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Weniger Pflichtangaben bei Erinnerungswerbung für Arzneimittel

11.12.2015, 19:39 Uhr | Lesezeit: 7 min
Weniger Pflichtangaben bei Erinnerungswerbung für Arzneimittel

Das Heilmittelwerberecht ist gespickt mit Verboten und Beschränkungen zum Schutz von Verbrauchern. Verbraucherwerbung für verschreibungspflichte Medikamente ist verboten, für nicht verschreibungspflichtige Medikamente ist sie grundsätzlich nur unter Angabe bestimmter gesetzlicher Pflichtinformationen zulässig. Ausnahmsweise dürfen Werbende jedoch auf die Pflichthinweise verzichten, wenn es sich lediglich um Erinnerungswerbung handelt. Wann eine derartige Erinnerungswerbung vorliegt und wann nicht, ist allerdings nicht immer auf den ersten Blick klar. Die IT-Recht Kanzlei wagt daher einen zweiten Blick.

I. Einschränkungen im Heilmittelwerberecht

Insbesondere zum Schutz von Verbrauchern vor den Gefahren einer falschen oder übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln kennt das Heilmittelwerberecht des Heilmittelwerbegesetzes (kurz: HWG) eine ganze Reihe von Werbebeschränkungen.

So darf für die potentiell besonders gefährlichen verschreibungspflichtigen Arzneimittel beispielsweise nicht bei Verbrauchern geworben werden, sondern nur bei (Tier-)Ärzten, Apothekern und anderen Personen, die mit Arzneimitteln erlaubterweise handeln dürfen (§ 10 HWG), also insgesamt nur gegenüber Fachpublikum.

Für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel darf zwar grundsätzlich geworben werden, jedoch nicht völlig frei, sondern nur unter Beachtung einiger Werbebeschränkungen. Beispielsweise müssen in der Regel hinweisgebende Pflichtangaben wie der bekannte Text „Zu Risiken und Nebenwirkungen…“ bei der Bewerbung von Arzneimitteln gemacht werden (§ 4 HWG). Dies gilt gleichermaßen sowohl bei Offline-Werbung (Werbeflyer oder Werbebriefe, Aufsteller in Apotheken), als auch bei Online-Werbung (z.B. Bannerwerbung) sowie bei Online-Apotheken. Nicht bei jeder Art von Werbung müssen jedoch alle Pflichtangaben gemäß § 4 HWG gemacht werden. Eine Ausnahme besteht nach § 4 Absatz 5 HWG bei sog. Erinnerungswerbung, bei der eine Riehe von Angaben weggelassen werden dürfen.

II. Was ist Erinnerungswerbung?

Wie der Begriff bereits suggeriert, geht es bei Erinnerungswerbung um Werbung, die den Verbrauchern ein bestimmtes Arzneimittel lediglich in Erinnerung rufen soll. Es geht also insbesondere um die Fälle von mehr oder weniger bereits (allgemein) bekannten Arzneimitteln, für die in der Vergangenheit bereits hinreichend Werbung betrieben worden ist bzw. die schon derart verbreitet sind, dass man für eine erfolgreiche Werbung lediglich den Produktnamen des Arzneimittels in Erinnerung rufen muss. Würden die Gesetze die Werbenden dazu verpflichten, bei jeder Art von Werbung für Arzneimittel stets alle Pflichtangaben zu machen, wäre ein Großteil der Werbung für Arzneimittel kaum praktisch durchführbar und unrentabel.

Gesetzlich geregelt ist die Erinnerungswerbung in § 4 Absatz 6 Satz 2 HWG.

Demnach liegt Erinnerungswerbung vor, wenn ausschließlich mit der Bezeichnung eines Arzneimittels oder zusätzlich mit dem Namen, der Firma, der Marke des pharmazeutischen Unternehmers oder dem Hinweis „Wirkstoff:“ geworben wird.

