die USA weitergeleitet und Nutzungsprofile erstellt werden würden. Zudem erhalte der Betreiber eine Rückmeldung bezüglich der Nutzung seine Angebots (sog. Reichweitenanalyse). Die Nutzer würden hierüber nicht nur nicht informiert, ihnen stünde vielmehr auch kein Wahlrecht hinsichtlich dieser Folgen zu. Auch seien die Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien in dem Bereich nicht so verfasst, dass sie den gesetzlichen Anforderungen genügten.

Folgedessen verstoße das Betreiben der Fanpages und das Bereitstellen des „Gefällt mir-Buttons“ gegen Gesetze wie das TMG und das BDSG.

Im Ergebnis sollten daher in Schleswig-Holstein alle Betreiber von Facebook Fanpages diese Seiten sowie alle Social-Plugins wie z.B. den „Gefällt mir-Button“ deaktivieren. Im Falle des Zuwiderhandelns drohe ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 EUR.

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2. Entscheidung des VG Schleswig

Aufgrund der gegen sie gerichteten, oben genannten Anordnungen, erhoben drei Unternehmen Klage gegen das ULD.

Nachdem das ULD bereits im Eilverfahren unterlag, entschied das VG Schleswig am 09.10.2013, Az. 8 A 8 A 218/11, 8 A 14/12, 8 A 37/12, dass nicht die Betreiber der Fanpages als Verantwortliche für die Verletzung von Datenschutzrechten herangezogen werden dürfen. Verantwortlich seien nur die Betreiber, die tatsächlich oder rechtlich Einfluss auf die Datenverarbeitung hätten, also Facebook selbst. Insofern sei es auch nicht relevant, ob es überhaupt zu solchen Verletzungen gekommen sei.

Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung dieser Thematik wurde die Berufung zugelassen.

3. Entscheidung des OVG Schleswig

Am 04.09.2013 wies das OVG mit Az. 4 LB 20/13 die Berufung zurück. Es bekräftigte nochmals, dass die betroffenen Unternehmen nicht verantwortlich seien, da sie Daten weder erheben, verarbeiten, noch an Facebook übermitteln würden. Die Betreiber hätten vielmehr überhaupt keinen Einfluss darauf, was mit den Daten passiere.

Die Revision wurde zugelassen.

Aussichten

Am 25.02.2016 wird das BVerwG als Revisionsgericht nochmals zur Sache verhandeln. Dabei wird insbesondere zu klären sein, wie § 38 Abs. 5 BDSG in diesem Fall auszulegen ist und ob es einen Verantwortlichen außerhalb des § 3 Abs. 7 BDSG geben kann, sodass auch Händler und andere Einrichtungen als Betreiber der Fanpages zur Rechenschaft gezogen werden könnten.

Dies könnte weitreichende Konsequenzen (z.B. Deaktivieren der Seiten) für die Betroffenen zur Folge haben, für die diese Nutzung ein attraktives Werbemittel darstellt.

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