© 2005-2010 · IT-Recht Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller, Münch, Petzold | Impressum
Tobias Kuntze Max-Lion Keller Montag, 29. Juni 2009

„Erster Fachanwalt für Erbrecht in…“ - eine irreführende Werbeaussage i.S.v. § 5 I UWG

veröffentlicht von Rechtsanwalt Max-Lion Keller, LL.M.
unter Mitwirkung von Tobias Kuntze
 

Druckversion Druckversion

1 Kommentar zu diesem Artikel

Die Werbeanzeige eines Rechtsanwalts mit der Aussage „Erster Fachanwalt für Erbrecht in…“ ist gem. § 5 I UWG irreführend und damit als unlautere Wettbewerbshandlung (§ 3 UWG) unzulässig, selbst wenn die Aussage unter zeitlichem Gesichtspunkt stimmt.

Nach Ansicht des zuständigen Gerichts (hanseatisches OLG in Bremen, Urteil vom 11.01.2007, Az.: 2 U 107/2006, 12 0 310/2006) werde diese Werbeaussage von einem unbefangenen Leser nämlich nicht zeitbezogen, sondern insbesondere als Qualitätsbezeichnung des werbenden Anwalts verstanden. Der Zusatz „Erster…“ enthalte in diesem Kontext keinen zeitlichen Hinweis, sondern erwecke primär den (unrichtigen) Eindruck einer besonderen Sachkunde und Kompetenz des bezeichneten Anwalts. Zu denken sei  in diesem Zusammenhang an die Amtsbezeichnungen im Bereich des Öffentlichen Dienstrechts, z.B. „Erster Staatsanwalt, Erster Bürgermeister“, oder an den Bereich der Seeschifffahrt („Erster Offizier“). Nach Ansicht des OLG enthalte der Zusatz „Erster…“ in all den genannten Beispielen keinen Hinweis auf einen zeitlichen Ablauf und werde von der Verkehrsauffassung demnach auch nicht so verstanden. Stattdessen assoziiere man bei dieser Bezeichnung eine besonders herausragende Befähigung und Verantwortlichkeit des Trägers. Hieran anknüpfend entschied das OLG im vorliegenden Fall hinsichtlich der Bezeichnung „Erster Fachanwalt für Erbrecht in…“ nicht anders und wertete diese Werbeaussage als irreführend im Sinne des § 5 I UWG und hielt somit eine unlautere Wettbewerbshandlung nach § 3 UWG für gegeben.

Fazit

In Werbeanzeigen ist beim Gebrauch des Zusatzes „Erster…“ Vorsicht geboten. Nach Ansicht des hanseatischen OLG in Bremen wird ein solcher Zusatz nämlich nicht zeitbezogen im Sinne eines Hinweises auf einen zeitlichen Ablauf, sondern vor allem als Qualitätsbehauptung im Sinne besonderer Kompetenz und Befähigung des Werbenden verstanden.


1 Kommentar zu diesem Artikel
 

Larger than life

von RA Christian Franz, LL.M. - 29.06.2009, 19:15 Uhr

Die Fachanwaltsbezeichnungen scheinen irgendwie dazu zu animieren, sich größer zu machen als man ist. Ein echtes Highlight ist nachstehender Text, den man allen Ernstes auf der Internetpräsenz eines Kollegen unter den Menüpunkten "Schwerpunkte" -> "Fachanwalt für Arbeitsrecht" findet (Zitat): "Ich bin kein Fachanwalt für Arbeitsrecht.   » Mehr

Veröffentlichung der IT-Recht Kanzlei
Aktuell: "Handbuch für die IT-Beschaffung"

Handbuch für die IT-Beschaffung Dieses neue Werk bietet neben den aktuellen Rechtsgrundlagen vor allem wertvolle Unterstützung für die Praxis des "neuen" Vergaberechts, das seit Ende 2006 für die Vergabe von IT-Leistungen in Kraft getreten ist.

Kooperationspartner CMT
Seminar-Katalog zum Download

IT-Recht: Seminare und Workshops 2008 In Zusammenarbeit mit unserem Kooperationspartner, der c//m//t Computer- und Management Trainings GmbH, bieten wir Seminare und Workshops zum Thema IT-Recht an.