Auf den ersten Blick scheint diese Vorschrift klar verständlich: Keine Erinnerungswerbung scheint demnach dann vorzuliegen, wenn mit anderen zusätzlichen Angaben geworben wird, die über die Angabe des Namens/der Bezeichnung des Arzneimittels oder des Wirkstoffs hinausgehen. Allerdings wird die Vorschrift in der Praxis dann doch nicht derart streng ausgelegt. Nach der Rechtsprechung sind auch manche weiteren Angaben möglich, ohne dass die Privilegierung der Erinnerungswerbung verloren geht, also ohne dass bei der Werbung sämtliche Pflichtangaben nach § 4 HWG gemacht werden müssten.

Als Faustformel gilt dabei: Über die in § 4 Absatz 6 Satz 2 HWG zulässigen Angaben (Bezeichnung, Name, Marke, Wirkstoff) hinaus dürfen auch bei Erinnerungswerbung weitere sonstige Angaben gemacht werden, wenn sich diese weder

  • auf die Eigenschaften des beworbenen Arzneimittels,
  • dessen genaue Zusammensetzung,
  • die Verwendungsmöglichkeiten oder
  • das Anwendungsgebiet beziehen.
Werbebanner für Apotheken

Mit anderen Worten bleibt Erinnerungswerbung auch dann werberechtlich privilegierte Erinnerungswerbung, wenn arzneimittelfremde Aspekte angegeben werden, wie etwa der Preis oder die Menge (vgl. Urteil des BGB vom 09.96.1982, Az. I ZR 87/80).

III. Wann liegt konkret Erinnerungswerbung vor, wann nicht?

Unschädlich und damit auch im Rahmen von Erinnerungswerbung erlaubt sind Preis- und Mengenangaben sowie allgemeine Werbebegriffe wie „neu im Sortiment“, „nur vorübergehend“, „solange der Vorrat reicht“ oder „gegenwärtig im Preis reduziert“ o.ä. Auch werbende Angaben zur Apotheke oder zum Hersteller des Arzneimittels sind möglich, etwa „seit über 30 Jahren für Sie da“ oder „Ihre Gesundheit hat bei uns Priorität“ o.ä. Bilder und Grafiken sind im Grundsatz ebenfalls erlaubt, solange sie sich nicht auf das Anwendungsgebiet oder die genaue Zusammensetzung des Arzneimittels beziehen. Ist das der Fall, handelt es sich nicht mehr um Erinnerungswerbung, so dass sämtliche Pflichtangaben des § 4 HWG gemacht werden müssen.

In den Graubereich zwischen als Erinnerungswerbung noch zulässig und eher unzulässig gehen bereits Angaben wie „Für Ihre Reiseapotheke:“ oder „Nun ist wieder Erkältungszeit:“, da sich diese Angaben bereits auf ein konkretes Anwendungsgebiet beziehen.

Denn keineswegs im Rahmen von Erinnerungswerbung zulässig ist Werbung, in der unmittelbar oder auch nur mittelbar das Anwendungsgebiet genannt wird, wie etwa bei „Schlank sein mit:“ oder „Gegen die laufende Nase:“. Dabei spielt keine Rolle, ob die Angabe durch einen Texthinweis erfolgt oder durch Abbildungen und Grafiken. Auch die Zeichnung einer triefenden Nase im Zusammenhang mit der Bewerbung eines Nasensprays oder sonstigen Anti-Erkältungsmittels stellt einen Hinweis auf das Anwendungsgebiet dar und führt deshalb dazu, dass die Werbung rechtlich nicht mehr als Erinnerungswerbung anzusehen ist, so dass alle Pflichtangaben des § 4 HWG gemacht werden müssen. Dies ist folgerichtig, denn durch eine derartige Werbung wird das entsprechende Arzneimittel als Mittel gegen Reisekrankheit oder Erkältungen beworben und nicht bloß als Arzneimittel ins Gedächtnis der Verbraucher gebracht. Vor diesem Hintergrund liegt Erinnerungswerbung schließlich auch dann nicht vor, wenn mit Gattungsbegriffen geworben wird, da es dann nicht um ein konkretes Arzneimittel („Aspirin“), sondern um eine Arzneimittelgattung („Schmerzmittel“) geht und somit nicht bloß ein konkretes Arzneimittel in Erinnerung gebracht wird.

