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Laut EnVKV sind Verbraucher vor dem Kauf bestimmter Haushaltsgeräte (sog. "Weiße Ware") über deren Energieverbrauch zu informieren. Welche Geräte betrifft das und wie erfolgt die Kennzeichnung? Müssen auch Lampen gekennzeichnet werden? Wo genau sind die Angaben zur Kennzeichnung von Online-Händlern zu veröffentlichen? Welche Gerichtsentscheidungen zum Thema gibt es? Lesen Sie die nachfolgenden FAQ (frequently asked questions) der IT-Recht Kanzlei, die kürzlich wieder komplett überarbeitet und auf den neusten Stand gebracht worden sind.
Folgende Themen werden behandelt:
Erstes Thema: Allgemeines zur Kennzeichnungspflicht
Zweites Thema: Kennzeichnung von Haushaltskühl- und gefriegeräte
Drittes Thema: Kennzeichnung von elektrischen Haushaltswaschmaschinen
Viertes Thema: Kennzeichnung von elektrischen Haushaltswäschetrocknern
1. Frage Wie sind elektrosche Haushaltswäschetrockner zu kennzeichnen?
Fünftes Thema: Kennzeichnung von kombinierten Haushalts-Wasch-Trockenautomaten
Sechtes Thema: Kennzeichnung von Geschirrspülern
Siebtes Thema: Kennzeichnung von Elektrobacköfen
Achtes Thema: Kennzeichnung von Klimageräten
Neuntes Thema: Kennzeichnung von Haushaltslampen
Zehntes Thema: Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht
Elftes Thema: Wettbewerbswidrigkeit / Abmahnungen / EnVKV
Die „Verordnung über die Kennzeichnung von Haushaltsgeräten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen“ (im Folgenden “EnVKV“ abgekürzt) schreibt vor, dass folgende Haushaltsgeräte, die für den Endverbraucher zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung angeboten oder ausgestellt werden, mit Angaben zum Energieverbrauch zu kennzeichnen sind:
Hinweis: Die oben genannten Geräte sind auch dann kennzeichnungspflichtig, wenn sie für nicht haushaltsübliche Zwecke angeboten oder ausgestellt werden.
Ja, s.o.
Nur für den Fall, dass der Schallleistungspegel des Haushaltsgeräts 80 dB (A) überschreitet, es sei denn, dass Gerät ist ausschließlich für industrielle oder gewerbliche Zwecke bestimmt.
Gemäß § 2 Nr. 2 EnVKV ist Händler jeder, der Haushaltsgeräte für den Endverbraucher zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung anbietet oder ausstellt.
Gemäß Art. 5 der Haushaltsgeräterichtlinie (92/75/EG), ebenso § 5 der EnVKV, gilt:
Bei Haushaltsgeräten, die über den Versandhandel, in Katalogen oder auf einem anderen Weg angeboten werden, ist sicherzustellen, dass den Interessenten vor Vertragsabschluss und auch vor ihrer Vertragserklärung die Angaben zum Energieverbrauch zur Kenntnis gelangen.
Ein Online-Händler, der kennzeichnungspflichtige Haushaltsgeräte über seinen Online-Shop verkauft, hat die erforderlichen Angaben zwar nicht bei erstbester Gelegenheit der Produktwerbung machen. Jedoch müssen die Angaben in seinem Online-Shop so rechtzeitig erfolgen, dass der Interessent diese Angaben vor Abgabe seines Angebots (Bestellung) so zur Kenntnis nehmen kann, dass sie in seinen Entschluss zur Bestellung von Geräten einfließen können.
In dem Zusammenhang ist auch ein aktuelles Urteil des OLG Dresden (Urteil vom 24.11.2009, Az.: 14 U 1393/09) zu beachten. Das OLG Dresden stellte klar:
Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass nur dann i.S.v. § 5 EnVKV sichergestellt wird, dass den Interessenten vor Vertragsabschluss die dort genannten erforderlichen Angaben zur Kenntnis gelangen, wenn sämtliche Angaben im Zusammenhang mit dem jeweiligen Angebot erscheinen. Die Hinterlegung auf Unterseiten und ohne konkreten Bezug zu dem jeweiligen beworbenen Gerät genügt nicht. Zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass sich dies aus dem Normzusammenhang sowie der Herausstellung der Zitate "ergibt". Entgegen der Auffassung des Beklagten reicht es nicht aus, dass der Verbraucher, der sich für die Angaben interessiert, diese "irgendwie" findet.
Wettbewerbswidrig ist es demnach,
Mögliche Lösungen:
Modellname/-kennzeichen des Kühlschranks /Gerätetyp
Leistungsdaten:
--> Energie-Effizienzklasse: z.B. A
Die Skala der Energieeffizienzklasse reicht von A++ (niedriger Verbrauch) bis G (hoher Verbrauch).
--> Energieverbrauch kWh/Jahr (d.h. Energieverbrauch pro 24 h × 365): z.B. 288
Energieverbrauch in kWh/Jahr auf der Grundlage von Ergebnissen der Normprüfung über 24 h. Der tatsächliche Energieverbrauch hängt von der Nutzung und vom Standort des Geräts ab.
