Nicht vergessen: Energieetikettierung für Haushaltslampen

von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht), 10.12.2008, 18:22 Uhr
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Aktuellere Informationen erhalten Sie in unserem Beitrag zum Thema "Verkauf von Lampen / Lichtquellen / Leuchtmitteln".

Die Firma electronicland24 mahnt nach wie vor zahlreiche Online-Händler ab, die angeblich gegen die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) verstoßen. Was viele Händler nicht wissen: Auch Haushaltslampen können kennzeichnungspflichtig im Sinne der EnVKV sein.

Die Kennzeichnungspflicht gilt dabei für mit Netzspannung betriebene Haushaltslampen (Glühlampen und Leuchtstofflampen mit integriertem Vorschaltgerät) und Haushaltsleuchtstofflampen (einschließlich ein- und  zweiseitg gesockelte Lampen und Lampen ohne integriertes Vorschaltgerät), selbst wenn diese nicht zur Verwendung im Haushalt vermarktet werden.

Hinweis: Wenn das Gerät vom Endverbraucher demontiert werden kann, ist die "Lampe" (für die die Kennzeichnungspflicht besteht) die eigentliche Lichtquelle.

Welche Lampen sind von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen?

  • Lampen mit einem Lichtstrom von über 6500 Lumen (lm)
  • Lampen mit einer Leistungsaufnahme von unter 4 Watt (W)
  • Reflektorlampen
  • Lampen, die in erster Linie für den Einsatz mit anderen Energiequellen, z.B. Batterien, vermarktet werden
  • Lampen, die nicht in erster Linie für die Erzeugung sichtbaren Lichts (im Wellenlängenbereich zwischen 400 und 800 nm) vermarktet werden
  • Lampen, die als Teil eines Gerätes vermarktet werden, dessen Hauptverwendungszweck nicht die Erzeugung von Licht ist. Wenn die Lampe jedoch getrennt zum Kauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten oder ausgestellt wird (z.B. als Ersatzteil), fällt sie wieder unter die Kennzeichnungspflicht.

Notwendige Kennzeichnung von Lichtquellen

Modellname/-kennzeichen der Lichtquelle / Gerätetyp


Leistungsdaten:


--> Energie-Effizienzklasse: z.B. B

Die Skala der Energieeffizienzklasse reicht von A (sehr effizient) bis G (weniger effizient).


--> Lichtstrom der Lampe: z.B. 1000 Lumen

Lichtstrom der Lampe, ausgedrückt in Lumen (lm), ermittelt nach dem Prüfverfahren, das in Artikel 1 Absatz 4 der Durchführungs-Richtlinie 98/11/EG festgelegt ist


--> Leistungsaufnahme: z.B. 40 Watt

Eingangsleistungsaufnahme der Lampe, ausgedrückt in Watt (W), ermittelt nach demselben Prüfverfahren


--> Mittlere Nennlebensdauer der Lampe: z.B. 1100 h

Mittlere Nennlebensdauer der Lampe, ausgedrückt in Stunden (h), ermittelt nach demselben Prüfverfahren. Wenn im Katalog keine anderen Angaben zur Lebensdauer der Lampe gemacht werden, kann diese Angabe entfallen.

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Tel.: 089 / 130 14 33 - 0
Fax: 089 / 130 14 33 - 60

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Leser-Kommentare

5 Kommentare

Ausnahmen auch wenn ErP-Richtlinie gilt?

08.12.2010, 16:25 Uhr

Kommentar von Donegal zum Beitrag Nicht vergessen: Energieetikettierung für Haushaltslampen

Gilt die Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht für Lampen, die als Teil eines Gerätes vermarktet werden, dessen Hauptverwendungszweck nicht die Erzeugung von Licht ist, auch noch wenn ich die... » Weiterlesen

Ohne Titel

13.10.2009, 21:16 Uhr

Kommentar von R.J. zum Beitrag Nicht vergessen: Energieetikettierung für Haushaltslampen

Mich würde interessieren, ob LED Leuchtmittel auch unter die ENVKV fallen.

Verkauf vor der kennzeichnngspflicht gekaufte Lampen ohne Aufdruck

07.08.2009, 17:33 Uhr

Kommentar von p.s. zum Beitrag Nicht vergessen: Energieetikettierung für Haushaltslampen

können wir noch vor der Kennzeichnungspflicht eingekaufte und somit nicht klassifizierte Lampen weiterhin im Onlineshop anbieten und vertreiben ?

Kennzeichnungspflicht bei Gebrauchtgeräten

01.04.2009, 17:48 Uhr

Kommentar von IT-Recht Kanzlei zum Beitrag Nicht vergessen: Energieetikettierung für Haushaltslampen

Eine Verpflichtung zur Kennzeichnung besteht generell nicht bei Gebrauchtgeräten (vgl. § 3 II EnVKV).

Verkauf von gebrauchten Lampen

01.04.2009, 17:11 Uhr

Kommentar von chaotse zum Beitrag Nicht vergessen: Energieetikettierung für Haushaltslampen

Mich würde interessieren, ob die Ettiketierung auch für von mir als Händler angebotene "gebrauchte" Lampen gilt. Diese sind 30 bis 80 Jahre alt. Gibt es dazu Informationen?

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