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„Erster Fachanwalt für Erbrecht in…“ - eine irreführende Werbeaussage i.S.v. § 5 I UWG

29.06.2009, 10:29 Uhr | Lesezeit: 2 min
„Erster Fachanwalt  für Erbrecht in…“ - eine irreführende Werbeaussage i.S.v. § 5 I UWG

Die Werbeanzeige eines Rechtsanwalts mit der Aussage „Erster Fachanwalt für Erbrecht in…“ ist gem. § 5 I UWG irreführend und damit als unlautere Wettbewerbshandlung (§ 3 UWG) unzulässig, selbst wenn die Aussage unter zeitlichem Gesichtspunkt stimmt.

Nach Ansicht des zuständigen Gerichts (hanseatisches OLG in Bremen, Urteil vom 11.01.2007, Az.: 2 U 107/2006, 12 0 310/2006) werde diese Werbeaussage von einem unbefangenen Leser nämlich nicht zeitbezogen, sondern insbesondere als Qualitätsbezeichnung des werbenden Anwalts verstanden. Der Zusatz „Erster…“ enthalte in diesem Kontext keinen zeitlichen Hinweis, sondern erwecke primär den (unrichtigen) Eindruck einer besonderen Sachkunde und Kompetenz des bezeichneten Anwalts. Zu denken sei  in diesem Zusammenhang an die Amtsbezeichnungen im Bereich des Öffentlichen Dienstrechts, z.B. „Erster Staatsanwalt, Erster Bürgermeister“, oder an den Bereich der Seeschifffahrt („Erster Offizier“). Nach Ansicht des OLG enthalte der Zusatz „Erster…“ in all den genannten Beispielen keinen Hinweis auf einen zeitlichen Ablauf und werde von der Verkehrsauffassung demnach auch nicht so verstanden. Stattdessen assoziiere man bei dieser Bezeichnung eine besonders herausragende Befähigung und Verantwortlichkeit des Trägers. Hieran anknüpfend entschied das OLG im vorliegenden Fall hinsichtlich der Bezeichnung „Erster Fachanwalt für Erbrecht in…“ nicht anders und wertete diese Werbeaussage als irreführend im Sinne des § 5 I UWG und hielt somit eine unlautere Wettbewerbshandlung nach § 3 UWG für gegeben.

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Fazit

In Werbeanzeigen ist beim Gebrauch des Zusatzes „Erster…“ Vorsicht geboten. Nach Ansicht des hanseatischen OLG in Bremen wird ein solcher Zusatz nämlich nicht zeitbezogen im Sinne eines Hinweises auf einen zeitlichen Ablauf, sondern vor allem als Qualitätsbehauptung im Sinne besonderer Kompetenz und Befähigung des Werbenden verstanden.

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1 Kommentar

R
RA Christian Franz, LL.M. 29.06.2009, 19:15 Uhr
Larger than life
Die Fachanwaltsbezeichnungen scheinen irgendwie dazu zu animieren, sich größer zu machen als man ist. Ein echtes Highlight ist nachstehender Text, den man allen Ernstes auf der Internetpräsenz eines Kollegen unter den Menüpunkten "Schwerpunkte" -> "Fachanwalt für Arbeitsrecht" findet (Zitat):


"Ich bin kein Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Ich habe am 30.05.2006 einen „Antrag auf Verleihung des Titels „ Fachanwalt für Arbeitsrecht“ bei der Kammer gestellt. Mehr als ein Jahr später wurde der Antrag abgelehnt, weil ich angeblich keine 100 Fälle in den drei Jahren vor Antragstelung vorweisen konnte.

Die Voraussetzungen nach der Fachanwaltsordnung für die Verleihung des Titels sind folgende:

Drei Jahre Zulassung als Rechtsanwalt innerhalb der letzten sechs Jahr vor Antragstellung.

Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse durch erfolgreiche Absolvierung eines Lehrgangs, der mindestens 120 Zeitstunden beträgt und nicht länger als 4 Jahre vor Antragstellung zurückliegt.

Besondere praktische Erfahrungen durch Nachweis von 100 Fällen innerhalb der letzten drei Jahre.

Ich bin 20 Jahre Rechtsanwalt.

Den Fachanwaltskurs mit Clausurenprüfung habe ich zwei mal erfolgreich absolviert: 1987 und 2005.

In den 20 Jahren habe ich mindestens 700 Fälle im Arbeitsrecht bearbeitet. Ich habe schon vor dem Bundesarbeitsgericht plädiert und in meiner Ausbildung als Referendar bei einem Arbeitsrichter Urteile geschrieben.

Ich weiß nicht, ob ich überhaupt noch den Fachanwaltstitel anstreben soll. Ich möchte in meiner kleinen Kanzlei eigentlich keinen Massenbetrieb haben. Ich möchte nicht mit einem Mandanten vor Gericht ziehen, weil ich noch einen gerichtlichen Fall brauche. Meine Rechtsberatung ist individuell und daran orientiert, Konflikte optimal zu lösen.

Ich halte die Fachanwaltstitel für fraglich, da sie schon von Berufsanfängern geführt werden dürfen. Zudem gibt es eine Tendenz bei Kammervertrern und dem Deutschen Anwaltsverein, die Zulassungen zu beschränken und zu erschweren. Wenn es wirklich um Qualitätssicherung ginge, gäbe es andere Regelungen."

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