--> Nutzinhalt des Kühlfachs: z.B. 247 Liter
Nutzinhalt des Kühlfachs (5 °C) in Litern
--> Nutzinhalt des Gefrierfachs: z.B. 50 Liter
--> Sternkennzeichnung des Gefrierfachs (Anzahl Sterne): z.B. 4 Sterne
Sternkennzeichnung für das Gefrierfach
1 Stern = -6 °C geeignet zur kurzfristigen Lagerung von gefrorenen Lebensmitteln (ca. 1 Woche)
2 Sterne = -12 °C geeignet zur mittelfristigen Lagerung von gefrorenen Lebensmitteln (ca. 2 Wochen)
3 Sterne = -18 °C geeignet zur Lagerung von gefrorenen Lebensmitteln
4 Sterne = -18 °C geeignet zum Einfrieren und zur langfristigen Lagerung von Lebensmitteln
--> Geräuschemissionen: xx dB
Die Messung der Geräuschemission erfolgt gemäß der Richtlinie 86/594/EWG
Hinweise:
Hinweis: Berücksichtigt wurde die Richtlinie 94/2/EWG, geändert durch die Richtlinie 2003/66 EG.
Nach einem aktuellen Urteil des LG Freiburg (12.07.2010, Az. 12 O 37/10) soll es gegen den lauteren Wettbewerb verstoßen, wenn Kühlgeräte der Energieeffizienzklasse „A+“ mit der Formel „sehr sparsam im Verbrauch“ oder ähnlichen Angaben beworben werden. Der Verbraucher werde durch diese Aussage in die Irre geführt, da die Formel eine Qualität des Geräts impliziere, die dieses gar nicht habe:
Vorliegend ist die Aussage ‚sehr sparsam im Energieverbrauch‘ als eine vom von der Werbung der Beklagten angesprochenen Verbraucher ernst genommene Beschreibung der Ware zu qualifizieren, der ein klar ermittelbarer Erklärungswert über eine wesentliche Eigenschaft des beworbenen Produkts zukommt. […] Die Beklagte nimmt mit der angegriffenen Werbung zwar keine Spitzenstellung in Anspruch, der Werbeaussage ist jedoch durchaus die Behauptung zu entnehmen, dass das Gefriergerät zu einer Spitzengruppe gehört. Die Aussage ‚sehr sparsam‘ ist im Vergleich zu der Bezeichnung eines Geräts als sparsam ein Plus. […] Damit behauptet die Beklagte, die Kühlgefrierkombination gehöre im Hinblick auf den Energieverbrauch zu der Spitzengruppe der auf dem Markt befindlichen Kühlgeräte. […] Tatsächlich ist, worauf in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien eingegangen worden ist, unstreitig, dass mehr als 50 % aller Geräte heute zu den beiden höchsten Energieeffizienzklassen zählen, wobei die Klasse A++ alleine selbst 17 % ausmacht. Unter diesen Umständen kann ein Gerät, das nur zu der Energieeffizienzklasse A+ gehört, nicht mehr als ‚sehr sparsam im Energieverbrauch‘ bezeichnet werden. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine erhebliche Irreführung des Verbrauchers.
Auch die Tatsache, dass neben der irreführenden Formulierung auch die korrekte Effizienzklasse A+ angegeben war, konnte an dieser Rechtsauffassung nichts ändern:
Das Gericht kann sich der Auffassung der Beklagten, die dargelegte Irreführung werde dadurch korrigiert, dass die Energieeffizienzklasse des Geräts zutreffend mit A+ angegebenen werde, nicht anschließen. Selbst der aufgeklärte Verbraucher weiß nicht, dass heutzutage mehr als 50 % aller Geräte zu den beiden höchsten Effizienzklassen zählen. Dasselbe gilt hinsichtlich des Umstandes, dass bereits 17 % aller Geräte die Energieeffizienzklasse A++ haben. Aufgrund der Bezeichnung ‚sehr sparsam‘ erwartet er vielmehr, dass sich das Gerät im obersten Bereich der Sparsamkeit bewegt. Letzteres ist aus den dargelegten Gründen nicht der Fall. Ohnehin können ergänzende Hinweise immer nur der Aufklärung bei missverständlichen Ausdrücken dienen, nicht aber objektiv falsche Angaben korrigieren […]“.
Modellname/-kennzeichen des Waschvollautomaten /Gerätetyp
Leistungsdaten:
--> Energie-Effizienzklasse: z.B. A
Die Skala der Energieeffizienzklasse reicht von A (sehr effizient) bis G (weniger effizient).
--> Energieverbrauch: z.B. 1,02 kWh
Energieverbrauch in kWh pro Programm, ausgehend von den Ergebnissen der Normprüfung für das Programm "Baumwolle 60°C". Der tatsächliche Energieverbrauch hängt von den Betriebsbedingungen des Gerätes ab.
--> Waschwirkungsklasse: z.B. A [Skala A -G (A = Bestwert)]
| Waschwirkungsklasse | Waschwirkungsindex P für das Standardprogramm „Baumwolle 60 °" |
| A | P > 1,03 |
| B | 1,03 > P > 1,00 |
| C | 1,00 > P > 0,97 |
| D | 0,97 > P > 0,94 |
| E | 0,94 > P > 0,91 |
| F | 0,91 > P > 0,88 |
| G | 0,88 > P |
| Schleuderwirkungsgrad | Schleuderwirkungsgrad D für das Standardprogramm „Baumwolle 60 °C“ |
| A | D < 45% |
| B | 5 % 4 D 5 54 % |
| C | 54 % 4 D 5 63 % |
| D | 63 % 4 D 5 72 % |
| E | 72 % 4 D 5 81 % |
| F | 81 % 4 D 5 90 % |
| G | 90 % 4 D |
Hinweis: Berücksichtigt wurde die Richtlinie 95/12/EG, geändert durch Richtlinie 96/89/EG.
Das Landgericht München entschied (Urteil vom 16.01.2008, Az. 1HK O 8457/07), dass der Erläuterungszusatz „Energieverbrauch 10 % sparsamer als bei Energieeffizienzklasse A“ deswegen unrichtig sei, da Waschmaschinen der Energieeffizienzklasse A nur im Ausnahmefall einen Stromverbrauch hätten, der exakt dem Grenzwert für die Klasse A entspreche. So läge regelmäßig ihr Stromverbrauch in einem Bereich, der mehr oder weniger stark unter diesem Grenzwert läge. Eine Angabe, die von einer Vielzahl von Verbrauchern so verstanden werde, dass die streitgegenständlichen Maschinen einen Energieverbrauch haben, der 10 % sparsamer als bei Maschinen der Energieeffizienzklasse A liegt, sei daher unzutreffend, egal ob der Leser gedanklich einen Bezug zu allen, zu den meisten oder zu dem Durchschnitt der Maschinen dieser Klasse herstellt.
Anders wäre es nur, wenn alle oder nahezu alle Maschinen der Klasse sich gerade knapp über dem erforderlichen Grenzwert bewegen würden.
Nein, die Kennzeichnung einer Waschmaschine mit dem Hinweis „Energie-Effizienzklasse A Plus” würde gegen § 3 Abs. I, 5 der EnVKV verstoßen, da eine Klasse der Bezeichnung "A Plus“ für Waschmaschinen nicht existiert.
Eine solche Kennzeichnung ist wettbewerbswidrig – so das LG Dresden (Az. 41 O 1313/07, Beschluss vom 03.08.2007):
Die Angabe "A Plus" erweckt aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck, das Gerät sei energieeffizienter als die der Klasse A zuzuordnenden. Diese Aussage ist inhaltlich falsch. Die Klasse A ist gemäß Anhang IV Ziff. 1 Richtlinie 95/12/EG als die mit der besten Energieeffizienz ab 0,19 kW/h pro Kilogramm Wäsche und weniger nach unten nicht begrenzt, so dass auch das von der Verfügungsbeklagten beworbene Gerät mit einem von ihr angegebenen Energieeffizienzwert von 0,17 kW/h hier einzuordnen ist. Die Angabe "A Plusii erweckt zudem die Vorstellung, es gebe eine weitere, noch bessere Energieeffizienzklasse als "A", deren definierte Voraussetzungen (nur) die von der Verfügungsbeklagten so beworbene Waschmaschine erfülle. Auf diese Weise verschafft sich die Verfügungsbeklagte gegenüber sich rechtstreu verhaltenden Mitbewerbern einen Wettbewerbsvorteil.”
Dem Online-Händler half es auch nicht, weiter zu argumentieren, dass er ja lediglich Herstellerangaben übernommen habe. Schließlich treffe den Händler eine Unterlassungsverpflichtung bereits deshalb, weil er die Angabe der falschen Energieeffizienzklasse wissentlich auf seine eigene Angebotsseite übernommen habe und sich ihm als Händler auch für diese Geräte, die selbst den Anforderungen der EnVKV unterliegen, die Unrichtigkeit dieser Bezeichnung hätte aufdrängen müssen - so das LG Dresden.
In einer aktuellen Entscheidung hat der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts Hamm einem Internetanbieter verboten, von ihm zum Verkauf angebotene Waschmaschinen zu bewerben, ohne die erforderliche Erläuterung zur Schleuderwirkungsklasse "Schleuderwirkung auf einer Skala A (besser) bis G (schlechter)" anzugeben.
Das Gericht in Hamm hat damit ein anderslautendes Urteil des Landgerichts Hagen abgeändert.
