Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

EU-Richtlinie 2012/19/EU: Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten beim Onlinehandel in Österreich (B2C) mit Elektro- und Elektronikgeräten

21.08.2014, 22:01 Uhr | Lesezeit: 4 min
EU-Richtlinie 2012/19/EU: Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten beim Onlinehandel in Österreich (B2C) mit Elektro- und Elektronikgeräten

Die Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronikaltgeräte (WEEA-RL) wurde in Österreich durch eine Novelle zur Elektroaltgeräteverordnung umgesetzt, die am 1. Juli 2014 in Kraft getreten ist. Wichtig für deutsche Onlinehändler, die Elektro- und Elektronikgeräte an Endverbraucher in Österreich vertreiben: Sie werden als Hersteller angesehen und müssen sich im österreichischen Register registrieren - eine Registrierung in Deutschland reicht nicht aus. Zudem haben sie nicht die Option sondern die Pflicht, einen Bevollmächtigten mit Sitz in Österreich zu ernennen, der für die Erfüllung der Pflichten entsprechend der österreichischen Elektroaltgeräteverordnung verantwortlich ist. Der Bevollmächtigte muss durch die österreichischen Behörden anerkannt sein (Kennzeichnung). Der Vertrieb von Elektro- und Elektronikgeräten ohne anerkannten Bevollmächtigten ist unzulässig.

Weiter Begriff des Herstellers in Österreich

§ 13a Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) Abs. 1 Ziffer 5 führt einen weiten Herstellerbegriff ein, der auch den deutschen Onlinehändlermit Sitz in Deutschland, der Elektro- oder Elektrogeräte in Österreich vertreibt, als Hersteller einbezieht.

Als Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gilt jeder, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 5a des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979,

5. Elektro- oder Elektronikgeräte in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist.

Diese Regelung entspricht der Herstellerdefinition wie sie in der EU-Richtlinie 2012/19/EU vorgegeben wird

Art. 3 Abs.1, Buchstabe f iv
iv) in einem Mitgliedstaat Elektro- oder Elektronikgeräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an private Haushalte oder andere Nutzer als private Haushalte vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist.

Banner Starter Paket

Pflicht zur Registrierung im österreichischen Register

Da der deutsche Onlinehändler, der Elektro- oder Elektronikgeräte in Österreich vertreibt, als Hersteller angesehen wird, muss er die Daten für die in Österreich vertriebenen Elektro- oder Elektronikgeräten im österreichischen Register registrieren lassen (§ 21 Elektroaltgeräteverordnung).

Es reicht also nicht aus, wenn er diese Daten bereits dem deutschen Elektro-Altgeräte-Register gemeldet hat.

Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten nach österreichischem Recht

Der deutsche Onlinehändler (der kein Sitz in Österreich hat) kann sich (anders als ein Hersteller im engeren Sinn) nicht selbst beim österreichischen Register registrieren lassen. Er hat die Pflicht, einen Bevollmächtigten mit Sitz in Österreich zu benennen, der sich dann seinerseits beim Register als Bevollmächtigter anmeldet und die Firma des deutschen Onlinehändlers registrieren lässt (§ 21 b Elektroaltgeräteverordnung i.V.m. § 13a Abs. 1 Z5 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) Der Bevollmächtigter muss anerkannt sein (Kennzeichnung), siehe §§ 21 a, b Elektroaltgeräteverordnung).

Die Verpflichtung zur Benennung eines Bevollmächtigten im Empfangsland zur Erfüllung der Herstellerpflichten soll laut amtlicher Begründung zur Verordnungsnovelle eine Verbesserung der Finanzierung der per Internethandel in Verkehr gesetzten Geräte bewirken.

Voraussetzung für die Bestellung eines Bevollmächtigten

Die Voraussetzung für die Registrierung eines Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen eines Herstellers von Elektro- und Elektronikgeräten in Österreich sind folgende (§ 21 b Elektroaltgeräteverordnung)

1) Bevollmächtigter ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in Österreich
2) Möglichkeit der Zustellung in Verwaltungsstrafverfahren und strafrechtliche Verantwortlichkeit
3) Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache
4) Registrierung als Bevollmächtigter im Register

Liegen alle Voraussetzungen für die Registrierung als Bevollmächtigter vor, so soll der österreichische Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 vornehmen.

[Bei Wegfall einer der oben genannten Voraussetzungen hat er die Kennzeichnung als Bevollmächtigter wieder zu löschen.)

Pflichten des Bevollmächtigten

Der Bevollmächtigte muss sich selbst im Register anmelden und zusätzlich die Firma des deutschen Onlinehändlers registrieren, die ihn bevollmächtigt hat. Der Bevollmächtigte schließt im Namen der Firma des deutschen Onlinehändlers Entpflichtungsverträge mit Sammel- und Verwertungssystem ab, führt die Mengenmeldungen durch und ist den österreichischen Behörden für die Einhaltung der Elektroaltgeräteverordnung verantwortlich. Zu den Einzelheiten der Registrierung, s. das EDM-Portal des Ministeriums für ein lebenswertes Österreich.

Wie in Deutschland auch gibt es in Österreich spezialisierte Dienstleister, die dem (deutschen) Onlinehändler alle Aufgaben im Rahmen der Bestellung eines Bevollmächtigten abnehmen.

Strafrechtliche Sanktion bei Nichtbestellung eines Bevollmächtigten

Gem. § 79 Abs. 3 AWG kann der Onlinevertrieb eines ausländischen Fernabsatzhändlers von Elektro- und Elektronikgeräten in Österreich ohne anerkannten Bevollmächtigten als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe geahndet werden.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© daboost - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Bestellung eines Bevollmächtigten in Österreich verpflichtend
(23.01.2023, 13:26 Uhr)
Bestellung eines Bevollmächtigten in Österreich verpflichtend
Frage des Tages: Kann ich die Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei auch als Händler mit Sitz in Österreich nutzen?
(02.06.2022, 14:56 Uhr)
Frage des Tages: Kann ich die Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei auch als Händler mit Sitz in Österreich nutzen?
Verpackungen für Österreich lizenzieren
(14.12.2021, 13:38 Uhr)
Verpackungen für Österreich lizenzieren
Gastbeitrag: Verpackungslizenzierung in Österreich – verpflichtend auch für Online-Händler!
(02.09.2020, 16:10 Uhr)
Gastbeitrag: Verpackungslizenzierung in Österreich – verpflichtend auch für Online-Händler!
Verbraucherinformationen im Onlinehandel in Österreich: Von Händlern und Hellsehern
(05.10.2018, 08:51 Uhr)
Verbraucherinformationen im Onlinehandel in Österreich: Von Händlern und Hellsehern
IT-Recht Kanzlei stellt aktualisierte AGB für Online-Händler bereit, die Waren oder Dienstleistungen in Österreich vertreiben
(26.06.2018, 09:34 Uhr)
IT-Recht Kanzlei stellt aktualisierte AGB für Online-Händler bereit, die Waren oder Dienstleistungen in Österreich vertreiben
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei