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Der EuGH hatte zu klären, wer die Kosten der Zusendung der Ware zu tragen hat, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Der EuGH hat nun mit Urteil vom 14. April 2010 (Az.: C 511/08) entschieden, dass im Falle eines Widerrufs der Händler die Hinsendekosten an den Verbraucher zu erstatten hat.
Einem Verbraucher, der einen Vertragsabschluss im Fernabsatz widerruft, dürfen nicht die Kosten der Zusendung der Ware auferlegt werden
In diesem Fall dürfen nur die Kosten der Rücksendung zulasten des Verbrauchers gehen
Die Richtlinie über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz1 bestimmt, dass ein Verbraucher einen Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Strafzahlung und ohne Angabe von Gründen widerrufen kann. Übt der Verbraucher sein Widerrufsrecht aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
Eine im Versandhandel tätige Gesellschaft, Heinrich Heine, sieht in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, dass der Verbraucher einen pauschalen Versandkostenanteil von 4,95 Euro trägt. Diesen Betrag hat das Versandunternehmen auch dann nicht zu erstatten, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, ein deutscher Verbraucherverein, erhob gegen Heinrich Heine Klage auf Unterlassung dieser Praxis, da sie der Auffassung ist, dass dem Verbraucher im Fall des Widerrufs nicht die Kosten der Zusendung der Ware auferlegt werden dürfen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, der diesen Rechtsstreit letztinstanzlich zu entscheiden hat, gewährt das deutsche Recht dem Verbraucher keinen ausdrücklichen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Zusendung der bestellten Ware. Da der Bundesgerichtshof jedoch Zweifel hat, ob es mit der Richtlinie vereinbar ist, wenn dem Verbraucher, der sein Widerrufsrecht ausgeübt hat, die Kosten der Zusendung der Waren in Rechnung gestellt werden, ersucht er den Gerichtshof um Auslegung der Richtlinie.
In seinem heute ergangenen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Waren auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt.
Die Bestimmungen der Richtlinie zu den Rechtsfolgen des Widerrufs haben eindeutig zum Ziel, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten erlaubt wäre, zuzulassen, dass im Widerrufsfall die Kosten der Zusendung zulasten dieses Verbrauchers gingen, liefe diesem Ziel zuwider. Im Übrigen stünde eine solche Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Zusendung zusätzlich zu den unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware einer ausgewogenen Risikoverteilung bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz entgegen, indem dem Verbraucher sämtliche im Zusammenhang mit der Beförderung der Waren stehenden Kosten auferlegt würden.
HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden."
Schon der Generalanwalt plädierte dafür, dass die Hinsendkosten vom Verkäufer zu tragen sind. Er argumentierte wie folgt:
Wenn die Richtlinie darauf abzielt, dass der Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten wird, dann erlaubt die Richtlinie nicht, dem Verbraucher die Lieferkosten im Falle des Widerrufs aufzuerlegen. Denn andernfalls wäre die Auferlegung der Lieferkosten eine negative Folge, welche dazu führen könnte, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten.
Artikel 6 der Fernabsatzrichtlinie lautet:
Widerrufsrecht
(1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluß im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
…
(2) Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Erstattung hat so bald wie möglich in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu erfolgen.
Nach Auffassung des Generalanwalts umfassen die in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie genannten „geleisteten Zahlungen“ nicht nur den Kaufpreis, sondern auch die Lieferkosten.
Da der EuGH in der Regel dem Plädoyer des Generalanwaltes folgt, war die nun vorliegende Entscheidung zu Lasten der Verkäufer zu erwarten.
Die so genannten Generalanwälte sind ein wichtiger Bestandteil des EuGH. Sie bereiten die Entscheidungen des EuGH vor und machen dessen Richtern einen Vorschlag, wie ein bestimmtes Urteil ihrer Meinung nach aussehen soll.
Die so genannten Schlussanträge eines Generalanwalts sind dessen konkreter Vorschlag, wie ein Fall seiner Meinung nach zu entscheiden ist. Diese Schlussanträge sind deshalb so wichtig, weil sich die Richter in den allermeisten Fällen den Vorschlägen des Generalanwalts anschließen. Somit sind die Schlussanträge ein starkes Indiz dafür, wie ein Urteil des EuGH aussehen wird.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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10 Kommentare
Kommentar von Tom
zum Beitrag EuGH: Online-Händler tragen Hinsendekosten nach Widerruf
Der hier in den Kommentaren angeführte Vergleich "Wenn ich als Kunde in den Laden gehe, kann ich mir die Sache ansehen und ggf. vorführen lassen. Entspricht das nicht meinen Erwartungen, dann gehe... » Weiterlesen
Kommentar von Ich schon wieder
zum Beitrag EuGH: Online-Händler tragen Hinsendekosten nach Widerruf
Ja, ja, so sind Sie unsere lieben Kunden: Wenns an die eigene Zeit geht fürs Verpacken und zur Post bringen, wollen Sie diese natürlich am liebsten bezahlt bekommen. Wenn der Händler das in... » Weiterlesen
Kommentar von Unbekannt
zum Beitrag EuGH: Online-Händler tragen Hinsendekosten nach Widerruf
Wenn ich als Kunde in den Laden gehe, kann ich mir die Sache ansehen und ggf. vorführen lassen. Entspricht das nicht meinen Erwartungen, dann gehe ich wieder. Diese Möglichkeit habe ich beim... » Weiterlesen
Kommentar von Unbekannt
zum Beitrag EuGH: Online-Händler tragen Hinsendekosten nach Widerruf
Nun verstehe ich gar nichts mehr. Kann mir das mal jemand in normal deutsch vermiteln? Zahle ich als Verkäufer nun die Hin und Rücksendekosten oder nur die Hinsendekosten und gibt es noch die 40,00... » Weiterlesen
Kommentar von Ich schon wieder
zum Beitrag EuGH: Online-Händler tragen Hinsendekosten nach Widerruf
Wenn ein Kunde jetzt extra per Express und/oder Nachnahme gegen Aufpreis bestellt, weil er viellicht die Sachen noch etwas eher haben möchte ist es eigentlich eine ziemliche Sauerei dem Kunden auch... » Weiterlesen
Kommentar von Unbekannt
zum Beitrag EuGH: Online-Händler tragen Hinsendekosten nach Widerruf
Allein der Logik nach hätte der Kunde sowohl die Hin- als auch die Rücksendekosten zu zahlen. Wenn ich 15 Kilometer zum nächsten Baumarkt fahre, dort etwas kaufe und nach 2 Tagen zurück bringe,... » Weiterlesen
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