Zur Begründung hat der Fachsenat des Oberlandesgerichts ausgeführt:
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben müssen beim Angebot von Waschmaschinen die Schleuderwirkungsklasse des Geräts sowie bestimmte Erläuterungen hierzu angegeben werden. Die Erläuterungen zur Schleuderwirkungsklasse "Schleuderwirkung auf einer Skala A (besser) bis G (schlechter)" enthalten den Hinweis, dass die Schleuderwirkung einer Waschmaschine von großer Bedeutung für den Energieverbrauch eines anschließend eingesetzten Wäschetrockners ist, da ein Trockner weniger als die Hälfte des Energieverbrauchs verursacht, wenn die Wäsche zuvor statt in einer Waschmaschine mit der Schleuderwirkungsklasse G in einer Waschmaschine der Klasse A gewaschen wurde. Diese Hinweispflichten des Verkäufers gelten auch bei einem Verkauf im Internet, da angesichts der wachsenden Bedeutung des Internetversandhandels ein Internetkäufer nicht weniger schutzwürdig ist als ein Ladenkäufer.
Das OLG Hamm (Urteil vom 11.03.2008, Az. 4 U 193/07) ist jedenfalls nicht dieser Ansicht:
(…)Dem Käufer einer elektronischen Haushaltswaschmaschine sollen dagegen auch der Energieverbrauch, die Waschwirkungsklasse, die Schleuderwirkungsklasse) (etc., also Daten mit Umweltrelevanz, die sehr unterschiedlich ausfallen können, deutlich vor Augen geführt werden. Der Verordnungsgeber hat dazu dann auch ausdrücklich geregelt, wie der Hinweis zu erfolgen hat, um diesem Gesetzeszweck zu genügen. Der Verbraucher soll gleichsam angehalten werden, sich in seinem Interesse bei der Kaufentscheidung mit diesen Daten auseinander zu setzen. Dem würde es zuwiderlaufen, wenn zu einem wesentlichen Teil hierauf verzichtet würde. Ein Verstoß gegen den Kern einer solcher Schutzvorschrift kann insofern schwerlich eine Bagatelle sein.) Es kommt hinzu, dass solche Verstöße auch generell geeignet sind, in ihrer Gesamtheit den betreffenden Händlern einen Wettbewerbsvorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, die in zutreffender Weise informieren. Das Verhalten der Antragsgegnerin kann überdies einen Anreiz bieten, das dem Gesetzeszweck entgegenstehende Verhalten nachzuahmen.
Notwendige Kennzeichnung:
Hinweis: Angaben über Geräuschemissionen sind gemäß RL 86/594/EWG zu ermitteln. Diese Angaben sind jedoch nur zu machen, wenn der Schalleistungspegel des Haushaltsgeräts 80 dB (A) überschreitet, es sei denn, daß Gerät ist ausschließlich für industrielle oder gewerbliche Zwecke bestimmt.
Hinweis: Berücksichtigt wurde die Richtlinie 95/13/EG.
Modellname/-kennzeichen des Geräts /Gerätetyp
Leistungsdaten:
--> Energie- Effizienzklasse: z.B. A
Die Skala der Energieeffizienzklasse reicht von A (sehr effizient) bis G (weniger effizient).
--> Energieverbrauch (Waschen, Schleudern und Trocknen): z.B. 1,05 kWh
Energieverbrauch in kWh pro vollständigem Betriebszyklus (Waschen, Schleudern und Trocknen) bei Verwendung des Standardprogramms "Baumwolle 60 °C" und des Trockenprogramms "Baumwolle, schranktrocken", ermittelt nach den Prüfverfahren, die in den in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie 96/60/EG festgelegt sind.
--> Energieverbrauch (nur Waschen und Schleudern: z.B. 0,89 kWh
Energieverbrauch in kWh pro Waschprogramm (Waschen und Schleudern) bei alleiniger Verwendung des Standardprogramms "Baumwolle 60 °C", ermittelt nach den Prüfverfahren, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen festgelegt sind.
--> Waschwirkungsklasse: z.B. A [Skala A -G (A = Bestwert)]
| Waschwirkungsklasse | Waschwirkungsindex P für das Standardprogramm „Baumwolle 60 °" |
| A | P > 1,03 |
| B | 1,03 > P > 1,00 |
| C | 1,00 > P > 0,97 |
| D | 0,97 > P > 0,94 |
| E | 0,94 > P > 0,91 |
| F | 0,91 > P > 0,88 |
| G | 0,88 > P |
? Schleuderwirkungsklasse: z.B. A [Skala A -G (A = Bestwert)]
| Schleuderwirkungsgrad | Schleuderwirkungsgrad D für das Standardprogramm „Baumwolle 60 °C“ |
| A | D < 45% |
| B | 5 % 4 D 5 54 % |
| C | 54 % 4 D 5 63 % |
| D | 63 % 4 D 5 72 % |
| E | 72 % 4 D 5 81 % |
| F | 81 % 4 D 5 90 % |
| G | 90 % 4 D |
Die Schleuderwirkungsklasse ist auf einer Skala von A (besser) bis G (schlechter) angegeben. Die Schleuderwirkung ist für Sie von großer Bedeutung, wenn Sie zum Trocknen Ihrer Wäsche normalerweise einen Wäschetrockner benutzen. Wird Wäsche, die in einer Waschmaschine der Schleuderwirkungsgradklasse A geschleudert wurde, in einem Wäschetrockner getrocknet, so wird diese weniger als halb so viel Energie verbrauchen und damit auch weniger als halb so hohe Betriebskosten verursachen, als wenn die Wäsche in einer Waschmaschine der Schleuderwirkungsklasse G geschleudert wurde. Die zusätzlichen Kosten für das Trocknen der Wäsche, die in einer Waschmaschine der Schleuderwirkungsklasse G geschleudert wurde, liegen in der Regel um ein Vielfaches über den Stromkosten für das Waschen.
