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Wer Textilien aller Art vertreibt, ist an die Kennzeichnungsvorgaben des Textilkennzeichnungsgesetzes (TextilKennzG, teilw. auch TKG) gebunden. Diese sollten auch peinlich genau befolgt werden, da der Händler und/oder Hersteller sich sonst schnell dem Vorwurf des „Etikettenschwindels“ ausgesetzt sieht. Dass Abweichungen zwischen Aufschrift und Inhalt auch tatsächlich ans Licht kommen, beweist ein aktuelles Urteil des LG Heilbronn (17.12.2010, Az. 23 O 90/09, KfH), das hier etwas näher beleuchtet werden soll.
Beklagt wurde ein Vertreiber von Berufsbekleidung, der – vermutlich in der Annahme, die Etikettierung des Herstellers wäre korrekt – Berufsbekleidung via Internet mit falschen Angaben auf Etiketten und Angebotsseite verkaufte. Im Einzelnen wurden die folgenden Verstöße festgestellt:
1. „Carbon“
2. „Bambus“
3. „Spunpolyester“
Der Händler versuchte übrigens darzulegen, dass das TextilKennzG für ihn nicht gelte, da er keine „Verbraucher“ beliefere sondern Berufskleidung lediglich für die kommerzielle Verwendung verkaufe. Diese Argumentation hatte keinen Erfolg: Erstens kann wohl kaum sichergestellt werden, dass beim Vertrieb über das Internet nicht auch Hobbybastler Bestellungen aufgeben, zweitens sind die im TextilKennzG vorgesehenen Bezeichnungen in jedem Fall der Inverkehrgabe – also auch an kommerzielle Abnehmer – zwingend einzuhalten.
Falsche Etiketten können sich schnell rächen: Offensichtlich wird im Bereich des Textilhandels von Konkurrenten und Verbraucherschützern genau nachkontrolliert. Dementsprechend sollte auch seitens der Händler darauf geachtet werden, dass
Gerade der erste Punkt erfordert natürlich ein gewisses Vertrauen zwischen Hersteller und Händler, da ja der Händler weitestgehend auf die Angaben des Herstellers angewiesen ist und in den seltensten Fällen „nachsehen“ kann.
Ausführliche Informationen zum TextilKennzG finden sich übrigens in unserem Hauptartikel zum Thema.
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Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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