IV. Rechtliche Vorteile der Erinnerungswerbung

Liegt gemäß § 4 Absatz 6 Satz 2 HWG Erinnerungswerbung eines Arzneimittels vor, so dürfen in dieser Werbung die Pflichtangaben nach § 4 Absatz 1, Absatz 1a, Absatz 3 und Absatz 5 HWG weggelassen werden.

Dies bedeutet, dass der Werbende beispielsweise nicht über das Anwendungsgebiet (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 HWG), die Gegenanzeichen (Nr. 5), Nebenwirkungen (Nr. 6) oder Warnhinweise (Nr. 7) oder den einzigen Wirkstoff (§ 4 Absatz 1a HWG) informieren muss. Zudem muss der Satz „Zu Risiken und Nebenwirkungen…“ nicht angegeben (§ 4 Absatz 5 HWG) oder eingeblendet und gesprochen werden (§ 4 Absatz 5 HWG).

Sobald jedoch – beispielsweise – mit dem Anwendungsgebiet geworben wird, handelt es sich nicht mehr um Erinnerungswerbung, mit der Folge, dass nun alle Pflichtangaben nach § 4 HWG erfolgen müssen. Werden diese Angaben dann nicht gemacht, so verstößt die entsprechende Werbung gegen das Heilmittelwerberecht. Somit gilt bei Erinnerungswerbung: Entweder gar nicht oder ganz.

V. Sanktionen bei Nicht-Erinnerungswerbung

Der Vorteil von Werbung kann aus rechtlicher Sicht zugleich ihr Nachteil sein: Die Verbreitung und Transparenz von Werbung führt dazu, dass werberechtliche Verstöße schnell auffallen können, sei es missgünstigen Mitbewerbern, Verbraucherschutz- oder Berufsverbänden oder Aufsichtsbehörden. Verstöße gegen die Vorschriften zur Erinnerungswerbung können dabei vor allem wettbewerbsrechtliche und aufsichtsrechtliche Konsequenzen haben:

  • Da es sich bei werberechtlichen Vorschriften um Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG handelt, können Gesetzesverstöße abgemahnt werden, so dass der Werbende zum einen die Werbeverstöße künftig (natürlich) zu unterlassen hat und er zum anderen üblicherweise die Rechtsverfolgungskosten des Abmahnenden übernehmen muss.
  • Werbende, die entgegen § 4 HWG die gesetzlichen Pflichtangaben fahrlässig oder vorsätzlich nicht machen, handeln gemäß § 15 Absatz 1 HWG ordnungswidrig, was nach § 15 Absatz 3 HWG eine Geldbuße von bis zu EUR 50.000 nach sich ziehen kann.

VI. Fazit

Werbung für Arzneimittel unterliegt strengen gesetzlichen Beschränkungen. Zur Information von Verbrauchern müssen Werbende bei der Werbung für Arzneimittel gemäß § 4 HWG eine Reihe von Pflichtangaben machen. Erleichterungen gibt es lediglich bei sog. Erinnerungswerbung. Wer nur mit dem Namen oder der Abbildung der Verpackung des Arzneimittels oder des Arzneimittelherstellers wirbt und keine weiteren Angaben oder Andeutungen zum Anwendungsgebiet des Arzneimittels oder in Bezug auf andere, im weitesten Sinne medizinische Angaben macht, kann auf die konsequente Angabe der Pflichtinformationen aus § 4 HWG verzichten.

Als Faustformel gilt: Angaben ohne Arzneimittelbezug wie Preis- oder Mengenangaben dürfen bedenkenlos gemacht werden – Angaben mit Arzneimittelbezug, etwa zum Anwendungsgebiet, dürfen hingegen nicht gemacht werden.

Bei Problemen, Rückfragen und weiteren Fragen zu diesem Thema hilft Ihnen das Team der IT-Recht Kanzlei selbstverständlich gerne auch persönlich und im Einzelfall weiter.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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