--> Schleuderdrehzahl: z.B. 600- 1600 U/Min
Maximale Schleudergeschwindigkeit beim Standardprogramm "Baumwolle 60°C"
--> Füllmenge (Waschen) / Fassungsvermögen: z.B. 5 kg
Fassungsvermögen des Gerätes in kg beim Standardprogramm "Baumwolle 60°C" ohne Trockner
--> Füllmenge (Trocknen) / Fassungsvermögen: z.B. 5 kg
Fassungsvermögen des Gerätes in kg beim Trockenprogramm "Baumwolle, schranktrocken"
--> Wasserverbrauch (Waschen, Schleudern, Trocknen): z.B. 47 Liter
Wasserverbrauch in Liter pro Standardprogramm "Baumwolle 60°C" und Trockenprogramm „Baumwolle, schranktrocken“
--> Wasserverbrauch (nur Waschen und Schleudern): z.B. 47 Liter
Wasserverbrauch in Liter pro Standardprogramm "Baumwolle 60°C"
--> Geschätzter Jahresverbrauch eines Vier-Personen-Haushaltes Wasser und Strom: z.B. 3550 Liter / 190 kWh
Geschätzter Jahresverbrauch eines Vier-Personen-Haushaltes Strom, der diesen Wasch-Trockenautomaten immer zum Trocknen verwendet (200 Programme); Energie- und Wasserverbrauch ausgehend von 200 Standardzyklen Energie und Wasser (=200 Programme)
--> Geschätzter Jahresverbrauch eines Vier-Personen-Haushaltes Wasser und Strom: z.B. 3550 Liter / 130 kWh
Geschätzter Jahresverbrauch eines Vier-Personen-Haushaltes Strom, der diesen Wasch-Trockenautomaten nie zum Trocknen verwendet (200 Programme); s.o.
--> Geräuschemissionen Waschen / Schleudern / Trocknen: z.B. xx dB / xx dB
Geräuschemission während des Waschvorgangs beim Standardprogramm "Baumwolle 60°C" und Trockenprogramm „Baumwolle, schranktrocken“, ermittelt gemäß der Richlinie 86/594/EWG des Rates
Hinweis: Berücksichtigt wurde die Richtlinie 96/60/EG.
Modellname/-kennzeichen des Geschirrspülers / Gerätetyp
Leistungsdaten:
--> Energie- Effizienzklasse: z.B. A
Die Skala der Energieeffizienzklasse reicht von A (sehr effizient) bis G (weniger effizient).
--> Bezeichnung des Standardprogramms: z.B. Bio 40 °
Die Bezeichnung des Standardprogramms, auf das sich die Angaben beziehen.
--> Energieverbrauch: z.B. 1,10 kWh
Energieverbrauch pro Standardprüfprogramm bei Kaltwasserbefüllung. Der tatsächliche Energieverbrauch hängt von der Art der Nutzung des Gerätes ab.
--> Reinigungswirkungsklasse: z.B. B
Die Skala der Energieeffizienzklasse reicht von A (sehr effizient) bis G (weniger effizient).
--> Trockenwirkungsklasse: z.B. C
Die Skala der Energieeffizienzklasse reicht von A (sehr effizient) bis G (weniger effizient).
--> Kapazität (Maßgedecke): z.B. 12
Kapazität des Gerätes (Anzahl der max. Maßgedecke) bei Standardbefüllung
--> Wasserverbrauch: z.B. 15 Liter
Wasserverbrauch pro Programm bei Verwendung des Standardprogramms
--> Geschätzter Jahresverbrauch Wasser und Strom: z.B. 3550 Liter / 217 kWh
Energie- und Wasserverbrauch bei 220 Standardprogrammen
--> Geräuschemissionen: z.B. xx dB
Geräuschemission während des Standardprogramms, ermittelt gemäß der Richtlinie 86/594/EWG
Hinweis: Angaben über Geräuschemissionen sind gemäß RL 86/594/EWG zu ermitteln. Diese Angaben sind jedoch nur zu machen, wenn der Schalleistungspegel des Haushaltsgeräts 80 dB (A) überschreitet, es sei denn, daß Gerät ist ausschließlich für industrielle oder gewerbliche Zwecke bestimmt.
Hinweise:
Hinweise:
Hinweis: Berücksichtigt wurde die Richtlinie 2002/31/EG.
Modellname/-kennzeichen der Lichtquelle / Gerätetyp
Leistungsdaten:
--> Energie-Effizienzklasse: z.B. B
Die Skala der Energieeffizienzklasse reicht von A (sehr effizient) bis G (weniger effizient).
--> Lichtstrom der Lampe: z.B. 1000 Lumen
Lichtstrom der Lampe, ausgedrückt in Lumen (lm), ermittelt nach dem Prüfverfahren, das in Artikel 1 Absatz 4 der Durchführungs-Richtlinie 98/11/EG festgelegt ist
--> Leistungsaufnahme: z.B. 40 Watt
Eingangsleistungsaufnahme der Lampe, ausgedrückt in Watt (W), ermittelt nach demselben Prüfverfahren
--> Mittlere Nennlebensdauer der Lampe: z.B. 1100 h
Mittlere Nennlebensdauer der Lampe, ausgedrückt in Stunden (h), ermittelt nach demselben Prüfverfahren. Wenn im Katalog keine anderen Angaben zur Lebensdauer der Lampe gemacht werden, kann diese Angabe entfallen.
Hinweise:
Die Kennzeichnungspflicht gilt für mit Netzspannung betriebene Haushaltslampen (Glühlampen und Leuchtstofflampen mit integriertem Vorschaltgerät) und Haushaltsleuchtstofflampen (einschließlich ein- und zweiseitig gesockelte Lampen und Lampen ohne integriertes Vorschaltgerät), selbst wenn diese nicht zur Verwendung im Haushalt vermarktet werden.
Mit Netzstrom betrieben sind alle Haushaltslampen, die zu ihrem Betrieb an das Stromnetz angeschlossen werden können, mag die Netzspannung von 230 Volt auch für den Betrieb der Lampe auf eine niedrigere Spannung transformiert werden. Hierzu hat das LG Hamburg mit Urteil vom 09.07.2010 (Az. 406 O 232/09) wie folgt Stellung genommen:
Vom Geltungsbereich der Kennzeichnungspflicht ausgeschlossen sind insoweit lediglich Lampen, die in erster Linie für den Einsatz mit anderen Energiequellen, z. B. Batterien, vermarktet werden. Daraus ergibt sich, dass es für die Frage nach dem Betrieb mit Netzspannung auf die Energiequelle ankommt und nicht darauf, ob der aus dieser fließende Strom noch transformiert wird, bevor er die Lampe zum Leuchten bringt. Auch bei der aus Anlage EV6 ersichtlichen Halogenlampe GY 6 handelt es sich daher um eine der Kennzeichnungspflicht nach der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung unterliegende Lampe, bei der der Antragsgegner unter Verstoß gegen die EnVKV die Energieeffiziensklasse nicht aufgeführt hatte."
Ja, so haben bereits diverse Gerichte entschieden, dass es sich bei den Informationsverpflichtungen nach der EnVKV um Marktverhaltensregelungen i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG handelt, d.h. um solche Vorschriften, die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere auch der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln (vgl. LG Berlin ZUR 2006, 606, Rn. 26 ff.; Senat, Urt. v. 17.01.2008, Az. 4 U 159/07, betr. Pkw-EnVKV; zu letzterer ebenfalls OLG Oldenburg WRP 2007, 96; OLG Köln, Urteil vom 14. Februar 2007, Az. 6 U 217 / 06).
Auch das OLG Hamburg (Beschluss v. 08.06.2006, Az. 3 W 99/06) wies darauf hin, dass es darum gehe, das Marktverhalten zu steuern, indem durch genaue, sachliche und vergleichbare Unterrichtung über den spezifischen Energieverbrauch von Haushaltsgeräten die Wahl der Öffentlichkeit auf Geräte gelenkt werden soll, die am wenigsten Energie verbrauchen. Würden dagegen im Falle einer Regelung auf ausschließlich freiwilliger Basis nur einige Geräte mit einheitlichen Etiketten bzw. Produktinformationen versehen, könne dies zu Unklarheiten bei dem Verbraucher führen.
Das OLG Hamburg stellte klar:
„Die genannten Kennzeichnungsrichtlinien und als deren Umsetzung die EnVKV regeln also auch die Interessen der Marktteilnehmer - nämlich das der Mitbewerber und Verbraucher, § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG, an standardisierter, gleicher Information - und das Marktverhalten, also die Tätigkeit der Anbieter im Bereich des Warenaustausches. Die Vorschrift ist weiter dazu bestimmt, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln. Nach der mit diesem Tatbestandsmerkmal umschriebenen sog. sekundären wettbewerbsbezogenen Schutzfunktion der Norm reicht zu dessen Erfüllung eine Auswirkung auf das nach dem Schutzzweck des UWG gebotene Verhalten der Mitbewerber am Markt aus.“
Anbieter von kennzeichnungspflichtigen Haushaltsgeräten sollten sich hinsichtlich der notwendig anzugebenden Leistungsdaten nicht ausschließlich auf die Angaben der Hersteller verlassen. So stellt § 3 III EnVKV klar:
Die Lieferanten sind für die Richtigkeit der von ihnen auf Etiketten und Datenblättern nach § 4 gemachten Angaben verantwortlich; ihre Zustimmung zur Veröffentlichung dieser Angaben gilt als erteilt. Machen Händler bei nicht ausgestellten Geräten nach § 5 eigene Angaben, so sind sie für deren Richtigkeit verantwortlich.
Daher: Vertrauen ist zwar gut, Kontrolle der Angaben des Herstellers durch den Online-Shopbetreiber aber sicherlich besser.
Ja, so jedenfalls das OLG München (Urteil vom 15. März 2007, AZ: 6 U 5216/06):
Da der Verkehr unter Umständen auch ein weniger energiesparendes Gerät vorziehen würde (z.B. weil es billiger ist) kommt es auch nicht darauf an, dass das hier streitgegenständliche Gerät in der besten Energieverbrauchsklasse angesiedelt ist. Der Verkehr wird also über eine vom Gesetzgeber für wesentlich gehaltene Information im Unklaren gelassen. Der Verkehr kann sich diese Information auch nicht auf andere Weise beschaffen. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung von dem BGH entschiedenen Fällen „Flaschenpfand“ und „Immobilienpreise“. In diesen Fällen konnte der Verkehr trotz Fehlens der von der Preisangabenverordnung vorgeschriebenen Angabe eines Gesamtpreise diesen unschwer aus dem Quadratmeterpreis und der Größe des angebotenen Grundstücks bzw. aus dem Preis der Flasche und demjenigen des Flaschenpfands selbst errechnen.
Ja, so entschied das LG Berlin mit Urteil vom 21.03.2006 (Az. 102 O 97/05):
Die Beklagte hat durch die von ihr gewählte Art und Weise der Anbringung von Etiketten mit Energieverbrauchsdaten im Sinne der Europäischen Richtlinie 92/75/EWG gegen die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EnVKV verstoßen. Nach dieser Vorschrift sind die Etiketten an Haushaltsgeräten im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 EnVKV, zu denen Elektrogroßgeräte wie Waschmaschinen, Wäschetrockner und Backöfen gehören, vor deren Ausstellung in den Verkaufsräumen von Händlern außen an der Vorder- oder Oberseite deutlich sichtbar und nicht verdeckt anzubringen. Deutlichkeit und Sichtbarkeit der Etiketten dürfen nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise beeinträchtigt werden. Zwar hat die Beklagte die Etiketten mit den Verbrauchswerten in der vorgeschriebenen, standardisierten Form verwendet. Sie hat die Geräte in ihren Ausstellungsräumen aber nicht so mit ihnen versehen, dass die Anforderungen des § 4 Abs. 2 EnVKV an die Sichtbarkeit der Etiketten erfüllt waren.
(
…)Bei § 4 EnVKV handelt es sich um eine Vorschrift, die im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG auch dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln.(…)
(
...)Erst durch die standardisierte Etikettierung von Haushaltsgroßgeräten wird der Verbraucher überhaupt in die Lage versetzt, sich ein verlässliches Bild über die Energiedaten einzelner Geräte im Vergleich zu anderen auf dem Markt erhältlichen Geräten zu verschaffen. Soweit einzelne Händler dem Etikettierungsgebot nicht nachkommen, ist auch keineswegs ausgeschlossen, dass diese sich dadurch einen Wettbewerbsvorsprung verschaffen.
Der Meinung ist jedenfalls das OLG München (Urteil vom 15. März 2007, AZ: 6 U 5216/06):
Unerheblich ist auch, dass es sich hier um einen einmaligen Verstoß bei der Beklagten aus Versehen gehandelt hat. Das kann weder der Verkehr noch die Konkurrenz wissen. Der Verkehr bleibt weiterhin im Unklaren über den Energieverbrauch.
Die bisher mit der EnVKV befassten Gerichte nehmen die Kennzeichnungspflichten jedenfalls sehr ernst. So auch etwa das OLG Hamm (vgl. nur Urteil vom 11.03.2008, Az. 4 U 193/07):
Unabhängig davon lassen die europarechtlichen Vorgaben eine Einstufung als bloßen Bagatellverstoß nicht zu. Das Gericht darf sich in diesem Zusammenhang nicht über den Gesetzgeber erheben. Wenn dieser die Angaben für erforderlich hält, darf dies nicht unter dem Gesichtspunkt einer Überfrachtung mit Verbraucherinformationen negiert werden. Auch wenn nunmehr die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken zu berücksichtigen ist, bleibt es in der Regel eine Frage des Einzelfalls, ob die Bagatellklausel greift. Im Hinblick darauf soll es nach § 3 II 2 des Referentenentwurfs zum neuen UWG zwar darauf ankommen, ob die Wettbewerbshandlungen geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Das ist aber zu bejahen, wenn einer Verordnung, die neben der Umwelt insbesondere auch die Verbraucher schützen soll, in der hier geschehenen Weise zuwider gehandelt wird. Nach Artikel 7 V der genannten Richtlinie werden als wesentlich alle Informationen eingestuft, die das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die kommerzielle Kommunikation vorsieht. Zu solchen Informationen gehören gerade auch die Pflichtangaben in der Richtlinie 92/75/EWG, die durch die EnVKV umgesetzt wird. Diese regelt auch das Werbeverhalten von Herstellern und Händlern beim Absatz von Haushaltsgeräten und hält insoweit eine ganz bestimmte und qualifizierte Art der Information über Verbrauchs- und Umweltdaten für erforderlich. Nicht entscheidend ist insofern, dass diese Richtlinie in der Liste des Anhangs II zu Artikel 7 V nicht ausdrücklich aufgeführt ist. Denn es ist in der Vorschrift ausdrücklich klargestellt, dass die Liste nicht erschöpfend ist. Die Umsetzung in der EnVKV durch die hier streitgegenständlichen Pflichtangaben zeigt, dass es insoweit um Informationen geht, die auch europarechtlich als wesentlich angesehen werden. (Ein erheblicher Verstoß liegt dann aber nicht nur dann vor, wenn die Pflichtangaben völlig unterbleiben, sondern auch, wenn sie nur derart unzureichend vorgenommen werden, dass der Gesetzeszweck durch die entsprechende Angabe nicht mehr erreicht werden kann (vgl. Senat, Urt. v. 17.01.2008, Az. 4 U 159/07 betr. PkW-EnVKV). Dem steht auch nicht entgegen, dass der Senat bei bestimmten Verstößen gegen die Preisklarheit einen nur formalen Verstoß angenommen hat. Der Verordnungsgeber der EnVKV bezweckt etwas anderes als der Verordnungsgeber der PAngVO. Es ist klar, dass sich der Kunde von sich aus immer für den Preis interessiert; deshalb soll im Hinblick auf diesen wichtigen Entscheidungsfaktor die gebotene Preistransparenz hergestellt werden, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Dem Käufer einer elektronischen Haushaltswaschmaschine sollen dagegen auch der Energieverbrauch, die Waschwirkungsklasse, die Schleuderwirkungsklasse) (etc., also Daten mit Umweltrelevanz, die sehr unterschiedlich ausfallen können, deutlich vor Augen geführt werden. Der Verordnungsgeber hat dazu dann auch ausdrücklich geregelt, wie der Hinweis zu erfolgen hat, um diesem Gesetzeszweck zu genügen. Der Verbraucher soll gleichsam angehalten werden, sich in seinem Interesse bei der Kaufentscheidung mit diesen Daten auseinander zu setzen. Dem würde es zuwiderlaufen, wenn zu einem wesentlichen Teil hierauf verzichtet würde. Ein Verstoß gegen den Kern einer solcher Schutzvorschrift kann insofern schwerlich eine Bagatelle sein.) Es kommt hinzu, dass solche Verstöße auch generell geeignet sind, in ihrer Gesamtheit den betreffenden Händlern einen Wettbewerbsvorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, die in zutreffender Weise informieren. Das Verhalten der Antragsgegnerin kann überdies einen Anreiz bieten, das dem Gesetzeszweck entgegenstehende Verhalten nachzuahmen.
Ja, dies ist der Fall - wie ein aktueller Beschluss des LG Darmstadt zeigt.
Auszug aus dem Beschluss (vom 06.08.2010, Az. 15 O 118/010):
Die Antragsgegnerin handelt auch gemäß §§ 3,4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig, indem sie bei dem Angebot des netzbetriebenen Raumklimagerätes die gemäß §§ 3 I, 5 i.V.m.- Anlage 1 Zifer 1 S. 1, Tabelle 1 Zeile 7 Spalten 4 und 5 EnVKV i.V.m. Anhang II und III der Richtlinie 2002/31/EG erforderliche Reihenfolge der anzugebenden Informationen nicht einhält. Der Antragssteller hat diesen Sachverhalt ebenfalls dargelegt und glaubhaft gemacht. Die gemäß Anhang II der Richtlinie 2002/31/EG anzugebenden Informationen sind zwar bis ausf eine eindeutige Angabe des Gerätstyps und der Kühlungsart im Angebot der Antragsgegnerin vorhanden, es mangelt jedoch an der ausdrücklich vorgeschriebenen Reihenfolge. Die Reihenfolge der Informationen dient dazu, dem Verbraucher einen Vergleich der erhältlichen Geräte zu erleichtern, was ihm durch die Antragsgegnerin in unzulässiger Weise erschwert wird.
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1 Kommentar
Kommentar von Garry Wilhelmy
zum Beitrag EnVKV – FAQ: Informationen zur Kennzeichnung von Haushaltsgeräten (Stand: 19.08.2010)
Oh Gott, oh Gott! Bei dieser Flut an Kennzeichnungsvorschriften lässt man wohl besser die Finger vom Haushaltsgeräte-Verkauf. Das muss man ja regelrecht studieren. Ganz zu schweige von dem... » Weiterlesen
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